Ohne Licht wird´s teuer

Strafrecht und Justizvollzug
18.10.20075522 Mal gelesen

Es wird wieder dämmriger, und das Fahren mit Radbeleuchtung ist noch ungewohnt. Manch eine Radbeleuchtung ist noch nicht repariert, andere liegen noch im Keller.

Die Radbeleuchtung hat zweierlei Zweck:
- Zum einen soll der Radfahrer für andere Verkehrsteilnehmer sichtbar gemacht werden.
- Zum anderen dient sie der Ausleuchtung des Weges.


Aus dem zweitgenannten Grund ergibt sich, dass einem Radfahrer, der mit 20-25km/h mit einer Fußgängerin kollidierte, die volle Schuld an dem Unfall zugesprochen wurde, da er mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit gefahren sei. Man müsse stets "auf Sicht fahren", also innerhalb des einsehrbaren Bereiches anhalten können (§3 1 Satz 4 StVO). Dieser Bereich beträgt bei einer Radleuchte wie im zitierten Fall 4 Meter. Der Schaden einschließlich Schmerzensgeld betrug immerhin mehr als 7000 Euro. - Glücklicherweise trat eine private Haftpflichtversicherung für den Schaden ein. (OLG Nürnberg, Az: 4 U 644/04)


Zur Radbeleuchtung allgemein
(1) Fahrräder müssen für den Betrieb des Scheinwerfers und der Schlussleuchte mit einer Lichtmaschine ausgerüstet sein, deren Nennleistung mindestens 3 W und deren Nennspannung 6 V beträgt (Fahrbeleuchtung). Für den Betrieb von Scheinwerfer und Schlussleuchte darf zusätzlich eine Batterie mit einer Nennspannung von 6 V verwendet werden (Batterie-Dauerbeleuchtung). Die beiden Betriebsarten dürfen sich gegenseitig nicht beeinflussen.

(2) An Fahrrädern dürfen nur die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein. Als lichttechnische Einrichtungen gelten auch Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel. Die lichttechnischen Einrichtungen müssen vorschriftsmäßig und fest angebracht sowie ständig betriebsfertig sein. Lichttechnische Einrichtungen dürfen nicht verdeckt sein.

(3) Fahrräder müssen mit einem nach vorn wirkenden Scheinwerfer für weißes Licht ausgerüstet sein. Der Lichtkegel muss mindestens so geneigt sein, dass seine Mitte in 5 m Entfernung vor dem Scheinwerfer nur halb so hoch liegt wie bei seinem Austritt aus dem Scheinwerfer. Der Scheinwerfer muss am Fahrrad so angebracht sein, dass er sich nicht unbeabsichtigt verstellen kann. Fahrräder müssen mit mindestens einem nach vorn wirkenden weißen Rückstrahler ausgerüstet sein.

(4) Fahrräder müssen an der Rückseite mit einer Schlussleuchte für rotes Licht, deren niedrigster Punkt der leuchtenden Fläche sich nicht weniger als 250 mm über der Fahrbahn befindet, mindestens einem roten Rückstrahler, dessen höchster Punk der leuchtenden Fläche sich nicht höher als 600 mm über der Fahrbahn befindet, und einem mit dem Buchstaben "Z" gekennzeichneten roten Großflächen-Rückstrahler ausgerüstet sein. Die Schlussleuchte sowie einer der Rückstrahler dürfen in einem Gerät vereinigt sein. Beiwagen von Fahrrädern müssen mit einem Rückstrahler entsprechend Nummer 2 ausgerüstet sein.

(5) Fahrräder dürfen an der Rückseite mit einer zusätzlichen, auch im Stand wirkenden Schlussleuchte für rotes Licht ausgerüstet sein. Diese Schlussleuchte muss unabhängig von den übrigen Beleuchtungseinrichtungen einschaltbar sein.

(6) Fahrradpedale müssen mit nach vorn und nach hinten wirkenden gelben Rückstrahlern ausgerüstet sein; nach der Seite wirkende gelbe Rückstrahler an den Pedalen sind zulässig.

(7) Die Längsseiten müssen nach jeder Seite mit mindestens zwei um 180° versetzt angebrachten, nach der Seite wirkenden gelben Speichenrückstrahlern an den Speichen des Vorderrades und des Hinterrades oder ringförmig zusammenhängenden retroreflektierenden weißen Streifen an den Reifen oder in den Speichen des Vorderrades und des Hinterradeskenntlich gemacht sein. Zusätzlich zu der Mindestausrüstung mit einer der Absicherungsarten dürfen Sicherungsmittel aus der anderen Absicherungsart angebracht sein. Werden mehr als zwei Speichenrückstrahler an einem Rad angebracht, so sind sie am Radumfang gleichmäßig zu verteilen.

(8) Zusätzliche nach der Seite wirkende gelbe rückstrahlende Mittel sind zulässig.

(9) Der Scheinwerfer und die Schlussleuchte nach Absatz 4 dürfen nur zusammen einschaltbar sein. Eine Schaltung, die selbsttätig bei geringer Geschwindigkeit von Lichtmaschinenbetrieb auf Batteriebetrieb umschaltet (Standbeleuchtung), ist zulässig; in diesem Fall darf auch die Schlussleuchte allein leuchten.

(10) In den Scheinwerfern und Leuchten dürfen nur die nach ihrer Bauart dafür bestimmten Glühlampen verwendet werden.


Radbeleuchtung Rennrad
(11) Für Rennräder, deren Gewicht nicht mehr als 11 kg beträgt, gilt abweichend folgendes:
> für den Betrieb von Scheinwerfer und Schlussleuchte brauchen anstelle der Lichtmaschine nur eine oder mehrere Batterien entsprechend Absatz 1 Satz 2 mitgeführt werden;
der Scheinwerfer und die vorgeschriebene Schlussleuchte brauchen nicht fest am Fahrrad angebracht zu sein; sie sind jedoch mitzuführen und unter den in § 17 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung beschriebenen Verhältnissen vorschriftsmäßig am Fahrrad anzubringen und zu benutzen;
> Scheinwerfer und Schlussleuchte brauchen nicht zusammen einschaltbar zu sein;
> anstelle des Scheinwerfers nach Absatz 1 darf auch ein Scheinwerfer niedrigerer Nennspannung als
6 V und anstelle der Schlussleuchte nach Absatz 4 Nr. 1 darf auch eine Schlussleuchte nach Absatz 5 mitgeführt werden.

(12) Rennräder sind für die Dauer der Teilnahme an Rennen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 11 befreit.
Quelle: http://www.radsport-quadrath.de/plaintext/verkehrssicherheit.html#03202a98f20fb437b

Ein aktuelles Urteil zum Thema "Beleuchtung und Geschwindigkeit"
Ein Radfahrer haftet zu 100 Prozent, wenn er bei Dunkelheit mit 20 bis 25 Stundenkilometer auf einem unbeleuchteten Fuß- und Radweg fährt und seine Fahrradlampe nur eine Strecke von 4 Metern ausleuchtet. Die Pflicht zum "Fahren auf Sicht" ist nicht nur auf Kraftfahrzeuge beschränkt, sondern gilt für alle Fahrzeuge, das heißt, auch für Fahrräder. Berücksichtigt man die regelmäßig unzureichende Leuchtkraft von Fahrradlampen, bedeutet dies, dass auf unbeleuchteten Strecken nur sehr langsam gefahren werden darf. Steht daher zum Beispiel eine schuldhaft überhöhte Geschwindigkeit des Radfahrers fest, so muss dieser ein unfallursächliches Mitverschulden des Fußgängers beweisen.
(Oberlandesgericht Nürnberg, AZ 4 U 644/04)

Andere Beispiele:
OLG HAMM vom 24.10.2005, 13 U 127/05
Alleiniges Verschulden für Verkehrsunfall bei groben Verkehrsverletzungen durch getöteten Fahrradfahrer

Ein Radfahrer, der Nachts ohne Beleuchtung unterwegs ist, ein Stoppschild missachtet und dabei mit einem Pkw zusammenstößt, hat diesen Unfall auch dann alleine verschuldet, wenn der Pkw die vorgeschriebene Geschwindigkeit um mindestens 30% übertritt. (Aus den Gründen: Der Senat teilt jedoch die Auffassung des Landgerichts, dass die gem. §§ 9 StVG, 254 BGB vorzunehmende Abwägung der Verursachungsanteile des Beklagten einerseits und des Verstorbenen andererseits zu einem völligen Ausschluss der Haftung des Bekl. führt. Es liegt ein ganz gravierendes Eigenverschulden des Verstorbenen vor, und zwar in mehrfacher Hinsicht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Verstorbene auch mit Geschwindigkeitsüberschreitungen der herannahenden Fahrzeuge rechnen musste, jedenfalls mit der hier in Rede stehenden Geschwindigkeitsüberschreitung um 15-20 km/h = 30-40%. Ferner ist davon auszugehen, dass der Verstorbene erheblich alkoholisiert gewesen ist...).

LG GIESSEN vom 23.02.2006, 3 O 410/05
Kollision in Dunkelheit mit Pkw - Haftung des Radfahrers ohne Licht zu 2/3 - 2.000,-- Euro Schmerzensgeld für Fraktur am Tibiakopf

1. Kommt es zu einem Zusammenstoss eines Mountainbikes mit einem Pkw, so trifft den Radfahrer 2/3 des Verschuldens, wenn er ohne Licht mit dunkler Bekleidung bergabwärts in eine Kreuzung einfährt und dabei von dem linksabbiegenden Autofahrer übersehen wird.
2. Dem Radfahrer steht in diesem Fall insbesondere aufgrund einer Tibiakopf-Impressionsfraktur am linken Knie, einer mehrwöchigen stationären und ambulanten Heilbehandlung und einer mehrmonatigen Minderung der Erwerbsfähigkeit ein Schmerzensgeld i.H.v. 2.000,-- Euro zu. (Aus den Gründen: Von Gewicht war auch der Umstand, dass sie die vorgesehene Diplomprüfung unfallbedingt verschieben musste, was Auswirkungen auf ihre Lebensplanung gehabt haben dürfte. Auch der Verlust des sechswöchigen Jahresurlaubs im Jahre 2004 muss gewichtet werden. Allerdings stellt auch das erhebliche Mitverschulden
der Klägerin ein Bewertungsfaktor dar, dem bei der Bemessung der Schmerzensgeldhöhe entscheidende Bedeutung zukommt).

Fundstellen
SP,2006 239; SP,2006 241

Bußgelder
? Ohne Licht am Fahrrad, ohne konkrete Gefährdung: 10 Euro
? Ohne Licht mit Gefährdung anderer: 20 Euro
Zwei Radfahrer fuhren ohne Beleuchtung, so dass eine PKW Fahrerin nur noch in letzter Minute ausweichen konnte und dabei mit einem anderen Fahrzeug kollidierte. Das Gericht sah die Schuld bei den Radfahrern (OLG Frankfurt AZ 24 U 201/03). Wer im Dunkeln ohne fest installiertes Licht Fahrrad fährt, haftet für Unfallschäden. Auch an der Jacke befestigte Batterielampen reichen nicht aus, berichten die Verkehrsanwälte (Urteil vom Oberlandesgericht Frankfurt/Main, Az. 24 U 201/03).

Im vorliegenden Urteil hatte das Radeln ohne Licht schwerwiegende Folgen: Eine Autofahrerin fuhr mit ihrer Mutter auf dem Beifahrersitz in der Dämmerung auf einer gerade verlaufenden Landstraße. Plötzlich tauchten aus dem Dunkeln zwei Radrennfahrer auf der rechten Fahrbahnseite auf. Die Frau versuchte, die Radfahrer zu überholen, kam dabei ins Schleudern und raste in ein entgegenkommendes Fahrzeug.

Beim Frontalaufprall wurde die Beifahrerin im Auto getötet, die Fahrerin verletzt. Sie war der Ansicht, dass sie durch die fehlende Beleuchtung der Radfahrer zu dem ruckartigen Ausweichmanöver gezwungen wurde und verlangte Schadensersatz. Die Radler allerdings versicherten, an ihren Jacken Batterieleuchten befestigt zu haben.

Das Oberlandesgericht gab der Frau Recht. Dass die Radfahrer Batterielampen benutzt hätten, sei zweifelhaft - denn nach ihren Angaben sei es zum Unfallzeitpunkt "noch nicht ganz dunkel" gewesen. Außerdem könne eine Leuchte am flexiblen Material der Jacke durch Bewegung auch ganz woanders hinstrahlen. Ohnehin seien Batterielampen laut Straßenverkehrsordnung nicht ausreichend.

Ein zu spätes Erkennen sei eine typische Folge von fehlender Beleuchtung, schlossen die Richter. Auch die Reaktion der Autofahrerin sei typisch für eine solche Situation, deshalb liege das schwerwiegende Verschulden an dem Unfall bei den Radfahrern. Allerdings trug die Frau ein Mitverschulden von 40 Prozent. Grund: Vom Auto geht prinzipiell eine "allgemeine Betriebsgefahr" aus.

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Zwei Radfahrer waren in der Dunkelheit mit ihren unbeleuchteten Fahrrädern zusammengestoßen. Dabei klagte ein Radfahrer aufgrund seiner Verletzungen auf Zahlung eines Schmerzensgeldes. Das OLG Celle rechnete dem Verletzten nur ein Drittel Mitverschulden zu. Der andere Radfahrer war nämlich 46 Jahre alt, während der Verletzte mit 17 Jahren noch minderjährig war. Bei Jugendlichen sei allgemein die Neigung zu beobachten, sich eher leichtsinnigem Verhalten hinzugeben, als bei voll ausgereiften Erwachsenen. Dies rechtfertigte Jugendliche grundsätzlich in einem milderen Licht zu beurteilen als gleichartige Verstöße voll ausgereifter Erwachsener. Hinzu trat, dass der 46-jährige auch mit hoher Geschwindigkeit unterwegs war. Da generell die von einem schnell fahrenden Radfahrer ausgehende Gefahr höher sei als die eines langsam Fahrenden, war auch dies bei der Haftungsverteilung zu berücksichtigen (OLG Celle, Az. 14 U 122/02)