Schadensersatz mangels Aufklärung über Folgen und Risiken der vorzeitigen Kündigung einer Lebensversicherung

Schadensersatz mangels Aufklärung über Folgen und Risiken der vorzeitigen Kündigung einer Lebensversicherung
17.12.2014210 Mal gelesen
Klärt der Versicherungsvertreter den Versicherungsnehmer nicht über die Folgen und Risiken einer vorzeitigen Kündigung einer bestehenden Lebensversicherung auf, haftet er auf Schadensersatz. Dieses hat aktuell der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 13.11.2014 – III ZR 544/13 – entschieden.

Nach § 61 Abs. 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) hat der Versicherungsvermittler den Kunden nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und zu beraten und dies unter Berücksichtigung der Komplexität des angebotenen Versicherungsvertrages zu dokumentieren. Bei einer Kapitallebensversicherung handelt es sich regelmäßig um einen komplizierten und damit auch besonders beratungsbedürftigen Versicherungsvertrag. Der Versicherungsvermittler muss daher seinen Kunden besonders auf die Folgen und Risiken der vorzeitigen Kündigung einer bestehenden und des Abschlusses einer neuer Lebensversicherung hinweisen. Unterbleibt diese Risikoaufklärung, haftet der Versicherungsvertreter auf Schadensersatz gemäß § 63 VVG.

Zugunsten des Versicherungsnehmers greifen dabei auch bestimmte Beweiserleichterungen bis hin zur Beweislastumkehr. Dies folgt aus der bestehenden Dokumentationspflicht. In dem entschiedenen Fall war keine Dokumentation durch den Versicherungsvermittler erfolgt. Daraus folge - so der Bundesgerichtshof -, dass der Versicherungsvermittler beweisen muss, dass eine ordnungsgemäße Risikoaufklärung erfolgt ist.

Die Entscheidung hat in der Praxis außerordentliche Bedeutung, da es häufig an einer ordnungsgemäßen Aufklärung fehlen wird. Der Kunde muss vor der Kündigung insbesondere darüber aufgeklärt werden, dass ggf. das höhere Eintrittsalter mit erhöhten Prämien verbunden ist, die Abschlusskosten erneut anfallen und ein ggf. geringerer Garantiezins beim Wechsel der Versicherung bzw. beim Neuabschluss greift.

Ansprechpartnerin für diese Fälle sind Dr. Petra Brockmann und Dr. Oliver Rosowski.

 

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Hahn Rechtsanwälte wird im JUVE, Handbuch für Wirtschaftskanzleien 2013/2014, erneut als "häufig empfohlene Kanzlei" bei den bundesweit tätigen Kanzleien im Kapitalanlegerschutz genannt. Der Kanzleigründer, Rechtsanwalt Peter Hahn, M.C.L., ist seit 20 Jahren, seine Partnerin, Rechtsanwältin Dr. Petra Brockmann, seit mehr als 10 Jahren ausschließlich im Bank- und Kapitalmarktrecht tätig. Peter Hahn und Petra Brockmann sind Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht. Hahn Rechtsanwälte ist auf die Vertretung von Kapitalanlegern spezialisiert. Für die Kanzlei sind zurzeit sechzehn Anwälte tätig, davon sind acht Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht. Hahn Rechtsanwälte verfügt über Standorte in Bremen, Hamburg, Stuttgart und Kiel.