Pflichtteilsanspruch und Nachlassverzeichnis

Erbschaft Testament
09.11.20101567 Mal gelesen

Wenn jemand nicht möchte, dass sein Ehepartner oder seine Kinder nach seinem Tod sein Vermögen erben, dann wird er diesen Willen gesetzlich nicht durchsetzen können. Ehegatten und Kinder haben einen Pflichtteilsanspruch, sie sind Pflichtteilsberechtigte,


Die dahinter stehende Konstruktion weicht von der landläufigen Vorstellung des Erbrechts ab: Verfügt er Erblasser, dass einzelne Pflichtteilsberechtigte nicht Erben sein sollen, werden diese auch nicht Erben. Insoweit können Kinder oder Ehepartner rein formal doch "enterbt" werden. Die "Enterbten" erhalten aber einen Anspruch gegen die testamentarisch bedachten Erben, die ihnen ihren Pflichtteil (die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils) auszahlen müssen. Damit der Pflichtteilsberechtigte diesen ihm zustehenden Anspruch auch berechnen kann, trifft den Erben vorab ein Auskunftsanspruch (§ 2314 BGB) über den Umfang des Nachlasses.


Streit entsteht häufig dann, wenn der Pflichtteilsberechtigte glaubt, das Nachlassverzeichnis sei unvollständig und der Erbe habe ihm wesentliche Teile des Erbes verheimlicht. Im Rechtsstreit hierüber muss der Pflichtteilsberechtigte darlegen, welche konkrete Forderungen ihm aus dem Nachlass zustehen. Dies ist für den Pflichtteilsberechtigten ein vom Gesetzgeber gewollter Nachteil, denn er braucht für seine Klage Wissen, welches nur der Erbe hat.


Um diesen Nachteil etwas auszugleichen, trifft im Gegenzug den Erben die Pflicht, zu Behauptungen des Pflichtteilsberechtigten im Prozess ausführlich Stellung zu nehmen. Diese Pflicht kann unter Umständen noch verschärft werden, wenn der Erbe im Nachlassverzeichnis schuldhaft falsche Auskünfte gegeben hat. Hierzu hat mit Urteil vom Frühjahr auch der Bundesgerichtshof geäußert (Urteil vom 10.03.2010, IV ZR 264/08).


Danach bleibt es jedoch grundsätzlich dabei, dass der Pflichtteilsberechtigte selbst bei schuldhafter Falschauskunft durch den Erben das Bestehen weiterer Vermögenswerte im Nachlass beweisen muss. Für den Pflichtteilsberechtigten kann dies eine äußerst schwierige Situation sein, in der er der Hilfe eines Anwalts bedarf.

  

Christoph Nebgen                                                                                                             

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht

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