Pflegeversicherung – schnelle Überprüfung fehlerhafter Pflegegutachten – Sozialgerichtliches Beweissicherungsverfahren als Option

Gesundheit Arzthaftung
23.07.20112304 Mal gelesen
Die gesetzliche Pflegeversicherung entscheidet über die Pflegestufe auf der Grundlage eines Gutachtens des MDK. Das Gutachten legt fest, welche Pflegestufe zuzuerkennen ist. Kann man sich gegen ein fehlerhaftes Gutachten wehren?

Sobald das Gutachten des MDK vorliegt, erteilt die Pflegekasse einen Bescheid über die Höhe der Pflegestufe oder sie lehnt den Antrag ab. In aller Regel folgt die Kasse dem Ergebnis, das der Gutachter festlegt. Wenn man den Bescheid bzw. das Gutachten für fehlerhaft hält, weil der Gutachter wichtigen Hilfebedarf nicht berücksichtigt und deshalb keine oder eine zu niedrige Pflegestufe festgesetzt hat, kann man den Bescheid durch Widerspruch anfechten. Wenn der Widerspruch zurückgewiesen wird, kann dagegen wiederum Klage vor den Sozialgerichten erhoben werden (sog. Hauptsacheverfahren).

Die Sozialgerichte überprüfen die Entscheidungen der Pflegekasse , indem sie neutrale Gutachter beauftragen und den Pflegebedarf erneut prüfen. Diese Verfahren haben aber einen entscheidenden Nachteil: Sie dauern zu lange. Zur Zeit muss man für ein Klageverfahren vor dem Sozialgericht (mindestens!) eine Verfahrensdauer von einem Jahr veranschlagen. Viele Verfahren ziehen sich sogar doppelt so lange hin. Die gerichtliche Begutachtung kommt somit fast immer zu spät. Dies wirkt sich immer dann negativ aus, wenn sich der Pflegebedarf zwischzeitlich verändert hat oder die pflegebedürftige Person mittlerweile verstorben ist. Eine rückwirkende Feststellung, welcher Pflegebedarf vor einem oder gar zwei Jahren vorgelegen hat, ist praktisch unmöglich. Das bedeutet, dass sich ein Pflegegutachten in einem normalen Gerichtsverfahren nicht effektiv überprüfen lässt.

Um die Nachteile der langen Verfahrensdauer zu umgehen, sieht das Sozialgerichtsgesetz ein sog. "Beweissicherungsverfahren" vor. Danach kann das Sozialgericht auf Gesuch eines Beteiligten u.a. die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen zur Sicherung des Beweises anordnen, wenn der gegenwärtige Zustand einer Person oder einer Sache festgestellt werden soll und der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

Dieses Verfahren kann auch schon dann eingeleitet werden, wenn noch gar kein Klageverfahren in der Hauptsache eingeleitet worden ist weil z.B. die Pflegekasse das Widerspruchsverfahren verzögert und von sich aus keine neue Begutachtung veranlasst. Mit Hilfe des Gerichts kann dann kurzfristig ein neutrales Gutachten eingeholt werden, um eine objektive Überprüfung des Pflegebedarfs zu gewährleisten.

 

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