Die Beschwerden dreier Genussrechtsinhaber gegen den Insolvenzeröffnungsbeschluss waren bereits unzulässig, so das Landgericht Itzehoe und scheiterten somit bereits aus formalen Gründen. Genussrechtsinhaber sind als Gläubiger nicht berechtigt, ein Rechtsmittel gegen den Insolvenzeröffnungsbeschluss einzulegen. Dieser Schritt ist nach der Insolvenzordnung nur der Schuldnerin selbst vorbehalten, hier der PROKON Regenerative Energien GmbH.
Abgesehen davon wies das Gericht darauf hin, dass die Beschwerde auch unbegründet sei, die PROKON Regenerative Energien GmbH sei zahlungsunfähig im Sinne des Insolvenzgesetzes. Dies ist nochmals eine Bestätigung der Entscheidung des Amtsgerichts Itzehoe vom 01.05.2014.
Der Beschluss zur Insolvenzeröffnung ist nun rechtskräftig, eine Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen. Damit ist nun zumindest diese Frage abschließend geklärt, rechtzeitig vor der Gläubigerversammlung am 22.07.2014. Der Zug kann nun in die richtige Richtung Fahrt aufnehmen.
Stellungnahme der Kanzlei Göddecke
Mit diesem Beschluss des Landgerichtes Itzehoe ist nun zumindest an einer Front eine Entscheidung getroffen worden. Damit ist kurz vor der Gläubigerversammlung wenigstens die Frage der Rangfolge endgültig geklärt, denn auch das war Inhalt des nun rechtskräftigen Insolvenzeröffnungsbeschlusses. Fest steht jetzt also, dass die PROKON Regenerative Energien GmbH insolvent ist und dass sämtliche Genussrechtshaber gleichrangige Forderungen haben.
Anleger, die eine Vertretung und Stimmrechtsausübung durch die KANZLEI GÖDDECKE RECHTSANWÄLTE in der Gläubigerversammlung am 22.07.2014 im Hamburg wünschen, finden hier die entsprechenden Vollmachtunterlagen.
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