Prognose - Meinungsäußerung oder Tatsachenbehauptung? OLG Düsseldorf

Öffentliches Recht
29.05.2012375 Mal gelesen
Eine Prognose ist eine Aussage über die Zukunft und daher grundsätzlich eine Meinungsäußerung und keine Tatsachenbehauptung.

Das erläutert das OLG Düsseldorf in seinem Urteil vom 08.02.2012, I-15 U 164/11.

Die Frage, ob es sich bei einer Passage um eine Meinungsäußerung oder um eine Tatsachenbehauptung handelt, ist für die rechtliche Bewertung von großer Bedeutung. So ist zum Beispiel eine Gegendarstellung nur bei einer Tatsachenbehauptung möglich.

Im Gegensatz zu Meinungsäußerungen sind Tatsachenbehauptungen dem Beweis zugänglich. Eine Prognose ist aber eine Vorhersage und bezieht sich auf die Zukunft. Was aber in der Zukunft liegt ist nicht dem Beweis zugänglich und daher grundsätzlich keine Tatsachenbehauptung (das OLG Düsseldorf verweist dazu auf BGH, Urteil vom 25.11.1997, VI ZR 306/96, NJW 1998, 1123).

Allerdings könne auch bei der Abgabe einer Prognose die Aussage auf der Tatsachenebene liegen. Denn es könnten Aussagen über den Eintritt künftiger Ereignisse zugleich eine Aussage über eine gegenwärtige Tatsache enthalten. Das sei stets dann der Fall, wenn die Prognose aus Vorgängen in der Vergangenheit oder Gegenwart hergeleitet werde und wenn die Grundlage für die Prognose auf der Tatsachenebene liege. Prognosegrundlagen könnten aber auch auf der Meinungsebene liegen. Enthalte die Abgabe einer Prognose zwar ein zukünftiges Ereignis, werde damit aber gleichzeitig das gegenwärtige Handeln eines Dritten bewertet, so handele es sich um eine Meinungsäußerung bzw. um ein Werturteil.

Weiter heißt es dazu in dem Urteil des OLG Düsseldorf:

"Für die Beurteilung der Frage, ob eine Äußerung als Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung bzw. Werturteil einzustufen ist, bedarf es nach ständiger Rechtsprechung der Ermittlung des vollständigen Aussagegehalts. Insbesondere ist jede beanstandete Äußerung in dem Gesamtzusammenhang zu beurteilen, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (BGH, Urteil vom 22.09.2009, VI ZR 19/08, NJW 2009, 3580)".

Tenor und Gründe der Entscheidung finden Sie hier im Volltext.

Rechtsanwältin Amrei Viola Wienen
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