Markenschutz: Häufige Fehler bei der Markenanmeldung und Namensfindung

Markenschutz: Häufige Fehler bei der Markenanmeldung und Namensfindung
02.01.2017361 Mal gelesen
Marken sind von enormer Bedeutung im heutigen Wirtschaftsverkehr, sind sie ein unerlässliches Mittel zur Kundengewinnung und Kundenbindung. Das Markenrecht sollte daher von Beginn an auf der To-Do-Liste stehen, wenn es um die Unternehmensgründung oder Markteinführung neuer Produkte geht.

Sowohl bei der Namensfindung einer Marke als auch bei der Markenanmeldung selbst können zahlreiche Fehler gemacht werden. Daher sollte ein im Markenrecht spezialisierter Anwalt so früh wie möglich hinzugezogen werden. Die damit verbundenen Anwaltskosten sind weitaus geringer als die Kosten, die bei einer späteren Markenabmahnung und notwendiger Änderungen der Markenstrategie drohen. 

Insbesondere die folgenden Fehler werden häufig bei der Markenfindung und Markenanmeldung gemacht, dabei sind sie leicht vermeidbar:

1. Keine Prüfung der Eintragungsfähigkeit der Wunschmarke

Nicht jedes Zeichen kann als Marke eingetragen werden. Als Marke können nur Zeichen eingetragen werden, die in Bezug auf die anzumeldenden Waren und Dienstleistungenunterscheidungskräftig sind und nicht aus beschreibenden Begriffen bestehen. Ob dies der Fall ist, wird vom Markenamt von Amts wegen geprüft. Ist das Markenamt der Ansicht, die angemeldete Marke ist nicht eintragungsfähig, liegt ein absolutes Schutzhindernis vor und das Markenamt weist die Markenanmeldung zurück. Die Anmeldegebühren herhält man dann nicht zurückerstattet.

So hat das Markenamt z. B. die Eintragung des Zeichens "marktfrisch" für Lebensmittel, "fliesen24" für Online-Fliesenhandel und "fashion.de" für Textilwaren wegen beschreibender Angaben zurückgewiesen. Mitunter kann man der Zurückweisung der Markenanmeldung durch das Markenamt dadurch entgehen, dass man statt einer reinen Wortmarke eine Wort-/Bildmarke anmeldet. Der Schutz dieser ist dann aber begrenzt.

2. Keine Prüfung älterer Marken oder Kennzeichen Dritter

Ein weiterer häufiger Fehler ist, dass Markenanmelder nicht oder nicht gewissenhaft genug prüfen, ob bereits Marken oder sonstige Kennzeichen für Dritte bestehen, die mit der von ihnen angemeldeten Marke identisch oder ähnlich sind und für identische oder ähnliche Produkte bzw. Dienstleistungen genutzt werden. Nach dem Gesetz liegt eine Markenrechtsverletzung vor, wenn ein Dritter ein mit einer Marke identisches oder ähnliches Zeichen für identische oder ähnliche Produkte oder Dienstleistungen nutzt. Entsprechendes gilt bei der Nutzung eines Zeichens, das mit einem Unternehmenskennzeichen oder einer Domain eines Dritten identisch oder ähnlich ist, sofern Branchenidentität bzw. -ähnlichkeit vorliegt.

Unerheblich ist dabei, ob die rechtswidrige Markenanmeldung und spätere Markennutzung wissend oder unwissentlich geschieht. Auch im Markenrecht gilt: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht. Gerade Markenrechtsverletzungen sind immer mit einem hohen finanziellen Risiko verbunden. So kann der Markeninhaber nicht nur Widerspruch gegen die Markenanmeldung einlegen, sondern Anwälte mit einer teuren Markenabmahnung beauftragen. Mit einer Markenabmahnung wird der Empfänger neben der Unterlassung der weiteren Nutzung des Zeichens üblicherweise auch zur Auskunft und Zahlung von Schadensersatz sowie Erstattung der Abmahnkosten aufgefordert. Hinzu kommt, dass sämtliche Investitionen in den Aufbau der angemeldeten Marke dann vergeblich waren und eine neue Marke aufgebaut werden muss, was wiederum mit erheblichen Kosten verbunden ist.

3. Kein umfassendes Waren- und Dienstleistungsverzeichnis

Marken genießen nicht per se für alle Waren und Dienstleistungen Schutz. Marken werden vielmehr nur für bestimmte Waren und Dienstleistungen eingetragen. Danach bestimmt sich der Schutzumfang der Marke. Mit jeder Markenanmeldung ist daher ein sog. Waren- und Dienstleistungsverzeichnis einzureichen. In diesem müssen alle Waren und Dienstleistungen aufgeführt werden, für die die anzumeldende Marke bereits genutzt wird oder zukünftig genutzt werden soll. Hierbei ist zu beachten, dass eine Markenanmeldung nach ihrer Einreichung beim Markenamt nicht mehr ergänzt werden kann. Hat man also eine Ware oder Dienstleistung bei der Markenanmeldung vergessen, muss man ggf. eine neue Markenanmeldung einreichen und wiederum Anmeldegebühren zahlen.

Alle Waren und Dienstleistungen sind in insgesamt 45 Klassen aufgeteilt. Die Erstellung eines die gesamte (zukünftige) Tätigkeit des Markenanmelders umfassenden und den Vorgaben der Markenämter gerecht werdenden Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses ist - je nach Branche und Umfang der Tätigkeit - mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden. Will man hier nichts falsch machen, sollte man einen auf das Markenrecht spezialisierten Anwalt hinzuziehen.

4. Mögliche räumliche Markenexpansionen nicht beachtet

Bei jeder Markenanmeldung ist zudem zu überlegen, ob eine deutsche Marke genügt oder man gleich eine Unionsmarke anmeldet. Die Anmeldegebühren für eine Unionsmarke sind zwar höher, jedoch bietet eine Unionsmarke Markenschutz in allen 28 EU-Staaten. Ist auch eine Expansion über die EU nicht ausgeschlossen, sollte man die Anmeldung von IR-Marken erwägen und die jeweiligen Kosten vergleichen. Auch hier gilt: Wer zu spät kommt, den bestraft das Leben. Wird zunächst nur eine deutsche Marke angemeldet, ist nicht auszuschließen, dass ein Dritter diese Marke in einem Staat der EU anmeldet mit der Folge, dass Sie weder eine Unionsmarke noch eine Marke in diesem Staat anmelden können. Ihre Expansionspläne dürften dann jedenfalls mit dieser Marke scheitern.

5. Keine frühzeitige Sicherung entsprechender Domains vor Markenanmeldung

Da heutzutage Marken oft zugleich auch als Domain für den Webauftritt genutzt werden sollen, muss vorher unbedingt geprüft werden, ob für die Wunschmarke überhaupt noch eine entsprechende Domain verfügbar ist. Gegebenenfalls muss diese erst noch erworben werden. Häufig werden hierfür jedoch erhebliche Preise aufgerufen, so dass man am Ende vielleicht Abstand von der Wunschmarke nehmen muss. Da die Registrierung von Domains - im Gegensatz zu Markeneintragungen - nur ,mit geringen Kosten verbunden ist, sollte man sich Domains auch dann schon sichern, wenn man sich noch nicht ganz sicher ist, ob man diese tatsächlich als Marke anmelden will.

6. Wunschmarke - andere Sprachen, andere Sitten

Selbst wenn man erst einmal nur eine deutsche Marke anmeldet, sollte geprüft werden, ob die Wunschmarke auch in anderen Sprachen funktioniert. Entwickelt sich die Marke bzw. das Unternehmen gut, sind Expansionen in andere Länder nicht auszuschließen. Ärgerlich wäre es dann, wenn die mit großem zeitlichem und finanziellem Aufwand aufgebaute Marke in anderen Ländern nicht funktioniert, sei es, dass sie dort "unaussprechlich" ist oder eine andere, eventuell negative oder gar anrüchige Bedeutung hat.

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