Nachschlag bitte – der Bestsellerparagraph des Urhebergesetzes

Geistiges Eigentum und Urheberrecht
15.05.20121276 Mal gelesen
Nutzungsrechtsübertragungen an urheberrechtlich geschützten Leistungen erfolgen oft über pauschale Vergütungen (Buy-Out-Honorare) oder Sie richten sich danach, was bei objektiver Betrachtung zu Zeiten des Vertragsschlusses eine angemessene Vergütung darstellt.

Gelegentlich verhält es sich allerdings so, dass die Vertragsparteien bei Vertragsschluss noch nicht voraussehen konnten, wie sich die urheberrechtlich geschützte Leistung in einem Gesamtwerk finanziell entwickeln. So kann ein Buch, ein Musik- oder ein Filmwerk ein absoluter Kassenschlager werden, so dass der oben angesprochene Bestsellerparagraph dem Urheber unter den Gesichtspunkten der Fairness einen zusätzlichen Vergütungsanspruch einräumt - wenn bestimmte Voraussetzungen gegeben sind.

§ 32a Absatz 1 UrhG regelt:

Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes steht, so ist der andere auf Verlangen des Urhebers verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, durch die dem Urheber eine den Umständen nach weitere angemessene Beteiligung gewährt wird. Ob die Vertragspartner die Höhe der erzielten Erträge oder Vorteile vorhergesehen haben oder hätten vorhersehen können, ist unerheblich.

Es bedarf also insbesondere ein auffälliges Missverhältnis von Gegenleistung und Erträgen. Ein auffälliges Missverhältnis liegt nach Auffassung der Rechtsprechung dann vor, wenn die Vergütung lediglich 20 % bis 35 % dessen erreicht, was als angemessene Beteiligung üblicherweise zu zahlen gewesen wäre. Jedenfalls aber ist ein auffälliges Missverhältnis dann gegeben, wenn die vereinbarte Vergütung um 100 % von der angemessenen Beteiligung abweicht. - Diese Gefahr ist häufig bei so genannten Buy-out-Verträgen (Pauschalhonorar) gegeben. Zur Ermittlung der angemessenen Vergütung gibt es, je nach Fachbereich, hingegen häufig Vergütungsempfehlungen von entsprechenden Interessenverbänden

Aber nicht jedes erfolgreiche Werk bedeutete für deren Beteiligte einen Nachschlaganspruch. So wurde vor kurzem ein Nachvergütungsanspruch des deutschen Synchronsprechers von "Jack Sparrow" in den Filmen "Fluch der Karibik I-III" zurückgewiesen mit der Begründung, das sein Beitrag für das gesamte Werk nur von unterordneter Bedeutung war (vergl. KG Berlin, Urteil vom 29.6.2011 (Aktenzeichen 24 U2/10).

Aus den gleichen Gründen lehnte auch das OLG München (Urt. V. 10.02.2011 - Az. 29 U 2746/10) einen Nachvergütungsanspruch der Urheberin des berühmten "Tatort-Vorspanns" ab. Die Tatort-Reihe werde zwar seit 40 Jahren mit einer enormen Popularität ausgestrahlt, die Serie basiere allerdings nur zu einem geringen Teil auf dem Vorspann und wird überwiegend vom darauf folgenden Film geprägt, so dass der Vorspann eine untergeordnete Funktion habe, so das Gericht.

Nachvergütungsansprüche von Urhebern erfordern also eine ganze Reihe von Voraussetzungen. Sind aber ein auffälliges Missverhältnis und eine nicht nur untergeordnete Beteiligung des Urhebers an dem Gesamtwerk vorhanden, bestehen grundsätzlich auch Nachschlags-Ansprüche. Jeder Sachverhalt muss also im Einzelfall geprüft werden

Bei Fragen zum Urheberrecht stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung

Kai Harzheim
Rechtsanwalt
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

www.harzheim.eu