Mobbingattacken: Hat das Mobbingopfer nach einer Kündigung Anspruch auf Arbeitslosengeld I oder Hartz IV?

Mobbingattacken: Hat das Mobbingopfer nach einer Kündigung Anspruch auf Arbeitslosengeld I oder Hartz IV?
29.01.2013478 Mal gelesen
Ein Arbeitnehmer, der seinen Arbeitsplatz freiwillig aufgibt oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses beiträgt, kann mit einer Sperrzeit bei Arbeitslosengeld I und Hartz IV konfrontiert werden.

Während der Sperrzeit ruht der Anspruch. Leistungen werden nicht ausgezahlt.

Keine Sperrzeit bei Vorliegen eines wichtigen Grundes

Dies gilt jedoch nicht, wenn ein wichtiger Grund die Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer rechtfertigt.

Ist es dem Arbeitnehmer nicht zumutbar weiter im Betrieb zu arbeiten, etwa weil seine Gesundheit durch Mobbingattacken bereits geschädigt wurde, liegt ein wichtiger Grund vor. Dass Mobbing tatsächlich vorlag, muss nachgewiesen werden.

Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hatte sich mit folgendem Fall zu beschäftigen.

Eine Arbeitnehmerin kündigte ihr Arbeitsverhältnis, weil sie sich ständigen Mobbingattacken ausgesetzt fühlte. Sie lies sich dies jedoch nicht ärztlich bestätigen. Die Arbeitnehmerin meldete sich nach der Kündigung arbeitslos. Die Agentur für Arbeit sperrte ihr das Arbeitslosengeld I für zwölf Wochen, weil sie die Arbeitslosigkeit selbst herbeigeführt habe. Während dieser Zeit erhielt die Arbeitnehmerin Hartz IV. Die Behörde forderte jedoch später die erhaltenen Hartz IV-Leistungen zurück. Sie argumentierte, durch die Kündigung habe sie ihre Hilfsbedürftigkeit selbst zumindest grob fahrlässig herbeigeführt. Dass die Arbeitnehmerin Mobbing ausgesetzt war, könnte mangels Attest nicht bewiesen werden.

Keine Rückzahlung der Hartz IV-Leistungen

Das Landessozialgericht folgte dieser Argumentation nicht. Zwar können Hartz IV-Leistungen gekürzt werden, wenn die Bedürftigkeit selbst ohne wichtigen Grund herbeigeführt wurde. An einen wichtigen Grund sind bei Leistungen der Grundsicherung jedoch weniger hohe Anforderungen zu stellen als bei der Versicherungsleistung Arbeitslosengeld I. Leistungen der Grundsicherung werden im Gegensatz zum Arbeitslosengeld I gerade nicht von der Gemeinschaft der Arbeitnehmer erbracht, sondern aus Steuern finanziert. Die Richter des Landessozialgerichts sahen die Mobbingattacken nach diesem weniger strengen Maßstab als ausreichenden Grund für die Kündigung an. Die Aufgabe der Arbeit sei objektiv und vernünftig betrachtet nachvollziehbar.

Die Sanktion war somit nicht gerechtfertigt. Die erhaltenen Grundsicherungsleistungen mussten nicht zurückgezahlt werden.

(Quelle: Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.06.2012 - L 3 AS 159/12)

Benötigen Sie weitere Informationen? Die Rechtsanwälte der Himmelsbach & Sauer GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft in Lahr beraten und vertreten Sie umfassend und kompetent.

Unsere Kontaktdaten:

Himmelsbach & Sauer GmbH
Rechtsanwaltsgesellschaft

Einsteinallee 3
77933 Lahr / Schwarzwald

Telefon: 07821/95494-0
Telefax: 07821/95494-888

E-Mail: kanzlei@himmelsbach-sauer.de

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Homepage oder unserem Informationsportal Arbeitsrecht.