Jagd- und Waffenrecht: Nachweispflicht und Zugangsrechte

Strafrecht und Justizvollzug
04.07.2012646 Mal gelesen
Gemäß § 36 Abs. 3 Waffengesetz (WaffG) ist der Besitzer von Waffen und Munition verpflichtet die sichere Aufbewahrung nachzuweisen. Die Behörde kann verdachtsunabhängige Kontrollen durchführen.

Mit der Einführung der verdachtsunabhängigen Kontrollmöglichkeit seitens der Waffenbehörde durch die Waffenrechtsnovelle 2009 (Viertes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes v. 17.07.2009, BGBl. I 2062 ff.) wurde das deutsche Waffenrecht um ein weiteres Handlungsinstrumentarium verstärkt.

 

1.) verdachtsunabhängige Kontrolle

Dabei handelt es sich um eine gesetzlich vorgesehene öffentlich-rechtliche Kontrollmaßnahme, die der Gesetzgeber nach den Erfahrungen der letzten Jahre - insbesondere nach den Ereignissen in Winnenden - in der Vorschrift des § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG nunmehr ausdrücklich gesetzlich geregelt hat. Durch diese Regelung wird der Waffenbehörde die Kontrollbefugnis eingeräumt, verdachtsunabhängig die sorgfältige Aufbewahrung von erlaubnispflichtigen Schusswaffen und Munition überprüfen zu können.

Dem liegt die gesetzgeberische Erwägung zugrunde, dass ein wirksamer Schutz vor den von einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe ausgehenden Gefahren nur erreicht werden kann, wenn mit einer verdachtsunabhängigen Kontrolle jederzeit gerechnet werden muss und so sowohl das Risiko eines Waffenmissbrauchs als auch die Notwendigkeit einer sorgfältigen Aufbewahrung jederzeit im Bewusstsein ist (vgl. BT-Drs. 16/13423, S. 71). Die Pflichtenstellung des Waffenbesitzers wird dadurch weiter verschärft, schließlich muss er nunmehr mit jederzeitigen Kontrollen rechnen und diese grundsätzlich dulden.

Anlass einer verdachtsunabhängigen Kontrolle ist allein die Tatsache des Waffenbesitzes ungeachtet dessen, ob der jeweils Betroffene Anlass zu Beanstandungen oder zu Kontrollmaßnahmen gegeben hat oder nicht. Die Kontrolle fällt daher wegen der gesteigerten potentiellen Gefährlichkeit des Waffenbesitzes - ebenso wie auch die turnusmäßige Regelüberprüfung nach § 4 Abs. 3 WaffG (vgl. BVerwG, Urt. v. 01.09.2009 - 6 C 30/08 -, NVwZ-RR 2010, 146 ff; OVG Nieds., Urt. v. 25.01.2007, - 11 LC 169/06 -, AUR 2007, 316 ff.) - in den Verantwortungsbereich eines jeden Waffenbesitzers und knüpfen an dessen besondere Verantwortung an.

 

2.) Verstoß gegen die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Grundgesetz)?

Im Fall der Durchführung einer waffenrechtlichen Vor-Ort-Kontrolle in den Wohnräumen des jeweiligen Waffenbesitzers ist zwar grundsätzlich das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung betroffen , es kommt derartigen Kontrollen allerdings kein Durchsuchungscharakter i. S. v. Art. 13 Abs. 2 GG zu. Eine Grundrechtsbeeinträchtigung entfällt immer dann, wenn der Betroffene in die Kontrolle ausdrücklich oder durch schlüssiges Handeln einwilligt.

Dabei ist zunächst zu beachten, dass seit der Gesetzesänderung die Nachweispflicht keine Holschuld, sondern eine Bringschuld des Waffenbesitzers ist (vgl. Steindorf/Papsthart, WaffG, § 36 Rdnr. 10; Gade, Waffenrecht, 4. Kap. Seite 130 f.). Der Waffenbesitzer hat den Nachweis über die sichere Verwahrung zu führen (vgl. BT-Drucks. 16/13423, Seite 70 f.).

Aus diesem Grund kann die Waffenbehörde Zutritt zum Ort der Verwahrung verlangen. Waffenbesitzer sind deshalb grds. zur Mitwirkung auch bei der verdachtsunabhängigen Kontrolle verpflichtet.

Problematisch dürfte es allerdings dann werden, wenn der Waffenbesitzer nicht angetroffen wird. Dann hat die Behörde kein Zutrittsrecht.

Immer wieder kommt es allerdings dazu, dass dann ein Dritter (Familienangehörige o.a.) aufgefordert wird Zutritt zu gewähren. Wenn dann der Dritte noch den Waffenschrank aufschließen kann, ist die Unzuverlässigkeit des Waffenbesitzers praktisch erwiesen.

Auch wenn die waffenrechtliche Vor-Ort-Kontrolle nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG in den Privaträumen eines Waffenbesitzers nach Art und Intensität der Maßnahme dem Grunde nach einen Eingriffsakt in Art. 13 GG darstellen kann, so handelt es sich bei einer derartigen Kontrolle jedoch nicht um eine Durchsuchung i. S. v. Art. 13 Abs. 2 GG oder eine durchsuchungsähnliche Maßnahme. Es handelt sich hierbei vielmehr ausschließlich um eine behördliche Nachschau.

Eine Durchsuchung ist allgemein definiert als das ziel- und zweckgerichtete Suchen staatlicher Amtsträger nach Personen oder Sachen oder zur Ermittlung eines Sachverhalts in einer Wohnung, um dort planmäßig etwas aufzuspüren, was der Inhaber der Wohnung von sich aus nicht offenlegen oder herausgeben will (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15.03.2007 - 1 BvR 2138/05 -; BVerwG, Beschl. v. 07.06.2006 - 4 B 36/06 -, NJW 2006, 2504 f. ; Papier, in: Maunz-Dürig, GG, Art. 13 Rn. 23). Dies ist im Fall einer Vor-Ort-Kontrolle nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG nicht gegeben (vgl. i. E. ebenso VGH Bad.-Württ.; Beschl. v. 03.08.2011 - 1 S 1391/11 -, ; Hinze, Waffenrecht, Stand: Okt. 2011 (62. Akt.), § 36 Rn. 50, 54; Soschinka/Heller, NVwZ 2009, 993 (995); Mundinger, Kriminalistik 2010, 161 (162); Bauer/Fleck; GewArch 2010, 16 (19)).

Bei der Vor-Ort-Kontrolle nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG erfolgt das Betreten der Wohnung des Waffenbesitzers ausweislich des Gesetzeswortlautes ausschließlich "zur Überprüfung der Pflichten aus den Absätzen 1 und 2"; zudem ist der Zutritt nur "zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und Munition aufbewahrt werden." Die Kontrolle auf der Grundlage des § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG ermöglicht damit keinesfalls eine vollumfängliche Aufhebung der räumlichen Privatsphäre, sondern sieht von ihrem Gesetzeswortlaut her eine klare Begrenzung der Befugnisse der Waffenbehörde vor, die dazu führt, dass der Kontrollmaßnahme kein Durchsuchungscharakter zugesprochen werden kann. So beschränkt sich zum einen die Betretungsbefugnis der Waffenbehörde ausschließlich auf die Räumlichkeit, in der sich das bzw. die Aufbewahrungsbehältnisse befinden, und ermöglicht damit gerade kein umfassendes Betretungsrecht (vgl. Hinze, Waffenrecht, Stand: Okt. 2011 (62. Akt.), § 36 Rn. 50).

 

3.) Gebühren

Für eine solche, eine Gebührenpflicht auslösende Veranlassung reicht eine schlichte Verursachung der öffentlichen Leistung alleine nicht aus (vgl. Begründung d. Reg.-Entwurfs, LT-DRs. 13/3477 v. 03.08.2004). Es bedarf für eine Gebührenerhebung vielmehr einer besonderen Verantwortlichkeit des Verursachers. Diese besondere Verantwortlichkeit muss dabei aus der Sache selbst ableitbar sein (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.10.1994 - 1 BvL 19/90 -, BVerfGE 91, 207 ff.). Es muss zwischen der kostenverursachenden Leistung und dem Gebührenschuldner eine besondere Beziehung bestehen, die es gestattet, dem Gebührenschuldner die Amtshandlung individuell zuzurechnen (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.11.1980 - I C 46.77 -, GewArch 1981, 243 f.; Urt. v. 22.10.1992 - 3 C 2/90 -,DVBl 1993, 607; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.03.2003 - 5 S 2147/02 -, NVwZ-RR 2003, 785). In der individuellen Zurechenbarkeit liegt die Rechtfertigung dafür, dass die behördliche Tätigkeit nicht aus allgemeinen Steuermitteln, sondern ganz oder teilweise zu Lasten des Gebührenschuldners über Sonderlasten finanziert wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.08.1999 - 8 C 12.98 -, NVwZ 2000, 73; Urt. v. 01.09.2009 - 6 C 30/08 -, NVwZ-RR 2010, 146 ff.). Als Veranlasser im gebührenrechtlichen Sinne gilt dabei nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung nicht nur derjenige, der die Amtshandlung willentlich herbeiführt, sondern auch derjenige, in dessen Pflichtenkreis sie erfolgt (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.10.1992 - 3 C 2/90 -,DVBl 1993, 607 f.; Urt. v. 25.08.1999 - 8 C 12.98 -, NVwZ 2000, 73; Urt. v. 01.09.2009 - 6 C 30/08 -, NVwZ-RR 2010, 146 ff.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.03.2003 - 5 S 2147/02 -, NVwZ-RR 2003, 785 ff.).

Mit anderen Worten: Der Besitz von Waffen löst eine Kontrollpflicht aus, die ihrerseits gebührenpflichtig ist.

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