Insolvenz des Schuldners: Risiko der Anfechtung bei Vereinbarung von Ratenzahlungen

Zivilrecht, Prozess und Zwangsvollstreckung
01.04.2014906 Mal gelesen
Ratenzahlungen sind längst eine Alltagserscheinung. Auch im unternehmerischen Verkehr kommt es nicht erst seit der Finanzkrise vermehrt zu Stundungen. Doch dieses Entgegenkommen kann sich schnell als zweischneidiges Schwert erweisen.

Ratenzahlungen sind längst eine Alltagserscheinung. Auch im unternehmerischen Verkehr kommt es nicht erst seit der Finanzkrise vermehrt zu Stundungen. Doch dieses Entgegenkommen kann sich schnell als zweischneidiges Schwert erweisen. Gerät der Schuldner am Ende dennoch in die Insolvenz, fordern Insolvenzverwalter Zahlungen zurück, die der Gläubiger weit vor der Insolvenz erhalten hat, weil sie unterstellen, dass der Gläubiger wegen der Ratenzahlungsvereinbarung von der Zahlungsunfähigkeit wusste.

Nach der Insolvenzordnung sind nämlich Rechtshandlungen anfechtbar, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung nicht per se ausreichend, um eine solche Kenntnis des Gläubigers zu unterstellen. Die Rechtsprechung hat sich jedoch sehr anfechtungsfreundlich für den Insolvenzverwalter entwickelt. Die bloße Anfrage, ob eine Ratenzahlung möglich ist, kann daher zumindest Indiz sein, wobei es für den Gläubiger oft nicht leicht ist, die einmal begründete Vermutung zu widerlegen.

Besonders bei längeren Geschäftsbeziehungen und langfristigen Stundungsvereinbarungen kann eine Rückzahlung der erhaltenen Beträge zu erheblichen Einschränkungen der eigenen Liquidität führen. Lässt die Situation keine andere Möglichkeit zu, sollten Sie daher beim Abschluss einer Ratenvereinbarung zumindest gewisse Vorkehrungen treffen, um das Risiko einer späteren Anfechtung zu verringern. Sie könnten z.B. dokumentieren, dass und warum beide Seiten davon ausgehen, dass sie mit der Wiederherstellung der uneingeschränkten Liquidität des Schuldners rechnen. Insofern kann ein Verweis auf hinreichend konkrete Aufträge und eine Bestätigung des Schuldners, dass keine anderen fälligen Verbindlichkeiten bestehen, hilfreich sein.

In jedem Fall gilt es aber auch dann mit Bedacht zu handeln, wenn es gleichwohl dazu kommt, dass der Insolvenzverwalter Ratenzahlungen anficht und Rückzahlungen fordert. Derartige Begehren sind nicht in jedem Fall begründet, sodass stets eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls angezeigt ist.