Gesetzliche Krankenkasse muss Kosten für Cannabis-Extrakt-Kosten übernehmen

Soziales und Sozialversicherung
11.12.2015389 Mal gelesen
Mit seinem Beschluss vom 22.09.2015 hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen entschieden, dass einer gesetzlichen Krankenkasse die Kosten einer Behandlung mit Canabis-Extrakt-Tropfen vorerst und unter Vorbehalt der Rückzahlung auferlegt werden dürfen.

Mit seinem Beschluss vom 22.09.2015 hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen entschieden, dass einer gesetzlichen Krankenkasse die Kosten einer Behandlung mit Canabis-Extrakt-Tropfen vorerst und unter Vorbehalt der Rückzahlung auferlegt werden dürfen.


Der Beschwerdeführer führte zunächst an, dass er an einem Morbus Bechterew erkrankt sei. Diese Krankheit löse einen chronischen Schmerz aus, welcher nachweislich kaum zu ertragen sei. Ferner führe die Anwendung von Schulmedizin, wie die Anwendung von dem Schmerzmittel Analgetika, zu keiner Verbesserung dieses höllischen Schmerzes. Darüber hinaus musste das LSG Niedersachsen-Bremen beachten, dass der Beschwerdeführer nach § 3 Abs. 2 BtMG eine Ausnahmegenehmigung zum Ankauf von Cannabis zu medizinischen Zwecken besaß.

Der Beschwerdeführer hatte seine Krankenkasse aufgefordert, die Kosten für eine Therapie mit Cannabis-Extrakt-Tropfen zu tragen. Diese Kostenübernahme verweigerte die Krankenkasse allerdings und argumentierte diesbezüglich, dass solch eine Behandlung nicht zu der vertragsärztlichen Leistung zähle.

Das LSG hat dennoch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren entschieden, dass die Beschwerdegegnerin für die Kosten hinsichtlich der Behandlung mit Cannabis-Extrakt-Tropfen vorläufig aufkommen müsse. Ob die Krankenkasse diese endgültig übernehmen müsse, werde allerdings erst im Hauptsacheverfahren entschieden werden.
Das LSG wies darauf hin, dass im vorliegenden Fall eine neue Untersuchungs- und Behandlungsmethode nach § 135 Abs. I SGB V vorliege, die jedoch einer Empfehlung des Gemeinsamen Bundesausschusses bedürfe, welche noch nicht gegeben sei.

Indes stütze das LSG seinen Beschluss auf § 2 Abs. 1a S. 1 SGB V, wonach ein Anspruch des Beschwerdeführers durchaus in Frage käme. Auch wenn eine lebensbedrohliche oder regelmäßig tödlichen Erkrankung i.S.d. § 2 Abs. 1a S. 1 SGB V des Beschwerdeführers abzulehnen sei, müsse man in in Erwägung ziehen, die Erkrankung an einem Morbus Bechterew wie eine lebensbedrohliche Erkrankung zu behandeln. Ob eine solche Vergleichbarkeit wirklich anzunehmen sei, müsse schließlich im Hauptsacheverfahren festgestellt werden.

Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Johlige, Skana & Partner in Berlin, Kurfürstendamm 173-174, 10 707 Berlin, Tel: 030/886 81 50
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