Kunden der Commerzbank sollten noch heute ihre Verträge widerrufen

Kunden der Commerzbank sollten noch heute ihre Verträge widerrufen
16.05.2016409 Mal gelesen
Die Verbraucher haben nur noch 5 Wochen Zeit, um ihr "ewiges Widerrufsrecht" auszuüben. Die Commerzbank hat in den letzten Jahren tausende Verbraucher falsch über ihr Widerrufsrecht belehrt - sind auch Sie davon betroffen? Dann wenden Sie sich an die Experten der Kanzlei Werdermann I von Rüden!

Viele Kunden der Commerzbank können ihre Verbraucherdarlehensverträge widerrufen!

Die Commerzbank AG, muss zahlreichen Kunden einen rechtlichen Vorteil gewähren - wenn auch unfreiwillig. Dadurch, dass die Commerzbank über Jahre hinweg fehlerhafte Widerrufsbelehrungen nutzten, steht vielen Darlehensnehmern noch bis 21. Juni 2016 ein gesetzliches Widerrufsrecht zu. Commerzbank-Kunden, die zwischen 2002 und 2012 einen Immobiliendarlehensvertrag abgeschlossen haben, befinden sich momentan noch in einer vorteilhaften Lage. Danach können Kunden, die vom Kreditinstitut fehlerhaft über ihre Widerrufsrechte belehrt wurden, unbefristet die Möglichkeit haben, den Darlehensvertrag zu widerrufen. Das betrifft nun zahlreiche Kunden von Commerzbank, da das Kreditinstitut über mehrere Jahre hinweg fehlerhafte Widerrufsbelehrungen herausgegeben hat.

"Widerrufsjoker" nutzen und somit viel Geld sparen

Zur Zeit birgt der sog. "Widerrufsjoker" für den widerrufenden Verbraucher eine Menge Vorteile. Das liegt zum einen daran, dass der Verbraucher nicht dazu verpflichtet ist, die sog. Vorfälligkeitsentschädigung zu zahlen. Die Kreditinstitute verpflichten im Normallfall den Verbraucher im Falle einer Kündigung dazu, diese zu zahlen. Dadurch wird eine Umschuldung auf einen neuen Kredit mit niedrigeren Zinsen meist wirtschaftlich sinnlos. Bei einem Widerruf ist eine solche Entschädigung jedoch regelmäßig nicht zu zahlen. Zudem hat der Verbraucher somit die Möglichkeit, den Altkredit mit hohen Zinsen, gegen einen neuen Kredit mit niedrigen Zinsen einzutauschen.

Commerzbank gestaltet die Widerrufsbelehrung äußerlich falsch

355 Abs. 2 BGB a.F. statuiert ausdrücklich, dass die Belehrung über das Widerrufsrecht in ihrer Form deutlich hervorgehoben werden muss. Denn die Belehrung soll den Verbraucher nicht nur über seine Rechte informieren, sondern ihn auch in die Lage versetzen, das Widerrufsrecht auszuüben. Dem wird eine nur inhaltlich zutreffende Belehrung nicht gerecht. Vielmehr ist hierzu eine in der Form deutlich hervorgehoben Belehrung - ausgehend vom Schutzzweck - zusätzlich notwendig. Um dem Deutlichkeitsgebot gerecht zu werden, ist es erforderlich, dass eine ausreichend große Schrift und Untergliederung des Textes gegeben ist. Bloße drucktechnische Heraushebungen der Überschrift oder die Verwendung größerer Absätze genügen dem Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 BGB a.F. regelmäßig nicht. Insbesondere wurde ein Rahmen zur Abgrenzung und Hervorhebung von anderen Inhaltspunkten des Darlehensvertrags gerade nicht verwendet

Commerzbank verzichtet außerdem auf die vollständige Belehrung über die Widerrufsfolgen

Unter der Überschrift "Widerrufsfolgen" wird der Darlehensnehmer nur einseitig über die Erstattung von Zahlungen belehrt.

Diese Belehrung ist falsch, da sie keine Auskunft darüber gibt, dass auch die Bank einer Rückzahlungsfrist unterworfen ist. Gemäß den gesetzlichen Vorschriften aus den §§ 357 Abs. 1 und 286 Abs. 3 BGB (a.F.). beträgt die Rückerstattungsfrist 30 Tage und beginnt im Hinblick auf eine Erstattungsverpflichtung des Verbrauchers mit Abgabe dessen Widerrufserklärung, im Hinblick auf eine Erstattungspflicht der Bank mit dem Zugang dieser Widerrufsbelehrung. Wenn nun eine Widerrufsbelehrung nur einseitig die Zahlungsfrist für eine Zahlungsverpflichtung des Verbrauchers angibt, könnte dies für den Verbraucher den Schluss nahelegen, die 30-tägige Zahlungsfrist gelte für die Zahlungsverpflichtungen der Bank eben nicht. Der Verbraucher bleibt somit bezüglich der Rückzahlungsfrist der Bank im Unklaren. Nach gefestigter Rechtsprechung ist es aber ein wesentliches Interesse des Verbrauchers, unmissverständlich und ohne weitergehende eigene Nachforschungen darüber informiert zu werden, innerhalb welcher Frist der Unternehmer die Erstattung etwaiger Zahlungen an den Verbraucher vorzunehmen hat.

 

Kunden der Commerzbank bleiben nur noch fünf Wochen - Widerruf nur bis 21.6.2016 möglich

 

Um das den betroffenen Kunden zustehende Widerrufsrecht auszuüben, müssen die Kreditnehmer der Commerzbank jetzt handeln. Ein im Januar von der Bundesregierung eingebrachter Gesetzesentwurf ist seit dem 1. April 2016 in Kraft. Diese Neuerung hat das "ewige Widerrufsrecht" auf ein Jahr und 14 Tage begrenzt. Diejenigen Kunden, die vor dem Inkrafttreten fehlerhaft belehrt wurden, können ihr "ewiges Widerrufsrecht" nur noch bis zum 21. Juni 2016 ausüben. Durch diese Gesetzesänderung soll mehr Rechtssicherheit für die Kreditinstitute geschaffen werden - jedoch zu Lasten der Verbraucher.Neben einem zügigen Handeln, welches zu Ersparnissen im dreistelligen Bereich führen kann, ist die Hinzuziehung von rechtlichem Beistand ebenfalls unumgänglich.   

Werdermann | von Rüden bieten kostenlose Erstprüfung von Vertragsunterlagen - erfolgreich Vertrag bei der Commerzbank widerrufen

Die Anwälte der Kanzlei Werdermann | von Rüden bieten professionelle Beratung und vor allem eine kostenlose Erstprüfung der Vertragsunterlagen der Sparkasse Bremen auf ihre Widerrufbarkeit. Durch die bundesweite Übernahme entsprechender Mandate hat sich die Kanzlei Werdermann | von Rüden in den letzten Jahren bundesweit einen exzellenten Ruf unter anderem auf diesem Gebiet erarbeitet. Weitere Informationen dazu, vor allem zur kostenlosen Erstprüfung, finden Sie unter folgendem Link: https://www.wvr-law.de/widerruf-immobilienkredit-ohne-vorfaelligkeitsentschaedigung

 

Ihre Vorteile nach Inanspruchnahme unserer kostenlosen Ersteinschätzung:

 
  1. Sie wissen, ob Ihre Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist.
  2. Wir sagen Ihnen, wie die Gerichte gerade zu Ihrem Fall entscheiden.
  3. Wir nennen Ihnen Ihr Einsparpotential beim Widerruf.
  4. Wir sagen Ihnen, was die Rechtsdurchsetzung kostet.
  5. Wir sagen Ihnen, wie lange es dauert, bis Sie aus dem Vertrag herauskommen.
 

Kurz: Sie wissen, was Ihnen zusteht und was es kostet!