Rentenversicherungspflicht für Pflegepersonen

Soziales und Sozialversicherung
24.08.2011686 Mal gelesen
Weithin unbekannt ist die Tatsache, dass Pflegepersonen, die einen Pflegebedürftigen nicht erwerbsmäßig pflegen, unter bestimmten Voraussetzungen in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind.

Mit dieser Regelung will der Gesetzgeber die Pflegebereitschaft privater Personen fördern und einen Ausgleich dafür schaffen, dass diese auf Erwerbstätigkeiten verzichten oder diese zumindest reduzieren.

Die gesetzliche Bestimmung besagt, dass Personen in der Zeit, in der sie einen Pflegebedürftigen nicht erwerbsmäßig wenigstens 14 Stunden wöchentlich in seiner häuslichen Umgebung pflegen (nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen), versicherungspflichtig sind, wenn der Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen aus der sozialen oder einer privaten Pflegeversicherung hat (§ 3 Nr. 1a Sozialgesetzbuch VI).

Die Beiträge trägt die Pflegekasse, bzw. das private Versicherungsunternehmen oder bei Beamten der Dienstherr und die Beihilfestelle anteilig (§ 170 Abs. 1 Nr. 6 Sozialgesetzbuch VI).

Wichtig ist, dass für den Pflegebedürftigen überhaupt Leistungen der Pflegeversicherung beantragt werden. Die Versicherungspflicht besteht nicht, wenn Pflege und Betreuung erbracht werden, ohne dass die Pflegekasse Leistungen erbringt.

Deshalb: Unbedingt Pflegeleistungen beantragen.

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