Nicht nur Gutes kommt von oben (auch Eiszapfen und Dachlawinen)

Reise und Verbraucherschutz
29.12.20102046 Mal gelesen
Sie blicken nach oben und sehen wunderschöne riesige Eiszapfen in 15 m Höhe funkeln. Schön? Und gefährlich! Wie alle Radiosender dieser Tage fordern: Melden Sie die Gefährdung der Feuerwehr, die kommt - derzeit zu diesem Zweck ohnehin im Ausnahmezustand - und entfernt die Eiszapfen. Die Kosten trägt der Verkehrssicherungspflichtige - also wohl der Hausbesitzer. Doch die Kosten liegen bei einigen hundert bis 1.000 Euro für den Einsatz. Sind Sie selbst Besitzer des Hauses mit Eiszapfen, stellt sich also die Frage, ob Sie diese nicht selbst entfernen können. Was aber, wenn Sie Opfer eines solchen Zapfens oder gar einer Dachlawine sind?

Bei Witterungsverhältnissen, wie sie derzeit in Berlin herrschen, kann es durchaus erforderlich sein, dass ein Hauseigentümer sein Dach regelmäßig auf überhängende Schneemassen und Eiszapfen überprüft und ggf. Gefahren beseitigt (OLG Jena, 18.6.2008; Az.: 2 U 202/08, OLG Celle 20.1.1982; Az.: 9 U 161/81).

Doch auch ein Hauseigentümer muss sich nicht selbst in erhebliche Gefahr bringen, um Eiszapfen oder Schnee von seinem Hausdach zu entfernen. Es ist ihm jedoch zuzunmuten, gegebenenfalls Fachleute (z.B. die Feuerwehr) hinzuzuziehen, damit diese dann die Gefahr beseitigt. Die Kosten hat dann freilich er selbst zu tragen (DAR 2005, S.: 665).

Kommt ein Hausbesitzer diesen Verpflichtungen nicht nach, so handelt es sich um eine fahrlässige Verletzung von Verklehrssicherungspflichten.

Grundsätzlich ist somit zu unterscheiden zwischen der "Gefährdungshaftung" und einer Haftung aus der "allgemeinen Verkehrssicherungspflicht" heraus (AG München 13.3.2009; Az.: 132 C 11208/08).

Hier kommt es dann auf die genauen Witterungs- und Schneeverhältbnisse, Lage und Bauart der Gebäudes und Art und Intensität des Verkehrs an. So macht es einen Unterschied, ob sich vor dem Haus ein Vorgarten befindet, in welchem gar nicht mit Verkehr zu rechnen ist oder ein intensiv genutzter Fußweg in einer Einkaufszone.

Zudem kommt es bei der Klärung der Haftung im Schadensfall darauf an, ob die Gefährdung vom Geschädigten  erkannt werden bzw. sogar vermieden werden konnte (z.B. durch Meiden eines Parkplatzes unter den Eiszapfen).

Entfernt ein Hausbesitzer überhängendes Eis und Schnee, hat er u.U. das ihm Zumutbare getan, um einen Unfall zu verhindern. Keinesfalls wird allerorts das Aufstellen von Warnschildern als HInweis auf mögliche Dachlawinen zu fordern sein.

Auch über die ortsüblichen Schutzmaßnahmen, wie z.B. Schneegitter, hinausgehende Maßnahmen können nicht gefordert werden.

 Was heißt dies konkret:

- Bemerken Sie gefährliche Eiszapfen beim Einkaufen oder beim Nachbarn, sprechen Sie doch den Ladenbeitzer oder Ihren Nachbarn an, damit dieser die geeignete Maßnahmen ergreifen kann.

- Am eigenen Haus sollten Sie geeignete Maßnahmen ergreifen bzw. Ihre Hausverwaltung oder den Vermieter informieren.

- Wenn nicht klar ist, wer zuständig ist, sollten Sie bei offensichtlicher Gefahr tatsächlich die Feuerwehr alarmieren.

- Im Schadensfall kommt es dann auf die genauen Umstände an. Für den Geschädigten wie auch den mutmaßlich Verkehrssicherungspflichtige kommt es dann - wie immer - auf die Beweissicherung an. Wo fand der Unfall genau statt. Dies ist genau zu dokumentieren, am Besten mit Fotos von Unfallort und "Quelle" (Foto vom Dach). Welche Maßnahmen waren ergriffen worden, war die Gefahr sichtbar, konnte sie vermieden werden, gibt es Zeugen? Auch in diesen Fällen ist einstweiliges "Schweigen Gold" - im Grunde für beide Seiten, da es oft auf eine Haftungsteilung hinauslaufen kann.

- Auch in solchen Fällen wenden Sie sich rechtzeitig an einen Fachanwalt, damit Personen- bzw. Fahrzeugschäden geltend gemacht bzw. die Haftungslage ausgelotet werden kann.  

Eine ausführlichere Zusammenstellung zu diesem Thema finden Sie unter: