§ 35a SGB VIII – Eingliederungshilfe – Kostenübernahme für eine Privatschule durch das Jugendamt

Soziales und Sozialversicherung
26.06.201432991 Mal gelesen
Wann sind die Jugendämter verpflichtet, die Kosten einer Privatschule oder eines Internats zu übernehmen?

Die Beschulung in einer Privatschule/einem Internat kann eine Leistung der Eingliederungshilfe sein. Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche richtet sich nach § 35a SGB VIII. Kinder oder Jugendliche haben unter zwei Voraussetzungen Anspruch auf Eingliederungshilfe:

  • Ihre seelische Gesundheit muss mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweichen, und
  • daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten sein.

Das Vorliegen oder Drohen der seelischen Behinderung ist durch ein fachärztliches Gutachten nachzuweisen, welches bestimmten, gesetzlich vorgegebenen Anforderungen genügen muss.

Die Feststellung der Teilhabebeeinträchtigung ist dagegen Sache des Jugendamtes. Wenn allerdings der Arzt in seinem Gutachten bereits eine bestehende oder drohende Teilhabebeeinträchtigung feststellt, darf sich das Jugendamt darüber nicht einfach hinwegsetzen, sondern muss die Aussagen des Arztes berücksichtigen (vgl.  OVG Lüneburg - B.v. 11.06.2008 - 4 ME 184/08).

Aber selbst wenn diese Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, bedeutet dies noch nicht, dass das Jugendamt jede beliebige Leistung erbringen muss. Zwar steht den Leistungsempfängern ein Wunsch- und Wahlrecht zu. Die Leistungsberechtigten haben das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern. Sie sind vom Jugendamt auf dieses Recht auch hinzuweisen (§ 5 SGB VIII). In Betracht kommen jedoch selbstverständlich nur solche Maßnahmen, die im konkreten Einzelfall geeignet sind, den Hilfebedarf zu decken. Vor allem aber muss die Maßnahme im konkreten Einzelfall erforderlich sein. Sofern andere Maßnahmen besser geeignet und auch wirtschaftlicher zu erbringen sind, scheidet die Kostenübernahme für eine Privatschule aus. Leistungen des staatlichen Schulsystems haben Vorrang (§ 10 Abs. 1 SGB VIII). Solange staatliche Schulen im Rahmen der Schulpflicht mit eigenen Mitteln, gegebenenfalls ergänzt durch einen Schulhelfer o.ä. den Hilfebedarf ebenfalls decken können, besteht kein Anspruch auf Kostenübernahme für eine Privatschule. Erst wenn die vorgenannten Hürden genommen sind, besteht ein Anspruch auf Finanzierung einer Privatschule durch das Jugendamt.

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat in einem Beschluss vom 18.12.2013 (Aktenzeichen: 12 B 1190/13) in einem Eilverfahren sämtliche denkbaren Alternativen geprüft und im Ergebnis verworfen. In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall hatte das zuständige Jugendamt den Jugendlichen unter anderem auf den Besuch einer Förderschule verwiesen, ohne dass zuvor das Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs überhaupt durchgeführt worden war. Das Oberverwaltungsgericht führt in dem Beschluss sinngemäß folgendes aus:

  • Leistungen der Jugendhilfe sind zwar gegenüber dem Schulsystem nachrangig. Auf das öffentliche Schulsystem muss sich der Leistungsberechtigte allerdings nur dann verweisen lassen, wenn nach den konkreten Umständen des Einzelfalles im öffentlichen Schulwesen eine bedarfsdeckende Hilfe in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht zur Verfügung stünde. Den Nachweis muss das Jugendamt erbringen und eine konkrete Alternative benennen. Es reicht nicht aus, wenn das Jugendamt behauptet, dass insoweit mehrere Möglichkeiten "zur Auswahl" stünden.
  • Das Jugendamt darf den Hilfeempfänger nicht auf den Besuch einer staatlichen Realschule verweisen, wenn auch diese Hilfe nur in Verbindung mit einer unterstützenden Schulbegleitung eine geeignete Beschulung vermitteln und für sich gesehen keine den Bedarf des Antragstellers deckende Hilfe bieten kann.
  • Der Vorrang des öffentlichen Schulwesens entfällt, wenn die ergänzende Hilfe nach dem SGB VIII nicht ausreicht, um die von der Schule nicht abgedeckte Bedarfslücke rechtlich und tatsächlich zu schließen und die mangelnde Fähigkeit des öffentlichen Schulsystems, allen behinderungsbedingten Defiziten des Hilfe suchenden zu begegnen, nicht ausgleichen kann.
  • Selbst wenn, ggf. unterstützt durch einen qualifizierten Integrationshelfer, eine Beschulung im staatlichen Schulsystem in Betracht käme, müsste der Integrationshelfer zu Beginn des Schuljahres auch tatsächlich zur Verfügung stehen. Ist dies nicht der Fall, kann die insoweit bestehende Unsicherheit nicht zulasten des Kindes oder Jugendlichen gehen.
  • Auf den Besuch einer Förderschule darf das Kind nicht verwiesen werden, wenn das Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs nicht durchgeführt wurde. Es muss eine wirksame schulrechtliche Entscheidung über einen sonderpädagogischen Förderbedarf vorliegen. Dem Kind ist nicht anzusinnen, sich vorläufig auf eine Beschulung an einer Förderschule einzulassen, damit dann erst geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für eine sonderpädagogische Förderung überhaupt vorliegen.

Nach Ausschluss aller denkbaren Alternativen kam das Oberverwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass der Besuch einer Privatschule in dem entschiedenen Fall gegenwärtig die einzige geeignete und daher auch angemessene Maßnahme darstellt.

OVG Nordrhein-Westfalen - B. V. 18.12.2013 - 12 B 1190/13


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