KG Berlin: Verkaufsverbot für Händler über eBay ist normalerweise unzulässig

Internet, IT und Telekommunikation
20.09.2013283 Mal gelesen
Dürfen Hersteller die Belieferung von Händlern im Wege einer Verkaufsverbotes davon abhängig machen, dass diese die Produkte nicht über Plattformen im Internet wie eBay oder Amazon verkaufen? Hierzu hat kürzlich das Kammergericht Berlin eine interessante Entscheidung getroffen.

Ein Hersteller unter anderem von Schulranzen, Schulrucksäcken, Koffern und Taschen machte den Vertrieb von seinen Produkten von einigen Auswahlkriterien abhängig. Er wies seine Vertriebspartner - die auch ihre Waren übers Internet vertreiben - darauf hin, dass der Verkauf über eBay sowie ähnliche Auktionsplattformen nicht gestattet sei.

Im Folgenden forderte der Hersteller einen seiner Vertragspartner auf, seine Produkte nicht mehr bei eBay einzustellen. Doch ein Händler weigerte sich und verlangte von dem Hersteller, dass er ihn dennoch weiter beliefert. Schließlich verklagte er ihn und verlangte von ihm auch Ersatz der Abmahnkosten in Höhe von 4.926,60 €.

eBay: Verkaufsverbot durch Marktführer ist normalerweise unzulässig

Das Landgericht Berlin gab der Klage mit Urteil vom 10.03.2009 (Az. 16 O 729/07 Kart) größtenteils statt. Die Richter entschieden, dass der Händler einen Anspruch auf Unterlassung nach § 33 GWB, § 2 Abs. 1 GWB zu hat. Der Hersteller darf die Belieferung des Händlers nicht davon abhängig machen, dass er keine Ware über eBay oder gleichartige Auktionsplattformen anbietet und verkauft. § 1 GWB verbietet Vereinbarungen zwischen Unternehmen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken. Der in den Auswahlkriterien vorgesehene Ausschluss des Vertriebs über das Internet auf der Handelsplattform eBay stellt hier eine Einschränkung des Wettbewerbs dar, weil dadurch die Handlungsfreiheit der an der Vereinbarung beteiligten Unternehmen beschränkt wird.

Keine Rechtfertigung von Verkaufsverbot durch selektives Vertriebssystem

Die Annahme einer Wettbewerbsbeschränkung würde nach der Rechtsprechung des EuGH nur dann ausscheiden, wenn sie Folge eines qualitativen selektiven Vertriebssystems ist. Diese Voraussetzung liegt vor, wenn die Auswahl der Wiederverkäufer aufgrund objektiver Gesichtspunkte qualitativer Art erfolgt, die sich auf die fachliche Eignung des Wiederverkäufers, seines Personals und seiner sachlichen Ausstattung beziehen und sofern diese Voraussetzungen einheitlich für alle in Betracht kommenden Wiederverkäufer festgelegt und ohne Diskriminierungen angewendet werden.

Kein selektives Vertriebssystem erforderlich

Davon kann hier jedoch nicht ausgegangen werden. Denn bei dem Verkauf von Schulranzen bedarf es keines selektiven Vertriebssystems, um die Qualität der Ware zu sichern.

Diese Rechtsauffassung wurde jetzt durch das Kammergericht Berlin als Berufungsgericht bestätigt. Dieses entschied  mit Urteil vom 19. September 2013 (Az. 2 U 8/09 Kart), dass der Hersteller die Belieferung des Händlers entsprechend seiner Bestellungen nicht davon abhängig machen darf, dass er keine Ware über "eBay" oder andere Internetportale Dritter (wie Amazon), anbietet und verkauft. Des Weiteren muss hier der Hersteller für den größten Teil der Abmahnkostenkosten aufkommen.

Revision zum BGH zugelassen

Diese Entscheidung ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Das Kammergericht Berlin hat in seinem Urteil die Revision zum BGH zugelassen. Vermutlich wird der BGH die Sache in letzter Instanz abschließend klären.

Fazit:

Händler sollten hier vorsichtig sein, weil es auch anderslautende Gerichtsentscheidungen gibt. Zu erwähnen ist hier vor allem ein Urteil des Landgerichtes Mannheim vom 14.3.2008 (Az. 7 O 263/07 Kart), das in einem ähnlich gelagerten Fall einen Verstoß gegen § 1 GWB verneint hat. Aufgrund der damit verbundenen Rechtsunsicherheit sollten Sie sich besser von einem Rechtsanwalt beraten lassen. Wir stehen Ihnen hierzu auf Wunsch gerne zur Verfügung.

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