OLG Jena zu richtigem Verhalten an Zebrastreifen

Reise und Verbraucherschutz
13.02.2012821 Mal gelesen
Grundsätzlich muss der Kraftfahrer vor dem Überweg sofort anhalten, wenn er sieht, dass Fußgänger den Überweg betreten oder sonst durch ihr Gesamtverhalten Benutzungsabsicht anzeigen. Nur wenn vorsichtiges Weiterfahren den Fußgänger überhaupt nicht beeinträchtigen kann, gilt eine Ausnahme.

Dieser Ausnahmefall ist entweder bei einem außergewöhnlich langen oder in der Mitte geteilten Überweg oder sonst nach Verständigung zwischen Fahrzeugführer und Fußgänger denkbar. 

Darauf weist das Thüringer Oberlandesgericht in einer aktuellen Entscheidung in einer Bußgeldsache hin.

Das Amtsgericht hatte einen Autofahrer wegen Nichtermöglichens des Überquerens der Fahrbahn, obwohl ein Fußgänger den Überweg erkennbar benutzen wollte, zu einer Geldbuße von 320 EUR verurteilt. 

Gegen dieses Urteil legte der Betroffene durch seinen Verteidiger Rechtsbeschwerde ein und hatte damit vorläufig Erfolg. denn OLG Jena hob das Urteil auf und wies die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurück. Allerdings nur im Rechtsfolgenausspruch, weil das Amtsgericht versäumt hatte, Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen zu treffen. Hinsichtlich der Richtigkeit der amtsrichterlichen Feststellungen zur Schuld des Betroffenen nach § 26 Abs. 1 StVO hatte das Thüringer Obergericht hingegen keine Zweifel.

 Vielmehr betont der Senat ausdrücklich, dass die tatsächlichen Feststellungen die Verurteilung wegen fahrlässigen Verstoßes gegen die Pflichten eines Fahrzeugführers an Fußgängerüberwegen nach § 26 Abs. 1 StVO tragen.  Nach dieser Vorschrift, so das OLG, hätten Fahrzeugführer an Fußgängerüberwegen Fußgängern, die den Überweg erkennbar benutzen wollen, das Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen und dürfen nur mit mäßiger Geschwindigkeit heranfahren und müssen, wenn nötig, warten.

Grundsätzlich müsse der Kraftfahrer sofort anhalten, wenn er sieht, dass Fußgänger den Überweg betreten oder sonst durch ihr Gesamtverhalten Benutzungsabsicht anzeigen.

Etwas anderes gelte ausnahmsweise nur dann, wenn ein vorsichtiges Weiterfahren den Fußgänger bei normalem Weitergehen überhaupt nicht beeinflusst, d.h. ihn in keiner Weise beeinträchtigt. Dieser Ausnahmefall sei entweder bei einem außergewöhnlich langen oder in der Mitte geteilten Überweg oder sonst nach Verständigung zwischen Fahrzeugführer und Fußgänger denkbar. 

(OLG Jena, Beschluss v. 27. 06.2011 - Ss Bs 30/11)

____

Mein Rat an Betroffene:

  • Niemals Angaben zur Sache machen.
  • Als Empfänger eines Anhörungs- oder Zeugenfragebogens sind Sie nur verpflichtet, Angaben zu Ihrer Person (Name, Adresse, Geburtsdatum und Geburtsort) zu machen
  • So früh wie möglich anwaltlichen Rat in Anspruch nehmen. Im Gegensatz zu Ihnen hat Ihr Anwalt die Möglichkeit, Einsicht in die Bußgeldakte zu nehmen und sämtliche Beweismittel zu sichten, die für eine umfassende Überprüfung des Vorwurfs auf Schwachstellen erforderlich sind.    

___

Der Verfasser, Rechtsanwalt Christian Demuth, verteidigt bundesweit Betroffene gegen Vorwürfe im Straßenverkehr. Näheres unter: www.cd-recht.de