Landgericht Wiesbaden verurteilt Nassauische Sparkasse auch weiterhin zu Schadensersatz.
Bei sämtlichen bislang entschiedenen Fällen handelte es sich jeweils um langjährige Kunden der Nassauischen Sparkasse, die im Dezember 2006/Januar 2007 gewisse Stückzahlen dieses Zertifikats erworben hatten. Bei den angelegten Geldern handelte es sich um Beträge, die die Kunden jeweils sicher anlegen wollten.
In seiner jüngsten Entscheidung vom 07. Januar 2011 ist das Landgericht Wiesbaden seiner bisherigen Linie treu geblieben und insoweit auch der Argumentation des Klägeranwalts Klaus Hünlein gefolgt und hat dem klagenden Kunden – ein über 70-jähriger ehemaliger Steuerberater, der seine Altersversorgung sicher anlegen wollte – Schadensersatz i.H.v. über € 100.000,00 zugesprochen. Das Urteil wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Kunde seitens der Sparkasse nicht ausreichend über Funktionsweise und Risiken des Produkts aufgeklärt worden war, zumal auch der Flyer, mit dem das Zertifikat beworben worden war, fehlerhaft war und keinerlei Hinweise auf die mit dem Erwerb dieses Papiers verbundenen Risiken enthielt. Weiter hatte es die Nassauische Sparkasse versäumt, im Rahmen des seinerzeitigen Beratungsgesprächs die Kunden über die von der Emittentin des Zertifikats erhaltene interne Vertriebsprovision zu informieren. Das Landgericht Wiesbaden nahm hierbei Bezug auf die sog. Kickback-Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, wonach eine Bank auch ungefragt darauf hinzuweisen hat, ob und in welcher Höhe sie Rückvergütungen oder Vertriebsprovisionen erhält.
Im Ergebnis hat das Gericht die Nassauische Sparkasse verurteilt, dem Kunden den Erwerbspreis zzgl. Kosten und Zinsen i.H.v. 4 % gegen Rücknahme des Zertifikats zu zahlen, wie diesem auch die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu ersetzen. Wie die Kanzlei Hünlein Rechtsanwälte aus Frankfurt am Main mitteilte, führt sie derzeit bei dem Landgericht Wiesbaden noch zahlreiche weitere Verfahren wegen dieses Zertifikats, die in den nächsten Monaten zur Entscheidung anstehen.
Klaus Hünlein, Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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Autor: Human Rights Datum: 02.11.2011, 13:46
2004 hebt ein Betrüger von einem Geschäftskonto ohne Bevollmächtigung 1.2 Mio ab. Die Inhaberin des Geschäftskontos klagt seit 4 Jahren vergeblich. Die Nassauische Sparkasse stellt sich auf den Standpunkt, es habe in diesem Fall eine mündliche (!) Vollmacht gegeben. Auch die auf den ersten Blick gefälschte Vollmacht, die der Betrüger vorlegte, sei nicht sichtbar gefälscht und es sei ja auch nicht die Aufgabe einer Bank, eine Vollmacht zu prüfen (!!!!)
Zu guter letzt pflichtet der offensichtlich parteiische Richter diesen Behauptungen bei, eine mündliche Vollmacht genüge.
Die Unternehmerin muss nun steuerlich haften für den Betrag, den die Naspa ausgezahlt hat, der Betrüger hat naturgemäss die 1.2 Mio ausgegeben.
Man erhält den Eindruck, dass die Macht der Banken schrankenlos ist und sogar Gerichte korrumpiert.




