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Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz)
Bundesrecht
Titel: Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: BUrlG
Gliederungs-Nr.: 800-4
Normtyp: Gesetz

Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer
(Bundesurlaubsgesetz)

In der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 800-4, veröffentlichten bereinigten Fassung

Zuletzt geändert durch Artikel 3 Absatz 3 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868)

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
  
Urlaubsanspruch1
Geltungsbereich2
Dauer des Urlaubs3
Wartezeit4
Teilurlaub5
Ausschluss von Doppelansprüchen6
Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs7
Erwerbstätigkeit während des Urlaubs8
Erkrankung während des Urlaubs9
Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation10
Urlaubsentgelt11
Urlaub im Bereich der Heimarbeit12
Unabdingbarkeit13
(gegenstandslos)14
Änderung und Aufhebung von Gesetzen15
Übergangsvorschrift15a
In-Kraft-Treten16