Pflege im Ausland: Sozialämter sperren sich gegen Kostenübernahme

Staat und Verwaltung
31.08.20062848 Mal gelesen

Menschen mit Behinderungen, die pflegebedürftig sind, haben oftmals Probleme, wenn sie sich für längere Zeit im Ausland aufhalten. Die Sozialämter, die Pflegekosten für professionelle Pflegekräfte nach §§ 65 f. SGB XII  übernehmen, weigern sich meistens, diese Kosten auch während eines (längeren) Auslandsaufenthaltes zu bezahlen: Da der Leistungsempfänger sich in der Zeit nicht tatsächlich in seinem Zuständigkeitsbereich aufhalte (§ 98 SGB XII) müsse er als Sozialleistungsträger auch nicht leisten.

Diese Praxis, die sich insbesondere bei Aufenthalten von mehr als vier Wochen Dauer zeigt, stützt sich auf Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus den 1980er Jahren. Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen kann es aber Chancen geben, dem entgegenzutreten: Vor allem, wenn es sich bei den Auslandsaufenthalten nicht um Urlaubsaufenthalte handelt, sondern um Aufenthalte wegen Praktika, Auslandssemestern, ehrenamtliche Aktivitäten in internationalen Organisationen, kann man argumentieren, dass eine Benachteiligung wegen der Behinderung vorliegt, wenn die Pflegekosten in dieser Zeit nicht gezahlt werden. Da es hier aber keine gesicherte Rechtsprechung gibt, sollte man in jedem Einzelfall möglichst frühzeitig und anwaltlich beraten eine Strategie ausarbeiten, wie man mit dem Problem der Pflegekosten umgehen kann. Eilverfahren in diesem Bereich haben vergleichsweise geringe Aussichten auf Erfolg, weil die nunmehr zuständigen Sozialgerichte meist argumentieren können, dass kein dringender Bedarf besteht ein PRaktikum vor der Klärung der Hauptsache zu machen.