Hydraulischer Abgleich

Bauverordnung Immobilien
06.02.20123041 Mal gelesen
Einregulierung der Heizunganslage ist Pflicht nach der EnEV

FRAGE:

Wir wohnen zur Miete in einem Einfamilienhaus. Dort wurde vor 3 Jahren eine neue Gastherme eingebaut. Anscheinend nicht fachgerecht, der jetzige Verbrauch ist u.a. höher als bei der vorherigen Anlage, die knapp 20 Jahre alt war. Es wurde im Anschluss an den Einbau der neuen Anlage nie ein hydraulischer Abgleich vorgenommen. Was können wir in dieser Hinsicht gegen den Vermieter tun?

ANTWORT:

Es ist richtig, dass der hydraulische Abgleich (vollständige Einregulierung) beim Einbau von Heizungs- und Heißwasseranlagen als anerkannte Regel der Technik vorgeschrieben ist nach EnEV (§§ 11, 12), VOB/C und DIN (4701/10, 18380, 18381, EN 12831). Falls der hydraulische Abgleich ihn Ihrem Haus nicht durchgeführt wurde, haben Sie zunächst nur einen Anspruch gegen Ihren Vermieter, dass er beim ausführenden Handwerker Nachbesserung einfordert, um den hydraulischen Abgleich nachzuholen. Erst wenn das binnen angemessener Frist nicht geschieht, könnte Ihnen ein Ersatzanspruch wegen erhöhter Verbrauchskosten gegen den Vermieter zustehen, wenn Sie nachweisen können, dass die Erhöhung durch technische Fehlleistungen, etwa den unterbliebenen Abgleich verursacht worden ist.