Rechtschutz der Gemeinden und Bürger gegen den Bau von Windkraftanlagen

Verwaltungsrecht
19.10.2011917 Mal gelesen
Die Genehmigung und der Bau von Windkraftanlagen gewinnt durch das aktuelle Bestreben, einen messbaren Beitrag zur Verlangsamung der Erderwärmung zu leisten eine immer größere Bedeutung. Durch den Beschluss des Bundestages zum mittelfristigen Ausstieg aus der Atomenergiegewinnung in Deutschland, wird der Stellenwert alternativer Energiegewinnungsmethoden und damit der Bau von Windenergieanlagen nochmals aufgewerte

Die Genehmigung und der Bau von Windkraftanlagen gewinnt durch das aktuelle Bestreben, einen messbaren Beitrag zur Verlangsamung der Erderwärmung zu leisten eine immer größere Bedeutung. Durch den Beschluss des Bundestages zum mittelfristigen Ausstieg aus der Atomenergiegewinnung in Deutschland, wird der Stellenwert alternativer Energiegewinnungsmethoden und damit der Bau von Windenergieanlagen nochmals aufgewertet. Bei dem politischen Bestreben Energiegewinnung möglichst optimal dem Klimaschutz unterzuordnen, dürfen die berechtigten Interessen der Gemeinden und Nachbarn an Standorten von Windkraftanlagen nicht vernachlässigt werden. Sowohl Standortgemeinden als auch Nachbarn von WKA müssen zur Wahrnehmung ihrer berechtigten Belange effektiven Rechtschutz gegen den Bau von WKA in Anspruch nehmen können.

 

 Rechtschutz der Standortgemeinden gegen den Bau von WKA:

 Standortgemeinden von WKA können der Genehmigungsbehörde gegenüber den Einwand der Standortuntauglichkeit entgegenhalten. Neben einer möglichen Verunstaltung des Landschaftsbildes können sie sich dabei auf Belange des Natur- und Landschaftschutzes berufen. Sie haben das Recht im Genehmigungsverfahren den Bau von WKA durch Verweigerung ihres Einvernehmens zu verhindern. Ersetzt die Genehmigungsbehörde daraufhin das von der Gemeinde versagte Einvernehmen, so kann sich die Gemeinde im Widerspruchsverfahren gerichtlich dagegen zur Wehr setzen. Zur Vermeidung derartiger Konfliktsituationen steht für Standortgemeinden im Vorfeld der Genehmigung einer WKA durch das ihr verfassungsrechtlich garantierte Bauleitplanungsrecht die Möglichkeit zur Verfügung, Flächen zur Nutzung von WKA auszuweisen, die dann anschließend und verbindlich als Standorte zu nutzen sind. Anderweitige WKA - Standorte auf dem Gemeindegebiet kommen dann zum Bau nicht mehr in Betracht.

 

Rechtschutz der Bürger gegen den Bau von WKA:

Gegen eine baurechtlich genehmigte WKA kann der Nachbar Widerspruch und Klage beim Verwaltungsgericht einreichen. Er kann sich dabei auf Gesichtspunkte wie Schattenschlag der Rotorblätter, Lärm und optische Bedrängung berufen. Grundsätzlich ist bei der Genehmigung von WKA darauf zu achten, dass gegenüber der Nachbarschaft das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme hinreichend Beachtung findet. Erhebliche Nachteile löst der Bau von WKA bei Besitzern von Wohngrundstücken aus, die sich im Sichtbereich zu WKA befinden und dadurch automatisch eine Wertminderung erfahren. Darüber hinaus beeinträchtigen WKA in erheblichem Maße die Erwerbsmöglichkeiten im Bereich Fremdenverkehr und Tourismus, da sich der erholungssuchende Gast durch Verunstaltung des Landschaftsbildes gestört fühlt und andere unbelastete Erholungsgebiete aufsuchen wird.

 

Die zahlreichen Entscheidungen deutscher Gerichte haben die Unzulässigkeit von WKA in folgenden Fällen bestätigt:

 

-        Keine WKA neben Sportflugplatz

-        fehlende Erschließung / Zuwegung der WKA

-        unzureichendes Schallgutachten für WKA

-        Verunstaltung des Landschaftsbildes

-        Gefährdung von Fledermäusen

-        Rotoren überflügeln den Kirchturm

-        Gefährdung durch Eiswurf

-        Verstoß gegen Rücksichtnahmegebot

-        Gefährdung von Greifvögeln