Lehman-Urteil des Landgerichts Hamburg gegen die Haspa vom 23.06.2009

Wirtschaft und Gewerbe
12.08.20091794 Mal gelesen

Das Landgericht Hamburg (Az. 310 O 4/09) hat einem Lehman-Anleger Anspruch auf Schadensersatz gegen die Hamburger Sparkasse (Haspa) zugesprochen. Die Haspa hatte nicht darauf hingewiesen, dass die von ihm gekauften Zertifikate nicht der deutschen Einlagensicherung unterliegen und damit ihre Beratungspflicht verletzt. Diese Pflichtverletzung sei ursächlich für die Anlageentscheidung des pensionierten Lehrers und damit für seinen späteren Schaden in Höhe von rund 10.000 Euro gewesen.

Im Einzelnen: Der Kläger hatte im Dezember 2006 für gut 10.000 Euro Zertifikate der US-amerikanischen Investmentbank Lehman Brothers erworben. Wegen der Insolvenz von Lehman Brothers im September 2008 steht fest, dass der Kläger sein investiertes Kapital nicht zurückerhalten wird. Er nahm deshalb die Haspa wegen der Verletzung ihrer Beratungspflichten in Anspruch.

Das Landgericht Hamburg gab der Klage statt. Eine Pflichtverletzung folge allerdings nicht daraus, dass die Haspa den Kläger nicht über das Insolvenzrisiko von Lehman Brothers aufgeklärt hat. Denn zum Zeitpunkt des Beratungsgesprächs im Dezember 2006 sei dieses Risiko für die Beklagte nicht erkennbar oder rein theoretischer Natur gewesen. Die Haspa habe es jedoch pflichtwidrig unterlassen, den Kläger über die fehlende Einlagensicherung und die Höhe der Gewinnmarge sowie ihr eigenes wirtschaftliches Risiko beim Absatz des Zertifikats aufzuklären. Hierbei handele es sich um für die Anlageentscheidung eines Bankkunden bedeutende Umstände.

Hinsichtlich der Pflicht zur Aufklärung über die Gewinnmarge hat das Landgericht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zu den verdeckten Innenprovisionen ("kick backs") entsprechend angewandt, weil insoweit eine vergleichbare Interessenlage bestehe. In beiden Fallkonstellationen (Provisionszahlung und Gewinnmarge) gehe es darum, dass dem um Beratung nachsuchenden Bankkunden ein wirtschaftliches Eigeninteresse der Bank nicht verschwiegen werden dürfe. Weil die Haspa in größerem Umfang Lehman-Zertifikate erworben hatte und nur gegen einen Abschlag an Lehman Brothers hätte zurückgeben dürfen, habe für sie ein besonderer Anreiz zur Empfehlung gerade dieses Produkts bestanden. Diese Interessenlage begründe in besonderer Weise eine Aufklärungspflicht.

Die unterlassene Aufklärung ist nach Ansicht des Landgerichts für die Anlageentscheidung des Klägers und damit seinen späteren Schaden auch kausal geworden. Für den Kläger streite die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens. Danach müsse die Bank immer dann, wenn - wie hier - eine Aufklärungspflichtverletzung feststeht, beweisen, dass der Anleger die Kapitalanlage auch bei richtiger Aufklärung erworben hätte. Diesen Beweis habe die Haspa nicht führen können.

Die Haspa hat bereits angekündigt, Berufung gegen das Urteil einzulegen. Der Fall würde dann vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg erneut verhandelt.