Notwehr und Freispruch– "Hell's Angels" erschießt in Putativnotwehr Polizeibeamten

Strafrecht und Justizvollzug
11.11.2011851 Mal gelesen
Der 2. Strafsenat des BGH (Urt. v. 02.11.2011, Az. 2 StR 375/11) hat die Verurteilung eines Mannes wegen Totschlags an einem Polizeibeamten durch das LG Koblenz aufgehoben und den Angeklagten freigesprochen.

Nach Ansicht des BGH war auf der Grundlage der landgerichtlichen Feststellungen ein Fall strafloser Putativnotwehr gegeben. Nach ständiger Rechtsprechung sei die irrtümliche Annahme einer Notwehrlage im Ergebnis ebenso zu behandeln wie ein Fall tatsächlich gegebener Notwehr. Danach müsse der gezielte Einsatz einer lebensgefährlichen Waffe zwar grundsätzlich stets zunächst angedroht und gegebenenfalls auch ein Warnschuss abgegeben werden. Ein rechtswidrig Angegriffener müsse aber nicht das Risiko des Fehlschlags einer Verteidigungshandlung eingehen.

Der Angeklagte, ein Mitglied des Motorradclubs "Hell's Angels", hatte erfahren, daß er von Mitgliedern des Clubs "Bandidos" umgebracht werden sollte. Diesen Auftragsmord vermutete er, als sich am 17.03.2010 Personen Zutritt zu seinem Haus verschaffen wollten. Der Sportschütze wartete in seinem Wohnhaus auf den vermeintlichen Angriff, und rief dem Endringling eine Warnung zu. Als dieser sich weiter an der Tür zu schaffen machte, erschoß der Angeklagte den vermeintlichen Angreifer mit seiner legalen Waffe durch die Tür. Es handelte sich jedoch um einen SEK-Beamten, der sich nicht zu erkennen gegeben hatte.

In Wahrheit war nämlich zur gleichen Zeit durch das zuständige Amtsgericht in einem gegen den Angeklagten geführten Ermittlungsverfahren ein Durchsuchungsbeschluß für seine Wohnung erlassen worden. Wegen der zu befürchtenden Gewaltbereitschaft des Angeklagten und seiner polizeibekannten Bewaffnung wurde ein Spezialeinsatzkommando (SEK) der Polizei hinzugezogen. Dieses wollte das Wohnhaus stürmen und war gerade dabei die Tür gewaltsam zu öffnen.

Die Schwurgerichtskammer des LG Koblenz hatte den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Richter hatten geurteilt, daß der Angeklagte nicht ohne Vorwarnung die tödliche Waffe einsetzen durfte, auch wenn der Angeklagte irrtümlich die Voraussetzungen einer Notwehrlage angenommen habe. Diesem widersprach der BGH. Wenn Warnungen in der konkreten "Kampflage" keinen Erfolg versprechen oder die Gefahr für das angegriffene Rechtsgut sogar vergrößern, dürfe auch eine lebensgefährliche Waffe unmittelbar eingesetzt werden. Nach den für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des LG sei hier ein solcher Fall gegeben. Im Augenblick irrtümlich angenommener akuter höchster Lebensgefahr sei es dem Angeklagten nicht zuzumuten gewesen, zunächst noch durch weitere Drohungen oder die Abgabe eines Warnschusses auf sich aufmerksam zu machen und seine "Kampf-Position" unter Umständen zu schwächen. Weil dieser seinen Irrtum auch nicht fahrlässig verursacht habe, könne er auch wegen fahrlässiger Tötung nicht verurteilt werden.

Der Tod des SEK-Beamten ist somit eine Verkettung unglücklicher Umstände. Politiker und Vertreter der Polizei haben auf den Freispruch mit Empörung reagiert. Diese Empörung ist wenig nachvollziehbar: Schon zum Selbstschutz müssen sich Polizeibeamte als solche zu erkennen geben. Die Kritik an dem Urteil tangiert auch einen der Grundpfeiler des Rechtsstaats, dem Recht, sich auch in vermeintlichen Notwehrsituationen schützen zu dürfen. Der Betroffene war wegen des Durchsuchungsbeschlusses lediglich Beschuldigter. Die Durchsuchung diente also lediglich den Ermittlungen in einem Strafverfahren, in dem noch keine Überführung des Beschuldigten gegeben war. Vielmehr sollten hier Verantwortlichkeiten und die Einsatztaktik hinsichtlich des heimlichen Stürmens von Wohnungen innerhalb der zuständigen Behörden überdacht werden. Denkt man sich die Eigenschaft des Angeklagten als "Hell's Angels" weg und ersetzt den Notwehrtäter durch einen nicht vorbestraften Jäger, der einen Einbrecher vermutet, würde die rechtliche Wertung nicht anders ausfallen.

Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden (§ 32,II StGB, 227,II BGB, § 15,II OWiG). Als ein solcher Angriff gilt jede Bedrohung rechtlich geschützter Interessen durch menschliches Verhalten. Ein Angriff ist gegenwärtig, sobald diese Bedrohung unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder noch andauert. Maßstab für das "unmittelbare Bevorstehen" ist hier die Wertung des § 22 StGB (Versuch).

Eine Notwehrhandlung, die den gesetzlichen Kriterien entspricht, ist ein gerechtfertigter Eingriff in die Rechtsgüter des Angreifers und damit kein strafbares Unrecht. Sämtliche Individualrechtsgüter werden vom Notwehrparagraphen abgedeckt. Grundsätzlich nicht notwehrfähig sind Angriffe auf Rechtsgüter der Allgemeinheit, weil die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung allein Aufgabe der zuständigen staatlichen Organe ist und sonst das staatliche Gewaltmonopol untergraben würde.

Da dem Notwehrrecht das oben genannte Rechtsbewährungsprinzip zu Grunde liegt, erfolgt hier keine Rechtsgüterabwägung. Eine Prüfung auf Verhältnismäßigkeit findet bei Notwehr grundsätzlich nicht statt. Lediglich bei einem krassen Missverhältnis der Rechtsgüter darf das Notwehrrecht nicht angewandt werden, z.B. bei Kindern oder absoluten Bagatellfällen. Deshalb kann sich z.B. der Notwehrtäter eines Angriffs mit einem Knüppel mittels einer Schußwaffe erwehren - selbst wenn er diese illegal besitzt, läge lediglich ein Verstoß gegen das Waffengesetz vor.

Das BGH-Urteil stützt sich auf die rechtlich anerkannte Wertung, wonach eine irrtümlich angenommene Notwehrlage wie eine tatsächlich gegebene Notwehrsituation zu behandeln ist. Der Täter geht bei einer solchen sog. Putativnotwehr irrig von Umständen aus, die im Falle ihres tatsächlichen Vorliegens sein Handeln rechtfertigen würden. Er befindet sich in einem so genannten Erlaubnistatbestandsirrtum. Ein Putativnotwehrexzess führt dagegen nicht zur Straffreiheit. Dabei überschreitet der sich in einer vermeintlichen Notwehrlage befindliche Täter die Grenzen der Notwehr, die auch dann einzuhalten sind, wenn der irrig angenommene Angriff tatsächlich stattfinden würde.

 

Rechtsanwalt Holger Hesterberg

Bundesweite Tätigkeit. Mitgliedschaft im DAV.

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