Resturlaub – Sonderfall Kurzarbeit

Arbeit Betrieb
12.03.201026396 Mal gelesen
Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das erste Quartal des Folgejahres ist nach Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) ausnahmsweise möglich. Was gilt aber, wenn bei Kurzarbeit vordringlich bezahlter Erholungsurlaubs zur Vermeidung eines Arbeitsausfalls genutzt werden soll?

Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das erste Quartal des Folgejahres ist nur ausnahmsweise möglich. Diese Ausnahmen können dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe sein. Dringende betriebliche Gründe können Personalengpässe, krankheitsbedingte personelle Ausfälle oder unvorhergesehener erhöhter Arbeitsanfall sein. Persönliche Gründe in der Person des Arbeitnehmers sind eigene Erkrankungen oder schwere Erkrankungen von engen Familienangehörigen. Wird der Urlaub jedoch auch in dieser Zeit nicht genommen, verfällt er endgültig.

 

Die Kurzarbeit wirft in diesem Zusammenhang einige Fragen auf. Sie hat zwar prinzipiell keinen Einfluss auf die Dauer des Urlaubsanspruches. Das heißt während der Kurzarbeit wird der gleiche Urlaubsanspruch erarbeitet wie durch ungekürzte Arbeit. § 170 SGB III normiert für die Anordnung der Kurzarbeit als Bedingung jedoch, dass vordringlich bezahlter Erholungsurlaubs zur Vermeidung eines Arbeitsausfalls genutzt werden soll. Der Arbeitgeber kann seine Beschäftigten aber nicht zwingen, vor einer Anordnung der Kurzarbeit Urlaubsansprüche aus dem laufenden Jahr einzubringen. Grundsätzlich sind die Urlaubswünsche der Arbeitnehmer nämlich vorrangig zu behandeln, da andernfalls die Zweckbestimmung des Erholungsurlaubes nicht mehr gegeben ist. Folgerichtig kann auch nicht gefordert werden, dass der Arbeitnehmer bis zum Ablauf des laufenden Urlaubsjahres seinen Urlaub zur Vermeidung der Kurzarbeit nimmt. Liegen dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe zur Übertragung auf das Folgejahr vor, so kann demnach auch bei Kurzarbeit in das erste Quartal des Folgejahres übertragen werden.

Bei Arbeitsausfall und Kurzarbeit im ersten Quartal des Folgejahres ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Zeitpunkt des Antritts der noch vorhandenen Urlaubsansprüche festzustellen. Wenn nicht ganz konkrete Urlaubspläne der Arbeitnehmer entgegen stehen, liegt kein unvermeidbarer Arbeitsausfall vor. In diesem Fall ist das Kurzarbeitergeld für den Entgeltausfall (Urlaubsentgelt) zu versagen, der Mitarbeiter muss den Resturlaub nehmen.

In vielen Betrieben ist es gängige Praxis, dass Resturlaub auch auf die Zeit nach Ende März übertragen wird. Diese Vorgehensweise ist vom BUrlG nicht gedeckt, kann jedoch, da sie für den Arbeitnehmer günstiger ist, normalerweise aufgrund Arbeitsvertrag, betrieblicher Übung oder aufgrund Betriebsvereinbarung angewandt werden. Liegt ein Fall von Kurzarbeit vor, gilt jedoch § 170 SGB III, dass vor Kurzarbeit bezahlter Erholungsurlaub genommen werden soll. Eine Übertragung auf die Zeit nach dem 31.3. ist ausgeschlossen.

Thomas Schmitz - Rechtsanwalt und Prozessberater (Black Belt Six Sigma)

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