LG Bochum - In der Regel verwendet der Verbraucher keine eigenen Geschäftsbedingungen

Wirtschaft und Gewerbe
04.02.2010995 Mal gelesen
1. Viele Allgemeine Geschäftsbedingungen enthalten Klauseln, die sich einerseits gegenwidersprechende Klauseln der Vertragsgegenseite wenden oder aber die klarstellen wollen, dass mündliche abweichende Vereinbarungen nur dann ihre Gültigkeit haben sollen, wenn diese durch den Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingungen schriftlich bestätigt wurden.
 
2. Beide Arten von Klausel werden allerdings hinsichtlich ihrer zulässigen Vereinbarungen unterschiedlich beurteilt. Während letzte Klausel in jedem Fall an § 305 b BGB scheitert, weil mündliche Abreden in jedem Fall Vorrang haben, kann dies für die erste Klausel schon anders sein.
 
3. Das soll mit der nachfolgenden Entscheidung geklärt werden.
a) Das LG Bochum hatte im Rahmen einer wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzung über die Wirksamkeit folgender AGB-Klausel zu entscheiden: "Abweichende und entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden selbst bei Kenntnis nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt." Nach Ansicht des Verfügungsklägers sei die Klausel unzulässig, da Individualabreden nach dem Gesetz Vorrang vor den Allgemeinen Geschäftsbedingungen hätten. Der Mitbewerberbegehrte nach erfolgloser Abmahnung den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Im Rahmen des Verfügungsverfahrens wurde daraufhin eine mündliche Verhandlung durchgeführt.
 
b) Das LG Bochum hat mit Urteil vom 09.12.2009 unter dem Aktenzeichen I-13 O 247/09 entschieden, dass ein Unterlassungsanspruch nicht besteht.Entgegen der von der Verfügungsklägerin vertretenen Auffassung beinhaltet die Klauselkeinen Verstoß gegen § 305 b BGB, wonach individuelle Vertragsabreden Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben. Die Klausel bezwecke nicht den Ausschluss mündlicher Vereinbarungen, sondern erschöpfe ihren Anwendungsbereich im Ausschluss abweichender und entgegenstehender oder ergänzender Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Kunden. Eine solche Klausel sei aber zulässig. Zudem sei der Unterlassungsanspruch auch deshalb nicht gegeben, da sich die Klausel nicht an den privaten Endverbraucher richte, denn der privateEndverbraucher benutze in der Regel keine allgemeinen Geschäftsbedingungen.
 
4. Es ist daher darauf zu achten, welche Klausel in die AGB aufgenommen werden soll. Zumindest nach dieser Entscheidung kann man also die sog. Abwehrklausel ohne Weiteres verwenden, während die Bestätigungsklausel für mündliche Abreden nicht zu verwenden ist.
 
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© 04.02.2010
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