OLG Bamberg: Zur Zulässigkeit einer Werbung mit eingeschränkter Preisgarantie

OLG Bamberg: Zur Zulässigkeit einer Werbung mit eingeschränkter Preisgarantie
07.01.2015184 Mal gelesen
Das OLG Bamberg hat mit Urteil vom 26.02.2014, Az.: 3 U 164/13 entschieden, dass die Werbung mit einer eingeschränkten Preisgarantie für einen Stromtarif nicht als irreführend einzustufen ist, wenn in der Werbung angegeben wird, auf welche Preisbestandteile sich die Preisgarantie genau bezieht.

Klägerin und Beklagte waren Wettberber im Bereich Strom und Gaslieferungen an Endkunden. Die Beklagte warb im Internet wie folgt: "Mit Preisgarantie* und Treubonus wie im Ergebnisfeld des Tarifrechners angezeigt, ohne feste Vertragslaufzeit. So sichern Sie sich gegen möglicherweise steigende Strompreise ab." Der angebrachte Sternchenhinweis wurde wie folgt erläutert: "Das Produkt hat eine eingeschränkte Preisgarantie gemäß § 3 der AGB. Die Preisgarantie gilt für den Energiepreis inklusive Netzentgelt, nicht für Steuern und Abgaben, die durch gesetzliche Vorgaben verursacht werden."

Hiergegen wehrte sich die Klägerin und nahm die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch. Die Werbung der Beklagten sei irreführend nach § 5a Abs. 2 UWG (Irreführung durch Unterlassen gegenüber Verbrauchern). Verbrauchern würden beim Abschluss eines Stromlieferungsvertrages wesentliche Informationen zum genauen Endpreis vorenthalten. Die relevante und erhebliche Irreführung liege darin begründet, dass der angesprochene Verbraucher nicht erfahre, in welcher Höhe die vorgeblich durch eine Preisgarantie garantierten Preise tatsächlich variabel seien. Um eine Irreführung von vornherein ausschließen zu können, wäre es nach Auffassung der Klägerin erforderlich gewesen, den variablen Anteil am Gesamtpreis möglichst genau in Prozent anzugeben.

Die Richter am OLG Bamberg wiesen die Klage aber ab. Eine Irreführung durch Unterlassen nach § 5a UWG sei nicht gegeben. Abzustellen sei bei der rechtlichen Beurteilung der Werbeaussage auf das Verständnis eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers. Die Werbung mit der Preisangabe enthalte für sich genommen keine objektiv unrichtigen Angaben. Dass sich die Preisgarantie nicht uneingeschränkt auf den kompletten Einheitspreis beziehe, folge aus dem hiermit verbundenen Sternchenhinweis, der in unmittelbaren sachlichen und räumlichen Zusammenhang erläutert werde. Nach ständiger Rechtsprechung genüge es, den Verbraucher durch einen klaren und unmissverständlichen Sternchenhinweis auf einschränkende Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des durch den Blickfang beworbenen Angebots hinzuweisen. Dies sei hier in ausreichendem Maße geschehen.

Auch inhaltlich sei der Text zum Sternchenhinweis nicht zu beanstanden. Ein verständiger Verbraucher erkenne, dass es dem Stromanbieter gar nicht möglich sei genauere Angaben zu dem variablen Teil des Gesamtpreises zu machen. Die zukünftige Entwicklung von Steuern und Abgaben liege außerhalb des Einflussbereichs der Beklagten, so das Gericht.

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