Legalisierung von Blitzerwarnern offenbar vom Tisch

Legalisierung von Blitzerwarnern offenbar vom Tisch
17.11.20122105 Mal gelesen
Noch im September gingen Forderungen von Verkehrspolitikern der Union durch die Medien, das strikte Verbot von Radarwarnern aufzuheben. Die Nutzung von Blitzer-Apps und Navis mit Radarwarnern sollte künftig erlaubt sein. Laut der Fachzeitschrift Deutsches Autorecht (DAR) ist das Schnee von gestern.

Auf Anfrage der Zeitschrift hat das zuständige Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) den politischen Forderungen zur Änderung des § 23 der Straßenverkehrsordnung, wonach künftig die Benutzung von Smart-Phone-Apps zur Anzeige von Standorten von fest installierten Geschwindigkeitsmessanlagen legal sein soll, inzwischen eine klare Absage erteilt. Nach Ansicht des BMVBS würde eine Legalisierung der Verkehrssicherheit insgesamt schaden. Auf Anfrage des DAR habe das Verkehrsminsterium verlauten lassen, die wirksamste Methode, einer Radarfalle nicht zum Opfer zu fallen, sei die generelle Einhaltung vorgegebener Geschwindigkeitsbeschränkungen und dies nicht nur am Ort der Messanlage. Die verbreitete Meinung, der Beifahrer dürfe das Handy benutzen und dem Fahrer die Ortung dann durchgeben, sei im Übrigen ein Irrglaube. Die Vorschrift verbiete dem Kraftfahrzeugführer nämlich auch das betriebsbereite Mitführen eines Gerätes, welches z.B. dafür bestimmt sei, moderne Zielführungssysteme mit der Warnung vor stationären Überwachungsanlagen zu verbinden.

Somit bleibt es anscheinend bei folgender Rechtslage:

Nach § 23 Abs. 1b StVO darf im Auto kein Gerät betrieben oder betriebsbereit mitgeführt werden, mit dem man Verkehrsüberwachungsanlagen anzeigen oder stören kann. Das gilt nicht nur für sog. Radarwarner, sondern auch für Navigationssysteme oder Smartphones mit entsprechenden Apps oder dem Facebook-Radarwarner, die automatisch über GPS vor Blitzern warnen. Wer sich erwischen lässt, bekommt ein Bußgeld von 75 ? (Nr. 109a BKatV) und kassiert 4 Punke in Flensburg. Als betriebsbereit gelten Geräte, die am Strom hängen. Diese dürfen von der Polizei beschlagnahmt werden. Smartphone-Apps muss man löschen.

In der Praxis dürfte es der Polizei jedoch schwer fallen, das Mitführen eines entsprechenden Handy-Apps nachzuweisen. Ein Recht zur Durchsicht der Geräte besteht nicht.

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Der Verfasser, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Christian Demuth, vertritt bundesweit Menschen bei Problemen im Verkehrsstraf- und Bußgeldrecht sowie in Fahrerlaubnisangelegenheiten. Weitere Infos: www.cd-recht.de  /  www.straffrei-mobil.de