Reiserecht: Überbuchung der Hotelanlage und Reisepreisminderung sowie Schadenersatz

Reise und Verbraucherschutz
27.05.20084404 Mal gelesen

Reiseveranstalter konfrontieren die Kunden oftmals bei der Ankunft am Zielort damit, dass das ursprünglich gebuchte Hotel überbucht ist und die Reisenden in einem Ausweichquartier untergebracht werden.

Entspricht das Ersatzhotel in Ausstattung und Leistungsspektrum der ursprünglich gebuchten Hotelanlage oder ist dieses sogar in zumutbarem Rahmen höherwertig und wird es den Gästen ohne Aufpreis zur Verfügung gestellt, so sind keine Ansprüche gegeben.

Mit dem Umstand und den daraus resultierenden Konsequenzen, dass das Ausweichquartier jedoch negative Abweichungen von dem ursprünglich gebuchten Hotel aufweist, hat sich das Landgericht Frankfurt am Main in einem Urteil vom 28. 3. 2008           (2-24 S 139/07) auseinander gesetzt.

Es ist dort festgehalten, dass "das ursprünglich gebuchte Hotel und das Ersatzhotel in ihrem konkreten........maßgeblichen Zuschnitt..........annähernd gleichwertig" sein müssen.

Ist dies nicht der Fall, wie etwa in dem der Berufungsentscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalt, hinsichtlich dessen nach durchgeführter Beweisaufnahme festgestanden hatte, dass das Ausweichquartier nicht wie das ursprünglich gebuchte Hotel einen direkten Strandzugang sowie keine gleichwertige Swimmingpoolanlage hatte und auch das Sport- und Unterhaltungsprogramm sowie Animation, Shows, Diskothek und Mitternachtssnack fehlten, so ist laut Rechtsmittelkammer eine Minderung des Reisepreises von 45% angemessen.

Die Richter haben hinsichtlich der am Urlaubsort notwendigen Mängelrüge und dem Abhilfebegehren festgehalten, dass es durchaus ausreichend ist, wenn der Reisende die Unterbringung in dem Ersatzhotel als von der Buchung abweichend rügt, "ohne dass der Reisende die Einzelheiten noch gegenüber der Reiseleitung konkret zur Sprache bringen muss".

Regelmäßig werden die Reisenden vor Antritt der Buchung von dem Reiseveranstalter nicht über die Überbuchung in Kenntnis gesetzt. Darin hat das Landgericht einen weiteren Mangel "in Form der Verletzung der Informationspflichten eines Reiseveranstalters" gesehen.

Die Berufungskammer hat in diesem Zusammenhang hervorgehoben, dass "der Reiseveranstalter den Reisenden grundsätzlich ungefragt über alle für eine ordnungsgemäße Durchführung der Reise erforderlichen Umstände zu informieren"hat und er "den Reisenden über alle wesentlichen Veränderungen zwischen Buchung und Reiseantritt im Zielgebiet informieren" muss. Es ist danach auch "zu erwarten", "dass eine solche äußerst wichtige Information" - wie die Überbuchung der gebuchten Hotelanlage - "dem Reisenden schriftlich mitgeteilt wird."

Die Verletzung dieser Informationspflicht beinhaltet einen weiteren Mangel, so dass auch insoweit zusätzlich eine Minderung des Reisepreises in Ansatz gebracht werden kann. Das Landgericht hat eine Minderungsquote von 15% für angemessen und ausreichend erachtet, die zu der Quote von 45 % zu addieren ist, so dass sich eine Gesamtminderungsquote von 60 % ergeben hat.

Es ist zwar grundsätzlich erforderlich, dass auch diese Verletzung der Informationspflicht als Mangel gerügt wird. Die Richter des Landgerichts haben aber dem Reisenden zugestanden, dass die Rüge über die abweichende Unterbringung regelmäßig auch die Rüge der Verletzung der Informationspflicht beinhaltet.

Das Landgericht hat vor dem Hintergrund einer Gesamtminderungsquote von 60 % eine Erheblichkeit der Reisebeeinträchtigung, die ab 50% beginnt, angenommen und dem Reisenden auch einen auf der Grundlage des Reisepreises zu bestimmenden Schadenersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit zugesprochen.