Neues zum Home Office bzw. Arbeitszimmer: Sind die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer aufteilbar und dann anteilig steuerlich abzugsfähig?

Steuern und Steuerstrafrecht
06.06.2014313 Mal gelesen
Bisher können nach Auffassung der Finanzverwaltung und der Rechtsprechung Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich nur dann geltend gemacht werden, wenn der jeweilige Raum (nahezu) ausschließlich für betriebliche bzw. berufliche Zwecke genutzt wird.

Bisher können nach Auffassung der Finanzverwaltung und der Rechtsprechung Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich nur dann geltend gemacht werden, wenn der jeweilige Raum (nahezu) ausschließlich für betriebliche bzw. berufliche Zwecke genutzt wird. Bei Nutzung von nur wenigen Stunden in der Woche für steuerlich relevante Tätigkeiten sind die Raumkosten nach dieser Auffassung steuerlich nicht abziehbar. Lediglich eine nur untergeordnete private Mitbenutzung ist unschädlich (vgl. BMF-Schreiben vom 2.3.2011 in BStBl. I 2011, S. 195, Rz. 3). Insoweit ist häufig streitig, ob die entsprechenden Kosten entsprechend der jeweiligen Nutzung aufgeteilt und dann anteilig steuerlich geltend gemacht werden können. Der BFH hält eine solche Aufteilung nunmehr für möglich und hat diese Rechtsfrage, also ob bei einer nur teilweisen beruflichen oder betrieblichen Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers zumindest ein (zeit-)anteiliger Kostenabzug möglich ist, dem Großen Senat des BFH vorgelegt (BFH, Beschluss v. 21.11.13 - IX R 23/12). Dem Vorlagebeschluss des BFH lag ein Sachverhalt zugrunde, in dem der Steuerpflichtige das Arbeitszimmer zu 60% zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung genutzt hat. Das Finanzgericht hatte daher entschieden, dass der Kläger 60% des von ihm geltend gemachten Aufwands als Werbungskosten geltend machen kann. Dagegen hat sich die Finanzverwaltung gewehrt und wollte den anteiligen Abzug nicht zulassen, da das Arbeitszimmer eben nicht nahezu ausschließlich betrieblich genutzt wurde. Der vorlegende Senat des BFH folgte jedoch dem Finanzgericht und geht davon aus, dass Aufwendungen für abgeschlossene häusliche Arbeitszimmer, die nur teilweise beruflich bzw. betrieblich genutzt werden, aufzuteilen und dann anteilig steuerlich zu berücksichtigen sind.

Der zitierte Beschluss ist von weitreichender Bedeutung, da die Entscheidung in diesem Verfahren auch Auswirkungen auf weitere streitig diskutierte Fragen haben wird, z.B. zur Behandlung der sog. Arbeitsecke im Wohnzimmer und der Bilanzierung des Arbeitszimmers bzw. der zur Erfassung aller stillen Reserven des Wirtschaftsguts "Arbeitszimmer".

Fazit und Empfehlung:

Für die Praxis bedeutet der Vorlagebeschluss des BFH, dass nunmehr in sämtlichen Parallelsachverhalten zunächst der Betriebsausgaben- bzw. Werbungskosten-Abzug geltend gemacht werden muss. Soweit die Finanzämter den Abzug ablehnen, muss Einspruch eingelegt und ggf. die Sache unter Verweis auf das anhängige Verfahren zum Ruhen gebracht werden.