Insolvenzverwalter kann die Einsetzung eines Sonderinsolvenzverwalters nicht verhindern

Insolvenzverwalter kann die Einsetzung eines Sonderinsolvenzverwalters nicht verhindern
03.09.2013195 Mal gelesen
Der Insolvenzverwalter kann nach Ansicht des Bundesgerichtshofs die Einsetzung eines Sonderverwalters, der Ersatzansprüche der Gläubigergesamtheit gegen den Insolvenzverwalter zu prüfen hat, nicht mit der sofortigen Beschwerde anfechten.

Der Insolvenzverwalter über das Vermögen der A-KG hat im Eröffnungsverfahren als vorläufiger Insolvenzverwalter im Dezember 2003 einen Vergleich mit der Mehrheitsgesellschafterin der Insolvenzschuldnerin geschlossen. Nach Verfahrenseröffnung, am 17. Dezember 2003 wurde dieser von der vorläufigen Gläubigerversammlung genehmigt.

Am 17. Mai 2004 haben zwei Gläubiger beantragt, einen Sonderinsolvenzverwalter zu bestellen. Dieser solle prüfen, ob Schadensersatzansprüche gegen den Insolvenzverwalter im Zusammenhang mit dem Vergleichsabschluss bestünden. Am 3. Dezember wurde sodann der Sonderinsolvenzverwalter bestellt.

Hiergegen hat der Insolvenzverwalter sofortige Beschwerde eingelegt.

Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde mit Beschluss vom 18. Mai 2004 mangels Statthaftigkeit als unzulässig verworfen.

Mit der Rechtsbeschwerde wendet sich der Insolvenzverwalter gegen diesen Beschluss.

 

Der Bundesgerichtshof wies die Rechtsbeschwerde als unzulässig zurück.

Die Befugnis zur Rechtsbeschwerde setzt grundsätzlich voraus, dass bereits die sofortige Beschwerde statthaft war. Dies sei hier nicht der Fall gewesen.

Der Rechtsbehelf, den der Insolvenzverwalter gegen den Beschluss des Amtsgerichts eingelegt hat, war als sofortige Beschwerde unstatthaft. Das Landgericht habe sie daher im angegriffenen Beschluss zutreffend als unzulässig verworfen. Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen die Insolvenzordnung dies ausdrücklich vorsieht. Diese Voraussetzung liegt bei der hier angegriffenen Entscheidung nicht vor.

Der Sonderinsolvenzverwalter müsse von Gläubiger und Schuldner, aber auch vom Insolvenzverwalter unabhängig sein, damit er sein Amt erfüllen könne.

Nachdem vom Insolvenzgericht angeordneten Wirkungskreis habe der Sonderverwalter zu prüfen, ob gegen den Insolvenzverwalter im Zusammenhang mit dem von ihm vorgenommenen Vergleichsabschluss Schadensersatzansprüche bestehen. Hierdurch werde die Verwaltungstätigkeit des Insolvenzverwalters nicht eingeschränkt; die Frage von etwaigen Ersatzansprüchen der Gläubigergesamtheit gegen den Insolvenzverwalter persönlich könne schon deshalb nicht als eine (Teil-)Entlassung gewertet werden, weil diese Aufgabe einen Sonderbereich betrifft, der, solange das Insolvenzverfahren läuft, ausschließlich durch einen Sonderverwalter wahrgenommen werden könne. Das Interesse der Verfahrensbeteiligten an einer alsbaldigen Klärung der gegen den Insolvenzverwalter erhobenen Vorwürfe sowie an einer zügigen Abwicklung des Insolvenzverfahrens gebietet es von der Einräumung eines gesonderten Beschwerderechts abzusehen.

(Quelle: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 01.02.2007; IX ZB 45/05

Vorinstanz: Landgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 17.01.2005; 2-3 T 4/05

Amtsgericht Bad Homburg vor der Höhe, Beschluss vom 03.12.2004; 61 IN 207/03 )

 

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