LG Bochum: Preisangaben mittels Mouseover-Effekt nicht ausreichend

LG Bochum: Preisangaben mittels Mouseover-Effekt nicht ausreichend
07.10.2015129 Mal gelesen
Das LG Bochum hat mit Urteil vom 06.08.2014, Az.: I-15 O 88/14 entschieden, dass ein Unternehmer einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß begeht, wenn Angaben zum Grundpreis eines Produkts nicht in ausreichendem Maße dargestellt werden.

Hintergrund der Entscheidung war folgender Sachverhalt: Ein Händler bot u.a. auf der Internetplattform eBay Gartenartikel zum Kauf an. Ein Mitbewerber nahm den Händler auf Unterlassung nach dem UWG in Anspruch, da Angaben zum Grundpreis der angebotenen Produkte nicht schon in der Artikelübersicht bei eBay (sog. eBay-Galerie) angezeigt wurden. Erst nach Positionierung der Maus auf einem bestimmten Produkt aus der Galerie-Ansicht erschien durch den sog. Mouseover-Effekt eine Grundpreisangabe.

Als sich der Händler weigerte, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, beantragte der Mitbewerber bei Gericht den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Die Richter am LG Bochum bejahten einen Verstoß gegen die Vorschriften der Preisangabenverordnung.

Nach § 2 PAngV muss der Grundpreis in unmittelbarer räumlicher Nähe zum Gesamtpreis angegeben werden. Das Verhalten der Verfügungsbeklagten erfülle diese gesetzlichen Anforderungen nicht, da nach ständiger Rechtsprechung beide Preisbestandteile (Gesamt- und Grundpreis) auf einen Blick vom Verbraucher wahrgenommen werden können müssen. Dies sei in der hier konkret betroffenen Konstellation aber gar nicht möglich. Insofern sei es nicht ausreichend, wenn eine Grundpreisangabe erst nach Bewegen der Maus über ein entsprechendes Produkt erscheine. Dementsprechend wurde der Online-Händler antragsgemäß verurteilt.

In welchen Rechtsbereichen ich Sie berate:

Die Tätigkeitsschwerpunkte meiner Beratung liegen in folgenden Rechtsgebieten:

  • Internetrecht (u.a. allgemeines Internetrecht, Datenschutzrecht, eBay & Recht, Verbraucherschutz, Fernabsatzverträge und Widerrufsrecht, AGB-Prüfung und Erstellung für Online-Shops, Pflichten von Website-Betreibern, Haftung für Web-Inhalte, Links usw.
  • Urheberrecht, insbesondere Musikrecht und Fotorecht
  • Wettbewerbsrecht und gewerblicher Rechtsschutz

Insbesondere bei Rechtsstreitigkeiten wegen Abmahnungen aus dem Urheberrecht (u.a. Filesharing, Fotorecht) sowie Wettbewerbsrecht verfüge ich über mehrjährige Erfahrung aus mehreren tausend Verfahren und werde u.a. bei verschiedenen Vereinen, Interessengemeinschaften und Institutionen als empfohlener Anwalt zur Verteidigung gegen Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen geführt.

Erfahrungsberichte meiner Mandanten finden Sie unter

  • http://www.anwalt.de/matthias-lederer/bewertungen.php

Wie Sie mich erreichen können:

Ich berate bundesweit Mandanten zu allen denkbaren Rechtsfragen aus meinen Tätigkeitsschwerpunkten. Je nach Bedarf stehe ich sowohl für eine telefonische als auch persönliche Beratung gern zur Verfügung. Auch eine unkomplizierte Abwicklung mittels E-Mail ist möglich.

Gerne werde ich auch Ihnen in Ihrem konkreten Fall anwaltliche Hilfe leisten. Natürlich werden Sie von mir vor Übernahme der Angelegenheit über die voraussichtlich anfallenden Kosten informiert. Je nach Umfang der Tätigkeit rechne ich entweder nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder vereinbare mit Ihnen ein faires Pauschal- oder Stundenhonorar.

 

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