Partnervermittlungen - Das Geschäft mit der Einsamkeit

Partnervermittlungen - Das Geschäft mit der Einsamkeit
28.08.2014435 Mal gelesen
Unseriöse Partnervermittlungen und ihre Geschäftsgebaren übertölpeln mit Vorliebe ältere Menschen und nutzen deren Einsamkeit schamlos aus. In Hausbesuchen werden Leistungen zu hohen vierstelligen Beträgen versprochen. Diese Leistungen werden häufig nicht oder nur unzureichend erbracht.

Die Mandantin hatte sich auf ein Inserat  in einem Wochenblatt auf eine konkrete,  sehr personalisierte Annonce gemeldet und die dort angegebene Telefonnummer angerufen. Es meldete sich eine Partnervermittlung, welche erklärte, dass die Angelegenheit nicht am Telefon besprochen werden könne und ein Hausbesuch erforderlich sei. Dem stimmte meine Mandantin zu. Zum vereinbarten Termin erschien eine Dame, welche erklärte, dass ein Vertrag von mindestens sechs Partnervorschlägen über 6 Monate  Laufzeit abgeschlossen werden müsse. Damit erklärte sich meine Mandantin einverstanden.  Der stattliche Betrag  von 4.700 Euro wurde mithilfe eines Kartenlesegerätes auch sofort vom Konto  der Mandantin abgebucht.

 Schon beim ersten  Partnervorschlag, der so gar nicht mit den Erwartungen und Wünschen der Mandantin übereinstimmte, versuchte sie, den Vertrag aufzulösen. Weil dies nicht gelang, übte sie schriftlich ihr Widerrufsrecht aus. Glücklicherweise übersandte sie dieses Schreiben per Einschreiben mit Rückschein, welches dem Partnervermittlungsunternehmen auch zuging. Der Eingang des Widerrufes wurde sogar schriftlich bestätigt. Das Vermittlungsunternehmen unterbreitete daraufhin  "großzügig" einen Vorschlag, den Vertrag aufzuheben und - sage und schreibe - rund 1.200 Euro zurück zu erstatten. Alles andere sei bereits durch Aufwendungen, welches das Unternehmen angeblich gehabt hätte, verbraucht. Im Prozess hatte die Beklagte sogar den von ihr selbst außergerichtlich bestätigten Widerruf des Vertrages abgestritten.

Den tollen Mann,  auf dessen Inserat meine Mandantin überhaupt zum Telefon gegriffen hatte, hatte sie selbstverständlich nicht präsentiert bekommen.

 Auf die außergerichtliche Aufforderung der Unterzeichnerin  ging das Unternehmen zunächst nicht ein. Sechs Monate nach der Klageerhebung auf Zahlung der vollen Summe, welche die Mandanten gezahlt hatte, wurde dann der bereits außergerichtlich angebotene Betrag von 1.200 Euro überwiesen. Über den Rest musste das Gericht entscheiden.

 Das Amtsgericht hat von den eingeklagten 4.700 Euro insgesamt 4.400 Euro für berechtigt erklärt und der Klage stattgegeben. Das Gericht führte aus, dass es sich um den typischen Fall einer provozierten Bestellung zu einem Hausbesuch durch das Partnervermittlungsunternehmen gehandelt und deswegen meiner Mandantin ein Widerrufsrecht zugestanden hatte. Für den einen Partnervermittlungsversuch billigte das Gericht der Partnervermittlung einen Betrag von 300 Euro zu. In Anlehnung an Entscheidungen anderer Gerichte hat das Amtsgericht darauf abgestellt, dass bei der Beurteilung der von der Beklagten geltend gemachten Aufwendungen ausschließlich vom objektiven Wert auszugehen ist. Auch die vorgerichtlichen Anwaltskosten meiner Mandantin musste das Partnerunternehmen ersetzen.

 Die betreffende Partnerschaftsvermittlung ist bundesweit aktiv.  Die Rückforderung der bereits geleisteten Gelder lohnt  sich. Geschädigte sollten sich nicht durch die Ablehnung seitens des Unternehmens abschrecken lassen.

 Wer es also mit der Freundschaftservice und  Freundschaftsvermittlung GmbH, die seit einiger Zeit unter der Bezeichnung PV inseriert, in der Vergangenheit zu tun hatte und mit seinen Ansprüchen abgewiesen wurde, sollte durchaus versuchen, den Fall noch einmal aufzurollen.