Krankengeld: Darf die Krankenkasse zur Stellung eines Reha-Antrages oder sogar eines Rentenantrags auffordern?

Soziales und Sozialversicherung
05.08.20114329 Mal gelesen
Wer über einen längeren Zeitraum Krankengeld bezieht, muss damit rechnen, dass seine Krankenkasse ihn auffordert, einen Reha-Antrag oder einen Rentenantrag zu stellen. Diese Möglichkeit sieht das Gesetz ausdrücklich vor (§ 51 Sozialgesetzbuch 5).

 Im Gesetz heisst es:

  • Versicherten, deren Erwerbsfähigkeit nach ärztlichem Gutachten erheblich gefährdet oder gemindert ist, kann die Krankenkasse eine Frist von zehn Wochen setzen, innerhalb der sie einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen haben.
  • Erfüllen Versicherte die Voraussetzungen für den Bezug der Regelaltersrente oder Altersrente aus der Alterssicherung der Landwirte bei Vollendung des 65. Lebensjahres, kann ihnen die Krankenkasse eine Frist von zehn Wochen setzen, innerhalb der sie den Antrag auf diese Leistung zu stellen haben.

Die Aufforderung darf mit einer Fristsetzung verbunden werden und auch die Androhung enthalten, dass das Krankengeld entfällt, sofern der Antrag nicht fristgerecht gestellt wird. Diese Bestimmung dient der Abgrenzung der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der Rentenversicherung. Die Aufforderung der Krankenkasse ist aber mit strengen Anforderungen verbunden:

Es muss ein Gutachten über die Gefährdung der Erwerbsfähigkeit vorliegen. Der Begriff "Gutachten" beinhaltet, dass es sich um eine ausführliche Beurteilung des Gesundheitszustandes, nicht nur um einen Befundbericht oder ein Attest handeln muss. Darin müssen die erhobenen Befunde wiedergegeben werden und der Arzt muss sich zu den Leistungseinschränkungen, die nach seiner Auffassung durch die festgestellten Gesundheitsstörungen bedingt sind und ihrer voraussichtlichen Dauer äußern. Geschieht dies nicht, ist eine Aufforderung rechtswidrig.

Die Aufforderung der Krankenkasse ist ein Verwaltungsakt. Sie kann mit Widerspruch angefochten werden. Deshalb sollte der Bescheid auch eine Rechtsmittelbelehrung enthalten.  Die Krankenkasse darf ihr Aufforderungsrecht nicht mißbräuchlich einsetzen und insbesondere die Versicherten nicht mit Drohungen ins Blaue hinein unter Druck setzen. Bei unberechtigten und unbegründeten Aufforderungen kann man sich erfolgreich zur Wehr setzen.

 

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