Rauchfreier Arbeitsplatz

Rauchfreier Arbeitsplatz
21.01.2015636 Mal gelesen
Lange war in der Rechtsprechung umstritten, ob und wie ein Anspruch auf einen tabakrauchfreien Arbeitsplatz durchgesetzt werden kann. Mit einer Entscheidung des BAG v. 19.05.2009 – 9 AZR 241/08 – haben wir ein solches Grundsatzurteil erstritten.

Nachdem beide Vorinstanzen den klägerischen Anspruch auf einen rauchfreien Arbeitsplatz abgelehnt hatten, hat das BAG auf die vom LAG zugelassenen Revision in dem eingangs benannten Grundsatzurteil höchstrichterlich entschieden, dass Arbeitnehmer nach § 618 Abs. 1 BGB i. V. m. § 5 Abs. 1 ArbStättV verlangen können, auf einem tabakrauchfreien Arbeitsplatz beschäftigt zu werden.

Beklagt war eine Spielbank mit Sitz in Berlin, bei der der Kläger im sogenannten "Klassischen Spiel" als Tischchef am Roulettetisch des Spielsaales tätig ist. Im Spielsaal gibt es einen räumlich nicht abgetrennten Barbereich, der von einem anderen Unternehmen betrieben wird. Die beklagte Spielbank hatte eingewendet, ihr sei es wegen der damit verbundenen erheblichen Kosten nicht zuzumuten, die Spielsäle in rauchfreie Zonen und Raucherzonen umzubauen. Zudem erfasse das Nichtraucherschutzgesetz (NRSG) Spielbanken nicht.

Das BAG hat dagegen rechtsgrundsätzlich entschieden:

Ist es durch Landesgesetz verboten, in Gaststätten Tabak zu rauchen, und fällt dort ein beschäftigter Arbeitnehmer außerhalb von Rauchergaststätten und Raucherräumen in den Schutzbereich des NRSG, kann er verlangen, auf einem tabakrauchfreien Arbeitsplatz beschäftigt zu werden.

Bei den Zumutbarkeitsschranken des § 5 ArbStättV handelt es sich um eine rechtlich zulässige Begrenzung der unternehmerischen Betätigungsfreiheit, bei der der Arbeitgeber den Arbeitnehmer einsetzt.

Auch erfüllt der Spielsaal den im NRSG vorgesehenen Gaststättenbegriff, wobei es unschädlich ist, dass die Getränke und Speisen im Spielsaal für das "Klassische Spiel" von einem anderen Unternehmen als der Beklagten angeboten werden. Entscheidend ist, dass im Spielsaal zumindest auch Getränke verabreicht werden. Das Rauchverbot erfasst daher wegen der fehlenden räumlich baulichen Trennung sowohl den Gaststätten- als auch den Spielbankbetrieb.

Das BAG hat damit nach jahrelangen Streitigkeiten über Art und Umfang eines Rauchverbotes den Gesundheitsschutz von Arbeitnehmern über die unternehmerische Betätigungsfreiheit gestellt, diese begrenzt und somit den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer massiv gestärkt. Wichtig an dieser Entscheidung ist auch, dass unabhängig von einer konkreten gesundheitlichen Beeinträchtigung, die früher von der Rechtsprechung gefordert wurde, ein Anspruch auf einen tabakrauchfreien Arbeitsplatz nun auch gerichtlich durchgesetzt werden kann.

Der Klageantrag, einem Arbeitnehmer während der Dienstzeit einen tabakrauchfreien Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen, ist zulässig, weil hinreichend bestimmt.

Ob der Arbeitgeber die richtigen technischen und organisatorischen Maßnahmen und damit die titulierte Pflicht zum Gesundheitsschutz erfüllt, ist von den Parteien im Vollstreckungsverfahren nach § 888, Abs. 1 ZPO durch das Prozessgericht als Vollstreckungsgericht zu entscheiden.

Fazit:

Die Entscheidung zeigt, dass auch ein trickreicher Arbeitgeber seine gesetzliche Verpflichtung, den Arbeitnehmer gegen Gefahr für Leben und Gesundheit zu schützen, weder juristisch durch verschiedene juristische Gesellschaftsformen noch organisatorisch durch bauliche Gestaltung umgehen kann.

Gerner sind wir bereit, Sie auch bei der Durchsetzung Ihrer Rechte als Arbeitnehmer auf Leben und Gesundheit zu unterstützen. Rufen Sie uns an - 030 230 8190 oder informieren Sie sich über uns - www.advo-l-s.de.

RA Dr. Frank Lansnicker, Fachanwalt für Arbeits- und Verwaltungsrecht, Berlin