Landgericht Frankfurt a.M. - Ausschluss der Bindungswirkung in der Artikelbeschreibung eines eBay-Angebots ist zulässig.

Internet, IT und Telekommunikation
25.11.2011841 Mal gelesen
Das Landgericht Frankfurt a.M. hat mit Urteil vom 04.11.2011 entschieden, dass der Vorbehalt bei einem eBay-Angebot "Da es woanders auch angeboten wird, kann die Auktion vorzeitig und jederzeit beendet werden." zulässig und wirksam ist.

Das Landgericht Frankfurt a.M. hat sich in einem bemerkenswerten Urteil mit der Frage beschäftigt, ob die Bindungswirkung eines bei eBay eingestellten Angebotes ausgeschlossen werden kann.

Dies wurde mit Urteil vom 04.11.2011 zum Aktenzeichen: 2-27 O 151/11 bejaht mit der Begründung, dass es einem Verkäufer gem. § 145 BGB auch im Rahmen des Verkaufsangebotes in einer eBay-Versteigerung möglich ist, die Bindungswirkung seines Angebotes auszuschließen.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Parteien stritten um Schadensersatz wegen Nichterfüllung eines Kaufvertrages. Unter dem Mitgliedsnamen des Beklagten wurde am 23.12.2010 ein Porsche Carrera GT Cabrio bei eBay zu einem Anfangsgebot von 1,00 € angeboten. Schluss der Auktion sollte der 02.01.2011 sein. Die Artikelbeschreibung enthielt den Hinweis:

"Da es wo anders auch angeboten wird kann die Auktion vorzeitig und jederzeit beendet werden."

Auf das Angebot wurden 12 Gebote abgegeben, das höchste in Höhe von 32.000,00 € von dem Kläger. Am 31.12.2010 wurden um 16:08 Uhr alle Gebote gestrichen und die Auktion beendet. Der Kläger, der dies für unwirksam hielt, forderte den Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 08.02.2011 zur Übereignung des Fahrzeuges Zug-um-Zug gegen Zahlung des Kaufpreises von 32.000,00 € auf. Hierauf meldete sich am 10.02.2011 ein unbekannter männlicher Anrufer beim Klägervertreter, der den Übereignungsanspruch verneinte und eine negative Eintragung in einem Internetforum ... androhte.

Der Kläger behauptete, der angebotene Pkw der Marke Porsche habe einen Wert von 50.000,00 €.

Der Kläger beantragte zunächst, den Beklagten zur Übergabe des Pkw Zug-um-Zug gegen Zahlung des Kaufpreises zu verurteilen. Nunmehr beantragt er,

den Beklagten zu verurteilen, 18.000,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an den Kläger zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er behauptet, das Fahrzeug sei ohne sein Wissen von seinem Stiefsohn unter seinem Namen angeboten worden. Dieser habe es gegen Provision für einen namentlich nicht bekannten griechischen Autohändler veräußern wollen, der ihm am 31.12.2010 mitgeteilt habe, dass es bereits verkauft sei. Der Beklagte meint, er sei aufgrund des Verkaufes der Angebotbeendigung nach § 10 Nr. 1 Satz 5  der AGB des Auktionshauses berechtigt. Außerdem habe er einen Rücknahmevorbehalt erklärt.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist der neue Antrag nach § 264 Nr. 3 ZPO nicht als Klageänderung anzusehen, mithin immer zulässig.

Die Klage blieb aber in der Sache ohne Erfolg. Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass die Offerte, im Rahmen einer eBay-Versteigerung grundsätzlich eine auf Abschluss eines Vertrages mit dem Meistbietenden gerichtete Willenserklärung darstellt (KG, Urteil vom 17.06.2011 - 7 U 179/10). Dieses könne auch nicht ohne weiteres zurückgenommen werden, wenn sich die Versteigerung noch nicht in den letzten 12 Stunden vor dem Ende befindet (AG Hamm, Urteil vom 14.09.2011 - 17 C 157/11). Die anderweitige Veräußerung ist entgegen der Auffassung des Beklagten ebenfalls kein Grund, der zur Rücknahme des Verkaufsangebotes gemäß § 10 Nr. 1 Satz 5 der AGB des Auktionshauses berechtige (AG Menden, Urteil vom 24.08.2011 - 4 C 390/10).

Im Rahmen des Verkaufsangebotes in einer eBay-Versteigerung sei es dem Verkäufer aber gemäß § 145 BGB möglich, die Bindungswirkung seines Angebotes aufzuschließen (BGH, Urteil vom 08.06.2011 - VIII ZR 305/10, Rn. 17). Genau dies habe der Beklagte mit seinem Zusatz in der Artikelbeschreibung "Da es wo anders auch angeboten wird kann die Auktion vorzeitig und jederzeit beendet werden" getan. Denn dieser Hinweis sei nur so zu verstehen, dass der Verkäufer aufgrund der anderweitigen Verkaufsbemühungen nicht sicher sei, das Fahrzeug auch übergeben zu können und deshalb jederzeit zur Beendigung der Versteigerung und somit zur Beendigung seines Angebotes berechtigt sein will.

Sofern der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung einwandte, diese Erklärung sei widersprüchlich, gehe dies fehl. Wenn bereits das Gesetz in § 145 BGB eine entsprechende Angebotsabgabe als möglich vorsieht, kann sie nicht widersprüchlich, rechtsmissbräuchlich oder sonst wie unwirksam sein. Jedermann könne im Übrigen wissen, dass keine Bindungswirkung eintreten soll und sich hierauf einstellen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.