PROKON: Eröffnung des Insolvenzverfahrens rechtskräftig – wichtige Weiche gestellt

Aktien Fonds Anlegerschutz
16.07.2014295 Mal gelesen
Drei Anleger scheiterten mit ihrer Beschwerde gegen den Insolvenzeröffnungsbeschluss bereits auf der ersten Stufe an den formalen Voraussetzungen des Rechtsmittels. Das Landgericht Itzehoe stellte desweiteren fest, dass die Beschwerde auch unbegründet sei: PROKON ist zahlungs-unfähig.

Die Beschwerden dreier Genussrechtsinhaber gegen den Insolvenzeröffnungsbeschluss waren bereits unzulässig, so das Landgericht Itzehoe und scheiterten somit bereits aus formalen Gründen. Genussrechtsinhaber sind als Gläubiger nicht berechtigt, ein Rechtsmittel gegen den Insolvenzeröffnungsbeschluss einzulegen. Dieser Schritt ist nach der Insolvenzordnung nur der Schuldnerin selbst vorbehalten, hier der PROKON Regenerative Energien GmbH.

 

Abgesehen davon wies das Gericht darauf hin, dass die Beschwerde auch unbegründet sei, die PROKON Regenerative Energien GmbH sei zahlungsunfähig im Sinne des Insolvenzgesetzes. Dies ist nochmals eine Bestätigung der Entscheidung des Amtsgerichts Itzehoe vom 01.05.2014.

 

Der Beschluss zur Insolvenzeröffnung ist nun rechtskräftig, eine Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen. Damit ist nun zumindest diese Frage abschließend geklärt, rechtzeitig vor der Gläubigerversammlung am 22.07.2014. Der Zug kann nun in die richtige Richtung Fahrt aufnehmen.

 

Stellungnahme der Kanzlei Göddecke

Mit diesem Beschluss des Landgerichtes Itzehoe ist nun zumindest an einer Front eine Entscheidung getroffen worden. Damit ist kurz vor der Gläubigerversammlung wenigstens die Frage der Rangfolge endgültig geklärt, denn auch das war Inhalt des nun rechtskräftigen Insolvenzeröffnungsbeschlusses. Fest steht jetzt also, dass die PROKON Regenerative Energien GmbH insolvent ist und dass sämtliche Genussrechtshaber gleichrangige Forderungen haben.

 

Anleger, die eine Vertretung und Stimmrechtsausübung durch die KANZLEI GÖDDECKE RECHTSANWÄLTE in der Gläubigerversammlung am 22.07.2014 im Hamburg wünschen, finden hier die entsprechenden Vollmachtunterlagen.

 

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