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Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz - SprengG) 
Bundesrecht
Titel: Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz - SprengG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SprengG
Gliederungs-Nr.: 7134-2
Normtyp: Gesetz

Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe
(Sprengstoffgesetz - SprengG) *)

In der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518)

Zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
  
Abschnitt I 
Allgemeine Vorschriften 
  
Anwendungsbereich1
Ausnahmen für Behörden und sonstige Einrichtungen des Bundes und der Länder und für deren Bedienstete sowie für Bedienstete anderer Staaten; Verordnungsermächtigungen1a
Ausnahmen für den Umgang und den Verkehr mit sowie für die Einfuhr, für die Durchfuhr und für die Beförderung von explosionsgefährlichen Stoffen1b
Anwendung auf neue sonstige explosionsgefährliche Stoffe2
Begriffsbestimmungen3
Kategorien von pyrotechnischen Gegenständen und pyrotechnischen Sätzen; Klassen von Wettersprengstoffen und Wettersprengschnüren3a
Verordnungsermächtigung, Anwendungsbereich4
Konformitätsnachweis und CE-Kennzeichnung für Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände5
Ausnahmen vom Erfordernis des Konformitätsnachweises und der CE-Kennzeichnung5a
Konformitätsbewertung für Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände vor dem Inverkehrbringen; Baumusterprüfung; Einzelprüfung5b
Konformitätsbewertung für Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände in der Serienfertigung; Qualitätssicherungsverfahren; CE-Kennzeichnung5c
Aufbewahrungspflicht5d
Benannte Stellen5e
Zulassung von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör5f
Ausnahmen vom Zulassungserfordernis für sonstige explosionsgefährliche Stoffe und Sprengzubehör5g
Ermächtigungen, Sachverständigenausschuss6
  
Abschnitt II 
Umgang und Verkehr im gewerblichen Bereich; Einfuhr, Durchfuhr und Aufzeichnungspflicht 
  
Erlaubnis7
Versagung der Erlaubnis8
Zuverlässigkeit8a
Persönliche Eignung, Begutachtung8b
Pflichten des Gutachters8c
Fachkunde9
Inhalt der Erlaubnis10
Erlöschen der Erlaubnis11
Fortführung des Betriebes12
Befreiung von der Erlaubnispflicht13
Anzeigepflicht14
Einfuhr, Durchfuhr und Verbringen15
Verfahren der Genehmigung des Verbringens von Explosivstoffen15a
Aufzeichnungspflicht16
Kennzeichnung von Explosivstoffen16a
Pflichten des Herstellers von Explosivstoffen und pyrotechnischen Gegenständen16b
Kennzeichnungspflicht des Herstellers von Explosivstoffen und pyrotechnischen Gegenständen; Gebrauchsanleitung; Registrierungsnummer16c
Bevollmächtigung durch den Hersteller von Explosivstoffen16d
Maßnahmen des Herstellers von Explosivstoffen und pyrotechnischen Gegenständen bei Nichtkonformität16e
Pflichten des Einführers von Explosivstoffen und pyrotechnischen Gegenständen16f
Kennzeichnungspflicht des Einführers; Registrierungsnummer; Aufbewahrungspflicht16g
Weitere Pflichten des Einführers16h
Pflichten des Händlers16i
Herstellerpflichten der Einführer und Händler16j
Pflichten der Wirtschaftsakteure gegenüber der zuständigen Behörde16k
Identifizierung und Angaben der Wirtschaftsakteure16l
  
Abschnitt III 
Aufbewahrung 
  
Lagergenehmigung17
Ermächtigungen18
  
Abschnitt IV 
Verantwortliche Personen und ihre Pflichten 
  
Verantwortliche Personen19
Befähigungsschein20
Bestellung verantwortlicher Personen21
Vertrieb und Überlassen22
Mitführen von Urkunden23
Schutzvorschriften24
Ermächtigung zum Erlass von Schutzvorschriften25
Anzeigepflicht26
  
Abschnitt V 
Umgang und Verkehr im nicht gewerblichen Bereich 
  
Erlaubnis zum Erwerb und zum Umgang27
Anwendbare Vorschriften28
Ermächtigungen29
  
Abschnitt VI 
Überwachung des Umgangs und des Verkehrs 
  
Unterabschnitt 1 
Allgemeine Bestimmungen 
  
Allgemeine Überwachung30
Auskunft, Nachschau31
Anordnungen der zuständigen Behörden32
Beschäftigungsverbot33
  
Unterabschnitt 2 
Marktüberwachung 
  
(weggefallen)33a
Maßnahmen bei mangelhaften explosionsgefährlichen Stoffen und mangelhaftem Sprengzubehör33b
Maßnahmen bei Information durch andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union über Explosivstoffe oder pyrotechnische Gegenstände; Aufhebung oder Änderung getroffener Maßnahmen33c
Weitere Maßnahmen im Rahmen der Marktüberwachung33d
  
Abschnitt VII 
Sonstige Vorschriften 
  
Rücknahme und Widerruf34
Abhandenkommen des Erlaubnisbescheides und des Befähigungsscheines35
Zuständige Behörden36
(weggefallen)37
(weggefallen)38
Beteiligung beim Erlass von Rechtsverordnungen39
Datenübermittlung an und von Meldebehörden39a
  
Abschnitt VIII 
Straf- und Bußgeldvorschriften 
  
Strafbarer Umgang und Verkehr sowie strafbare Einfuhr40
Ordnungswidrigkeiten41
Strafbare Verletzung von Schutzvorschriften42
Einziehung43
  
Abschnitt IX 
Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung 
  
Rechtsstellung der Bundesanstalt44
Aufgaben der Bundesanstalt45
  
Abschnitt X 
Übergangs- und Schlussvorschriften 
  
Fortgeltung erteilter Erlaubnisse46
Übergangsvorschriften47
Übergangsvorschrift zu den §§ 8 bis 8b und 3447a
Übergangsvorschrift zur Kostenordnung zum Sprengstoffrecht47b
Bereits errichtete Sprengstofflager48
Anwendbarkeit anderer Vorschriften49
(Änderung anderer Vorschriften)50
Nicht mehr anwendbare Vorschriften51
(weggefallen)52
(In-Kraft-Treten)53
  
Erforderliche Angaben im Antrag auf Genehmigung des Verbringens von Explosivstoffen nach § 15a Absatz 1 und Angaben in der Genehmigung des Verbringens von Explosivstoffen nach § 15a Absatz 3
(zu § 15a Absatz 1 und 3)
Anlage 1
 Anlage 2
(zu § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b)Anlage 3
Gegenstände, die durch Entscheidung einer benannten Stelle den Explosivstoffen zugeordnet werden können (§ 3 Abs. 1 Satz 2, Anhang II der Richtlinie 2004/57/EG) Anlage 4
*)

Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 93/15/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Harmonisierung der Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke (ABl. EG Nr. L 121 S. 20, 1995 Nr. L 79 S. 34) in deutsches Recht umgesetzt und an Stelle der Anlage 1 des Gesetzes der Anhang I Teil A.14 der Richtlinie 92/69/EWG der Kommission vom 31. Juli 1992 (ABl. EG Nr. L 383 S. 113 und Nr. L 383A S. 1 (S. 87)) unmittelbar für anwendbar erklärt.