Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung zur Teilhabe

Soziales und Sozialversicherung
10.06.20141497 Mal gelesen
Neben den Renten erbringt die gesetzliche Rentenversicherung auch noch medizinische Leistungen, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Ergänzende Leistungen und Sonstige Leistungen. Da der Grundsatz "Reha vor Rente" gilt, gehen diese einer Rente wegen Erwerbsminderung vor.

Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung

Neben den klassischen Renten erbringt die gesetzliche Rentenversicherung auch noch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben und sogenannte ergänzende Leistungen. Mit diesen soll erreicht werden, den Auswirkungen einer Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit des Versicherten entgegenzuwirken oder sie zu überwinden und dadurch Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit des Versicherten oder sein vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu verhindern oder ihn möglichst dauerhaft in das Erwerbsleben wieder einzugliedern.

Es gilt der Grundsatz "Rehabilitation vor Rente". Dies bedeutet, dass Erwerbsminderungsrenten erst dann bewilligt werden sollen, wenn zuvor Leistungen zur Teilhabe ohne gewünschten Erfolg durchgeführt wurden oder ein Erfolg nicht zu erwarten ist. Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung der Leistung zur Teilhabe sowie die Rehabilitationseinrichtung wird vom Rentenversicherungsträger bestimmt.

 

Medizinische Leistungen

Leistungen der medizinischen Rehabilitation, die stationär, ambulant oder teilstationär (Tagesklinik) in Rehabilitationseinrichtungen durchgeführt werden können und unter ärztlicher Verantwortung stehen sind im Wesentlichen:

  • die ärztliche Behandlung (sowohl diagnostisch als auch therapeutisch),

  • die Versorgung mit Arznei- und Verbandsmitteln sowie Heilmitteln, inklusive physikalischer Sprach- und Beschäftigungstherapie,

  • die Belastungserprobung und die Arbeitstherapie,

  • die Ausstattung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln,

  • die zahnärztliche Versorgung, inklusive der Versorgung mit Zahnersatz, wenn sich dies unmittelbar auf die Erwerbsfähigkeit bzw. bisherige Tätigkeit auswirkt,

  • die psychotherapeutische Behandlung im Rahmen von Therapiekonzepten wegen psychiatrischer Erkrankungen,

  • die stufenweise Wiedereingliederung und

  • die stationäre Leistung zur Teilhabe inklusive Unterkunft und Verpflegung.

     

    Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

    Als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben können im Wesentlichen die folgenden erbracht werden:

  • Leistungen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes einschließlich Leistungen zur Beratung und Vermittlung, Trainingsmaßnahmen und Mobilitätshilfen (auch Teilzeitarbeitsplatz; Kraftfahrzeughilfe, Integrationsfachdienste),

  • Berufsvorbereitung einschließlich der wegen einer Behinderung erforderlichen Grundausbildung,

  • berufliche Anpassung und Weiterbildung einschließlich eines dafür erforderlichen Schulabschlusses,

  • berufliche Ausbildung inkl. zeitlich nicht überwiegend schulischer Leistungen,

  • Überbrückungsgeld,

  • sonstige Hilfen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben, um eine angemessene Beschäftigung oder Tätigkeit zu ermöglichen oder zu erhalten,

  • berufliche Eignungs- und/oder Arbeitserprobung,

  • Kosten für Hilfsmittel, technische Arbeitshilfen,

  • Kosten für Beschaffung, Ausstattung oder Erhaltung einer behinderungsgerechten Wohnung,

  • Leistungen in Werkstätten für behinderte Menschen,

  • Leistungen an Arbeitgeber (u. a. Leistungen für dauerhafte berufliche Eingliederung, Aus- oder Weiterbildung im Betrieb).

    Ergänzende Leistungen

    Ergänzende Leistungen, also solche, auf die nur ein Anspruch in Verbindung mit Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, sonstigen Leistungen zur Teilhabe oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben besteht, sind:

  • Übergangsgeld,

  • Haushaltshilfe,

  • Reisekosten, Fahrtkosten,

  • ärztlich verordneter Rehabilitationssport in Gruppen unter ärztlicher Aufsicht (insbes. bei Herz- und Gefäßerkrankungen sowie Erkrankungen der Bewegungsorgane),

  • Beiträge und Beitragszuschüsse,

  • Übernahme/Zuschüsse von/zu Beiträgen zur Privatversicherung zum Versicherungsschutz gegen Krankheit und Pflegebedürftigkeit bei Teilnahme an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, wenn durch die Rehabilitation kein anderer Versicherungsschutz besteht,

  • Zuschuss zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung für arbeitslose Versicherte für die Dauer der Leistung zur medizinischen Rehabilitation.

    Sonstige Leistungen

    Darüber hinaus erbringt die gesetzliche Rentenversicherung Leistungen zur Eingliederung in das Erwerbsleben, insbesondere nachgehende Leistungen zur Sicherung des Erfolgs der Leistungen zur Teilhabe, medizinische Leistungen für Versicherte, vor allem bei gesundheitsgefährdenden Berufen, Nach- und Festigungskuren wegen Geschwulsterkrankungen für Versicherte, Rentner sowie deren Angehörige, stationäre Heilbehandlung für Kinder von Versicherten, Altersrentnern sowie Beziehern von Renten wegen Erwerbsminderung und für Kinder, die Waisenrente erhalten und schließlich Reha-Forschung und Förderung als sonstige Leistungen.

    Art und Dauer

    Der Träger der Rentenversicherung führt die Leistungen zur Teilhabe nach pflichtgemäßem Ermessen durch und berücksichtigt die besonderen Bedürfnisse behinderter und von Behinderung bedrohter Menschen. Leistungen zur Teilhabe können auch im Ausland erbracht werden, wenn diese Leistungen zumindest bei gleicher Qualität und Wirksamkeit wirtschaftlich ausgeführt werden.

    Stationäre Leistungen zur medizinischen Rehabilitation werden einschließlich Unterkunft und Verpflegung regelmäßig für 3 Wochen genehmigt. Sie werden entweder in eigenen Kliniken/Einrichtungen der Rentenversicherungsträger oder in fremden Einrichtungen durchgeführt. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation können frühestens nach 4 Jahren - gerechnet von dem auf die Entlassung folgenden Tag an - erbracht werden, es sei denn, dass sie aus medizinischen Gründen bereits vorher dringend angezeigt sind. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden für den Zeitraum erbracht, der vorgeschrieben oder allgemein üblich ist, um das angestrebte Berufsziel zu erreichen. Leistungen zur beruflichen Weiterbildung sollen in der Regel bei ganztägigem Unterricht 2 Jahre nicht überschreiten.

     

    Kostenbeteiligung

    Versicherte, die mindestens 18 Jahre alt sind, müssen sich an den Aufwendungen für stationäre Leistungen zur medizinischen Rehabilitation mit 10 EUR pro Tag beteiligen. Bei Anschlussheilbehandlungen sind 10 EUR für längstens 14 Tage zu zahlen (Zuzahlung nach § 32 Abs. 1 SGB VI i. V. m. § 40 Abs. 6 SGB V). Nach den Richtlinien der Rentenversicherungsträger kann von der Zuzahlungsverpflichtung je nach Einkommenssituation auf Antrag ganz oder teilweise befreit werden. Die Zuzahlungsregelung gilt auch für Versicherte und Rentner, die für sich oder ihre Ehegatten sonstige stationäre Leistungen in Anspruch nehmen.