Neue Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Haftung der Bank bei missbräuchlicher Abhebung von Bargeld an Geldautomaten

Schaden, Versicherung und Haftpflicht
04.12.2011589 Mal gelesen
Der Bundesgerichtshof hat in einer noch nicht veröffentlichten Entscheidung vom 29.11.2011 seine bisherige Rechtsprechung zur Haftung einer Bank bei einer missbräuchlichen Abhebung von Bargeld am Geldautomaten fortentwickelt und die AGB Klausel einer Bank beurteilt, wonach der Bankkunde mit einem Höchstbetrag bei einer missbräuchlichen Abhebung haftet. (Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 29.11.2011, Urteil vom 29. November 2011 - XI ZR 370/10)

In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall wurde dem Bankkunden von der Bank eine Kreditkarte zur Verfügung gestellt mittels der er auch Bargeld an Geldautomaten abheben konnte. In den zugrunde liegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat die Bank den Höchstbetrag für Bargeldauszahlungen auf 1.000 € pro Tag begrenzt. Weiter war danach der Karteninhaber verpflichtet, Verlust oder festgestellten Missbrauch der Karte der Bank unverzüglich anzuzeigen, ferner war eine Haftung des Kunden bis zum Eingang der Verlustmeldung nur bis zu einem Höchstbetrag von 50 € vorgesehen.

Mit der zur Verfügung gestellten Kreditkarte kam es zu insgesamt sechs Abhebungen zu je 500 €, wobei die persönliche Identifikationsnummer (PIN) des Kunden verwendet worden ist. Die Bank belastete das Girokonto des Kunden mit den abgehobenen Beträgen im Lastschriftverfahren. Der Kunde widersprach den Abbuchungen und kündigte den Kreditkartenvertrag.

Die Bank begehrte von dem Kunden Ausgleich der Belastungsbuchungen. Sie vertrat die Auffassung, dass der Kunde gegen seine Sorgfaltspflichten verstoßen habe und seine Geheimhaltungspflichten hinsichtlich der PIN verletzt habe. Der Bundesgerichtshof hat auf die Revision des Kunden das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und den Rechtsstreit an das Landgericht zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.

1. zum Anscheinsbeweis

Der Bundesgerichtshof führt in seiner Pressemitteilung zu dieser Entscheidung aus, dass sich die Bank zwar in den Fällen, in denen an Geldausgabeautomaten unter Verwendung der zutreffenden Geheimzahl Geld abgehoben wurde, auf den Beweis des ersten Anscheins berufen könne, der dafür spreche, dass ein Dritter nach der Entwendung der Karte von der Geheimnummer nur wegen ihrer Verwahrung gemeinsam mit der Karte Kenntnis erlangen konnte. Das setze aber voraus, dass bei der missbräuchlichen Abhebung die Originalkarte eingesetzt worden sei, da bei Abhebung mithilfe einer ohne Kenntnis des Inhabers gefertigten Kartenkopie (z.B. durch Skimming) kein typischer Geschehensablauf dafür spreche, Originalkarte und Geheimzahl seien gemeinsam aufbewahrt worden. Den Einsatz der Originalkarte hat dabei die Schadensersatz begehrende Bank zu beweisen.

 2. AGB Klausel

Der Bundesgerichtshof hat sich zudem mit den AGB Klauseln der Bank auseinandergesetzt, wonach in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Klausel vereinbart wurde, dass der Karteninhaber bis zum Eingang einer Verlustmeldung nur bis zu einem Höchstbetrag von 50 EUR haften soll.

Der Bundesgerichtshof teilt die Ansicht des Berufungsgerichts nicht, sondern meint, dass damit auch die Haftung des Karteninhabers bei schuldhafter Verletzung seiner Sorgfaltspflichten geregelt werde.

Der betroffene Karteninhaber könne sich damit auf die Haftungsgrenze von 50 Euro unabhängig davon berufen, ob er schuldhaft gehandelt hat oder nicht.

3. Höchstbetrag für Bargeldauszahlungen

Schließlich führt der Bundesgerichtshof aus, dass ein in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank festgelegter Höchstbetrag für Bargeldauszahlungen pro Tag den Karteninhaber auch insoweit schütze, dass dessen Haftung im Falle eines Kartenmissbrauchs auf diesen Betrag begrenzt sein kann, wenn die die Karte ausstellende Bank ihrer Pflicht, die Einhaltung dieses Höchstbetrags zu sichern, nicht genügt hat.

Mit dieser Entscheidung dürfte die Durchsetzbarkeit der Ansprüche der betroffenen Kunden bei einem Karten-Missbrauch erheblich steigen. Bislang mussten die Kunden mühselig den gegen sie sprechenden Anscheinsbeweis, nicht sorgfältig mit ihrer PIN umgegangen zu sein, erschüttern. Da viele deutsche Großbanken in ihren AGBs einen maximalen Haftungsbetrag von 150,00 Euro geregelt haben, dürfte es jetzt leichter fallen, zumindest einen Großteil des entstandenen Schadens zurückzuerhalten.