Kein Fahrverbot bei Augenblickversagen

Reise und Verbraucherschutz
17.11.2011976 Mal gelesen
Wie ein Fahrverbot unter Umständen bei Vorliegen eines sogenannten Augenblickversagens abgewendet werden kann

Momente der Unachtsamkeit kommen auch im Straßenverkehr häufig vor. Dies wird insbeondere dann problematisch, wenn ein Fahrverbot droht.

1. Definition des Augenblickversagens

In der Rechtsprechung hat sich der Begriff des Augenblickversagens herausgebildet.

Das OLG Hamm (Az.: 3 Ss OWi 518/04) hat das Augenblickversagen wie folgt definiert:

"Unter einem "Augenblicksversagen" kann nur ein sehr kurzfristiges Fehlverhalten bzw. Außerachtlassen der unter den gegebenen Umständen gebotenen Sorgfalt verstanden werden."


2. Augenblickversagen bei Rotlichtverstößen

Wird eine Ampel, welche schon mindestens eine Sekunde rot ist, überfahren, droht normalerweise ein Fahrverbot. Gerade im Bereich der Rotlichtverstöße kommt ein sogenanntes Augenblickversagen relativ häufig vor. In diesem Zusammenhang passiert häufig folgendes: an einer Ampel befindet sich eine Abbiegerspur auf welcher sich ein PKW befindet. Die benachbarte Spur schaltet auf grün und die dort wartenden Verkehrsteilnehmer passieren die Kreuzung. Der "Abbieger" orientiert sich an den benachbarten Fahrzeugen und bemerkt nicht, dass das Lichtzeichen für Ihn noch rot zeigt und passiert ebenfalls die Kreuzung. Bei entsprechendem Vortrag und Vorliegen weiterer Voraussetzungen kann hier unter Umständen von einem Fahrverbot seitens der Straßenverkehrsbehörde abgesehen werden.

 

3. Augenblickversagen bei Geschwindigkeitsüberterungen; Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes

Auch bei Geschwindigkeitsübertretungen kann ein Augenblickversagen vorliegen. Dazu sollen kurz die Leitsätze einer maßgeblichen Entscheidung des Bundesgerichtshofs zitiert werden (BGH 4 StR 638/96:)

 

"1. Die Anordnung eines Fahrverbots gemäß § 25 Abs. 1 S. 1 StVG wegen grober Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers kommt auch bei einer die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BKatV erfüllenden Geschwindigkeitsüberschreitung nicht in Betracht, wenn die Ordnungswidrigkeit darauf beruht, dass der Betroffene infolge einfacher Fahrlässigkeit ein die Geschwindigkeit begrenzendes Verkehrszeichen übersehen hat, und keine weiteren Anhaltspunkte vorliegen, aufgrund derer sich die Geschwindigkeitsbeschränkung aufdrängen mußte.

2. Die Bußgeldstellen und Gerichte brauchen bei einer solchen qualifizierten Geschwindigkeitsüberschreitung der Frage, ob die Tat auf einem lediglich einfach fahrlässigen Übersehen des die Geschwindigkeit beschränkenden Vorschriftszeichens beruht, nur auf eine entsprechende Einlassung des Betroffenen nachzugehen."
 

 Der Bundesgerichtshof führt in den Entscheidungsgründen weiteraus, dass für ein Fahrverbot fahrlässiges Handeln alleine in der Regel nicht ausreicht. So heißt es in den Entscheidungsgründen weiter:  

"Die Annahme einer groben Pflichtverletzung setzt zunächst voraus, daß der Zuwiderhandlung in objektiver Hinsicht Gewicht zukommt. Sie ist im allgemeinen nur bei abstrakt oder konkret gefährlichen Ordnungswidrigkeiten gerechtfertigt, die immer wieder die Ursache schwerer Unfälle bilden (BT-Drucks. V/1319, S. 90).

Das besondere objektive Gewicht einer Ordnungswidrigkeit vermag indes die Annahme einer groben Pflichtverletzung für sich allein nicht zu tragen. Hinzu kommen muß vielmehr, daß der Täter auch subjektiv besonders verantwortungslos handelt. Eine grobe Pflichtverletzung kann ihm nur vorgehalten werden, wenn seine wegen ihrer Gefährlichkeit objektiv schwerwiegende Zuwiderhandlung subjektiv auf groben Leichtsinn, grobe Nachlässigkeit oder Gleichgültigkeit zurückgeht."

Sprich: wer lediglich aus leichter Unachtsamkeit ein (!) Schild übersieht muss nicht durch ein Fahrverbot betsraft werden. Der BGH weiter:

"Das objektive Gewicht seiner Tat findet in dem erhöhten Bußgeld hinreichend Ausdruck. Weitere "Denkzettel- und Besinnungsmaßnahmen" sind nicht angezeigt."

Kann das Gericht die Einlassung des Betroffenen nicht wiederlegen, muss es also von einem Augenblickversagen ausgehen.

Ob ein Augenblickversagen im Einzelfall vorlag, ist eine Sache des Einzelfalles und hängt von weiteren Faktoren ab. Sollten Sie der Auffassung sein, dass im Falle ihrer Ordnungswidrigkeit ein Augenblickversagen vorlag, so ist anwaltlicher Rat dringend geboten. Ich berate Sie gerne.

kontakt@unfall-verkehr-recht.de.

 

Weitere Informationen zum Thema finden Sie auch unter: www.unfall-verkehr-recht.de