Familienrecht: Vaterschaftstest - Väter müssen Frist beachten!

Familie und Ehescheidung
28.05.20092449 Mal gelesen

Daß ein Kind nicht von dem Mann stammt, von dem es heißt, daß er der Vater sei, erlebt man immer wieder. Es gibt inzwischen sogar Studien, in denen versucht wurde, den Anteil der "Seitensprung"-Kinder zu ermitteln, die Schätzungen liegen zwischen 5 und 10%.

Vaterschaft bedeutet in der Regel auch, für das Kind zahlen zu müssen, und zwar unabhängig davon, ob man mit der Mutter oder dem Kind zusammenlebt. Manche Väter stellen sich deshalb die Frage, ob sie tatsächlich der Vater des Kindes sind, erst recht dann, wenn sie Hinweise darauf haben, daß auch ein anderer Mann als Vater in Betracht kommt.

Ob man tatsächlich der leibliche Vater ist, kann man vom Familiengericht feststellen lassen, man muß dafür einen Antrag stellen, und dabei angeben, warum man Zweifel hat, daß man der Vater ist.

Mit dem Antrag sollte man sich aber nicht ewig Zeit lassen: der Gesetzgeber wollte vermeiden, daß eine Überprüfung erst nach vielen Jahren verlangt wird, obwohl man schon lange Anhaltspunkte dafür hatte, daß die eigene Vaterschaft fraglich ist.

Nach § 1600 b BGB muß der Antrag, mit dem die eigene Vaterschaft angefochten wird, innerhalb von zwei Jahren gestellt werden. Die Frist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem man von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen.

Das Verfahren ist mit Kosten verbunden, zumal häufig Gutachten eingeholt werden müssen. Wer nicht so viel Geld hat und kein Kostenrisiko eingehen will, sollte zunächst nur einen Antrag auf Prozeßkostenhilfe stellen, auch dieser Antrag muß innerhalb der Frist von zwei Jahren gestellt werden.

Rechtsanwalt Finke - Mülheimer Str. 85 - 47058 Duisburg - www.anwaltfinke.de