Kaufrecht, Schadensersatzanspruch des Verkäufers bei unberechtigtem Mangelbeseitigungsverlangen des Käufers

Kauf und Leasing
26.02.2008987 Mal gelesen

Verlangt ein Käufer im Hinblick auf einen vermeintlichen Mangel von dem Verkäufer eine Mangelbeseitigung und erweist sich dieses Begehren im Nachhinein als nicht gerechtfertigt, da die Ursache für die Fehlfunktion nicht im Verantwortungsbereich des Verkäufers liegt, so kann der Verkäufer die bei ihm angefallenen Kosten für die Nachbesserungsarbeiten als Schadenersatz erstattet verlangen.

Ein Käufer muss sich also davor hüten, leichtfertig eine Mangelbeseitigung zu verlangen. Ansonsten läuft er Gefahr, sich schadenersatzpflichtig gegenüber dem Verkäufer zu machen.

Der Bundesgerichtshof hat die Grundlagen für eine solche Schadensersatzverpflichtung nunmehr nochmals auf der Basis früherer Rechtsprechung in einem aktuellen Urteil vom 23.01.2008 (VIII ZR 246/06) bekräftigt.

Die Richter haben zwar ausgeführt, dass der Käufer "nicht vorab zu klären und festzustellen"braucht, "ob die von ihm beanstandete Erscheinung Symptom eines Sachmangels ist". Er ist aber gehalten, "im Rahmen seiner Möglichkeiten sorgfältig"zu prüfen, "ob sie auf eine Ursache zurückzuführen ist, die nicht dem Verantwortungsbereich des Verkäufers zuzuordnen ist".

Die Kernaussage des Urteils lautet:

"Die innerhalb eines bestehenden Schuldverhältnisses gebotene Rücksichtnahme auf die Interessen der gegnerischen Vertragspartei erfordert deshalb, dass der Käufer vor Inanspruchnahme des Verkäufers im Rahmen seiner Möglichkeiten sorgfältig prüft, ob die in Betracht kommenden Ursachen für das Symptom, hinter dem er einen Mangel vermutet, in seiner eigenen Sphäre liegen".

Bleibt bei der gewissenhaften Prüfung "ungewiss, ob tatsächlich ein Mangel vorliegt, darf der Käufer Mängelrechte geltend machen, ohne Schadensersatzpflichten wegen einer schuldhaften Vertragsverletzung befürchten zu müssen, auch wenn sich sein Verlangen im Ergebnis als unberechtigt herausstellt."

In dem entscheidenden Fall hatte die Käuferin, eine Elektroinstallationsfirma, von der Verkäuferin eine Lichtrufanlage gekauft und in einem Pflegeheim eingebaut. Eine danach aufgetretene Fehlfunktion war darauf zurückzuführen, dass entweder die Käuferin bei dem Einbau eine erforderliche Kabelverbindung nicht hergestellt hatte oder dass einer Ihrer Mitarbeiter bei der Überprüfung der Anlage nicht wahrgenommen hatte, dass das Pflegepersonal eine Einstellungsänderung vorgenommen hatte.

"Jede dieser in Betracht kommenden, im eigenen Verantwortungsbereich der Beklagten (Käuferin) liegenden Ursachen hätte von ihr bzw. ihren Mitarbeitern bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkannt werden können und deshalb vor Inanspruchnahme der Klägerin (Verkäuferin) berücksichtigt werden müssen."

Da die Käuferin diesen Sorgfaltsanforderungen zuwider gehandelt hatte, schuldete sie der Verkäuferin gem. § 280 Abs. 1 BGBSchadensersatz in dem bereits beschriebenen Umfang, da die Käuferin mit ihrer Mangelbeseitigungsaufforderung gegenüber der Verkäuferin schuldhaft eine vertragliche Pflicht verletzt hat.