Haftet Google, wenn in den Suchergebnissen ehrverletzende Äußerungen über mich wiedergegeben werden? Aktuelle Entscheidung, OLG Hamburg

Internet, IT und Telekommunikation
06.07.2011611 Mal gelesen
Gegenstand dieser Frage ist eine aktuelle Entscheidung. Für die Inhalte von Suchergebnissen, "snippets", haftet Google nicht, wenn diese ehrverletzende Äußerungen Dritter wiedergeben, entschied das Oberlandesgericht Hamburg in seinem Urteil vom 26. Mai 2011, Az. 3 U 67/11.

Weder eine Täter-, noch eine Störerhaftung von Google sah das Gericht hier gegeben.

Der Entscheidung des OLG Hamburg nach ist den Usern von Suchmaschinen klar, dass in den Suchergebnissen lediglich die Inhalte der fremden Internetseiten anzeigt werden. Die Suchmaschine ist damit nicht wie ein Presseorgan zu betrachten.

In dem streitgegenständlichen Fall befand das Gericht, es sei lediglich eine fremde Meinungsäußerung in den Suchergebnissen angezeigt worden. Davon hätte sich Google hinreichend distanziert.

Google hätte, so das OLG Hamburg, seine Prüfpflichten dadurch hinreichend erfüllt, dass konkret benannte Suchergebnisse von Google gesperrt worden waren. Es war Google aber nach Auffassung der Richter nicht zuzumuten, nicht konkret benannte Suchergebnisse zu prüfen, da das die Informationsfreiheit unzulässig einschränken würde.

Im Rahmen einer Abwägung betrachtete das Gericht das Informationsinteresse der Allgemeinheit und die Pressefreiheit wichtiger als das Persönlichkeitsrecht des Klägers hinsichtlich der Verbreitung der Information durch die Suchanzeige.

Fazit

Das Urteil ist eine wichtige Entscheidung, da die ehrverletzende Äußerung im Internet in der Praxis eine häufig auftretende Thematik ist. So ist es aufgrund der Relevanz der Wiedergabe solcher Äußerungen in Suchmaschinenanzeigen für den in seiner Ehre Verletzten äußerst wichtig, schnellstmöglich alles zu tun, um die weitere Verbreitung der Informationen durch die Suchanzeige im Rahmen des Möglichen zu verhindern. Andererseits ist einer Suchmaschine nicht zuzumuten, nicht nur konkrete Suchergebnisse zu überprüfen, wie in der Entscheidung zu Recht betont wird: Ansonsten wäre das eine unzulässige Einschränkung der Informationsfreiheit.

Insofern sollten bei ehrverletzenden Äußerungen, die in Suchergebnissen wiedergegeben werden, gegenüber dem Suchmaschinenbetreiber die konkreten Suchergebnisse, die gesperrt werden sollen, mitgeteilt werden.

Rechtsanwältin und Wirtschaftsmediatorin Amrei Viola Wienen
Anwaltskanzlei Wienen, Kanzlei für Medien & Wirtschaft
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