Fahrerlaubnis weg in der Probezeit - Was ist zu tun?

Fahrerlaubnis weg in der Probezeit - Was ist zu tun?
27.09.201229096 Mal gelesen
Wurde der Führerschein wegen wiederholter Verkehrsverstöße oder einer Alkohol- oder Drogenfahrt in der Probezeit entzogen ist die größte Hürde für die Wiedererteilung sicherlich die MPU. Doch wer eine konsequente Vorbereitung beherzigt, kann sie gut überwinden.

Der Führerschein wird bei erstmaligem Erwerb zunächst "auf Probe" ausgestellt. Rechtsgrundlage für die Fahrerlaubnis auf Probe ist § 2a StVG. Diese Bewährungsphase dauert zwei Jahre und beginnt an dem Tag, an dem der Führerschein ausgestellt wird. Ausgenommen von der Probezeit sind nur die Fahrerlaubnisklassen M,S,L und T.

Auch für EU-Bürger, die nach Deutschland ziehen, finden die Regelungen über die Probezeit Anwendung. Die Zeit seit dem Erwerb der Fahrerlaubnis im EU-Ausland wird allerdings auf die Probezeit angerechnet.

Wann kommt es in der Probezeit zur Entziehung der Fahrerlaubnis?

Während der Probezeit steht ein Fahranfänger sozusagen unter verschärfter Beobachtung. Bei straf- oder bußgeldrechtlichen Verstößen während der Probezeit muss die Führerscheinbehörde abgestufte Maßnahmen ergreifen (Die Maßnahmen gelten auch dann, wenn die Probezeit zwischenzeitlich abgelaufen ist!):

  1. Bei einem schwerwiegenden Verkehrsverstoß (sog. A-Verstoß) oder zwei weniger schwerwiegenden Verkehrsverstößen (sog. B-Verstoß) wird ein Aufbauseminar angeordnet und eine Frist für die Teilnahme an diesem Seminar gesetzt.
  2. Wenn nach der Teilnahme an einem Aufbauseminar innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegenden Zuwiderhandlungen begangen werden, erhält der Führerscheininhaber eine schriftliche Verwarnung die Anregung, innerhalb von zwei Monaten an einer verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen.
  3. Begeht der Führerscheinneuling nach Ablauf der Frist zur Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende oder zwei weitere leichtere Verkehrsverstöße, ist Schluss . Dann muss ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis entziehen.   

Ob es sich bei einer Zuwiderhandlung im Straßenverkehr um einen schwerwiegenden A-Verstoß oder einen weniger schwerwiegenden B-Verstoß handelt, lässt sich § 34 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) entnehmen. Diese Auflistung der Verstöße findet man - häufig im Zusammenhang mit dem Bußgeldkatalog - im Internet.

Zusätzlich zu den oben genannten Maßnahmen kann die Behörde auch eine medizinisch-psychologische-Untersuchung (MPU) des Führerscheininhabers anordnen, wenn dieser Verstöße begangen hat, die nach den Umständen des Einzelfalls bereits so schwerwiegend sind, dass sie zu grundsätzlichen Zweifeln an dessen charakterlicher Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen Anlass geben.

Die oben erwähnten Aufbauseminare dürfen nur von Fahrerlehrern durchgeführt werden, die eine entsprechende Erlaubnis nach dem Fahrlehrergesetz haben. Es handelt sich um Gruppenseminare mit 6 - 12 Teilnehmern über 4 mal 135 Minuten. Eine Fahrprüfung ist nicht vorgesehen, allerdings eine sogenannte Fahrprobe. Die ortsansässigen Fahrschulen informieren, wo jeweils das nächste Aufbauseminar durchgeführt wird.

Wer unter Alkohol oder Drogen am Straßenverkehr teilgenommen hat, kann allerdings nicht an dem normalen Aufbauseminar einer Fahrschule teilnehmen. Für solche Fälle gelten besondere Aufbauseminare, die von Verkehrspsychologen durchgeführt werden. Örtliche Fahrschulen sowie der Bund deutscher Verkehrspsychologen informieren gerne über die bestehenden Kursmöglichkeiten. Hier sind Einzelkurse (3 mal 90 Minuten) und Gruppenkurse (3 mal 180 Minuten) möglich.

Kostenmäßig schlägt ein normales Aufbauseminar mit ca. 300 Euro zu Buche. Für besondere Aufbauseminare (nach Alkohol- oder Drogenfahrt) muss mit 500 bis 600 Euro kalkuliert werden.

 Was passiert, wenn jemand ein Aufbauseminar nicht absolviert?

In diesem Fall geht das Gesetz, davon aus, der Führerscheininhaber ungeeignet zum Führen von Kraftahrzeugen ist. Da nicht geeignete Fahrer nach § 3 Straßenverkehrsgesetz (StVG) nicht am Straßenverkehr teilnehmen dürfen, entzieht dann die Behörde die Fahrerlaubnis. Der Führerschein ist also endgültig weg. 

Was ist, wenn noch ein Strafverfahren läuft?

In diesem Fall gilt der sogenannte "Vorrang" des Strafverfahrens. Heißt: Die Behörde darf den Sachverhalt, der noch in einem laufenden Strafverfahren eine Rolle spielt, nicht gegen den Führerscheininhaber verwerten. Hier kann es also sinnvoll sein, dass Verfahren mit anwaltlicher Hilfe "in die Länge zu ziehen".

Droht nach einer Alkohol- oder Drogenfahrt nicht sowieso die Entziehung der Fahrerlaubnis?

Ja. Egal ob Fahranfänger oder alter Hase. Wer mit Drogen erwischt wurde muss sich immer auf die Entziehung der Fahrerlaubnis durch die örtliche Führerscheinbehörde einstellen (außer Cannabis; hier nur, wenn mehrfacher Konsum feststeht). Bei einem wiederholten Verstoß gegen die 0;5-Promille-Grenze ist ebenfalls damit zu rechnen, dass die Behörde die Kraftfahreignung anzweifelt. Immer wird dies der Fall sein, bei einer Alkoholfahrt mit 1,6 Promille oder mehr. Auch bei einer Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad kann dies vorkommen. 

Was kann ich tun, um eine neue Fahrerlaubnis zu erhalten, wenn mir die alte wegen wiederholter Verstöße in der Probezeit entzogen wurde?

Man muss sich an die Führerscheinbehörde seines Wohnsitzes wenden. Leute, die in z.B. in Düsseldorf wohnen, wenden sich dazu an das Straßenverkehrsamt am Höherweg 101, 40200 Düsseldorf. Leute die z.B. in Mettmann leben, müssen sich an die Kreisverwaltung Mettmann, Straßenverkehrsamt, Führerscheinstelle, Düsseldorfer Str 26, 40822 Mettmann wenden.

Dort stellt man einen Antrag auf Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis.

Das Straßenverkehrsamt Düsseldorf hat im Internet schön aufgelistet, welche Unterlagen man bei der Antragsstellung vorlegen sollte und welche Gebühren es kostet: http://www.duesseldorf.de/kfz/fuehrerschein/dienste/neuerteilung.shtml

Da es regional kleine Abweichungen geben kann, sollte man sich bei der Führerscheinbehörde seines Wohnsitzes erkundigen.

 

Achtung MPU:

 

Die Behörde wird Sie im Neuerteilungsverfahren auffordern ein medizinisch-psychologisches Gutachten einer Begutachtungsstelle für Fahreignung vorzulegen: die sog. MPU (im Volksmund auch gerne "Idiotentest" genannt). Sie kosten etwa 400 Euro.

Auf diese Weise möchte die Führerscheinbehörde ihre Bedenken gegen die körperliche oder geistige bzw. charakterliche Eignung des Antragsstellers zur sicheren Teilnahme am Straßenverkehr überprüfen.

Die MPU ist die größte Hürde im Wiedererteilungsverfahren. Um diese Hürde im ersten Anlauf überspringen zu können, muss man frühzeitig handeln. Was genau zu tun ist, hängt davon ab, weshalb die Fahrerlaubnis entzogen worden war.

Auf jeden Fall empfiehlt sich, die Vorbereitung auf die MPU zu machen, bevor der Antrag auf Wiedererteilung gestellt wird.

Bei Menschen, denen die Fahrerlaubnis wegen mehrfacher Verstöße in der Probezeit weggenommen wurde besteht eine gute Chance, schon mit ein paar Sitzungen bei einem guten Verkehrspsychologen die Voraussetzungen für das Bestehen der MPU zu erarbeiten.

Empfehlenswerte Stellen in Düsseldorf, bei denen eine individuelle verkehrstherapeutische Vorbereitungsmaßnahme absolviert werden kann, sind z.B.

  • Herr Volker Handels, Dipl.-Psych. Luisenstraße 145 (Kursmodell IVT-Hö: Info: http://www.ivt-hoe.de/), Tel. 0211 / 9945900
  • Herr Rüdiger von Wolmar, Dipl.-Psych., Stresemannstr. 18, 40210 (Kursmodell AFN), Tel. 0211 / 202527
  • Herrn Peter Schmidt, Dipl.-Psych., Benrather Str. 2, Düsseldorf, Tel. 0211/86329080), Info: http://www.Fuehrerschein-zurueck.de)     
  • Weitere regionale und überregionale Adressen seriöser Anbieter (in diesem Bereich tummeln sich leider auch viele schwarze Schafe) sind über den Bundesverband Niedergelassener Verkehrspsychologen erhältlich: http://www.bnv.de ).
   

Spielte ein Alkohol- oder Drogendelikt eine Rolle, wird ein größerer Aufwand bei der Vorbereitung auf die MPU zu betreiben sein. In solchen Fällen muss in der Regel ein längerer Zeitraum der Drogenabstinenz durch ein Abstinenzkontrollprogramm bei einem amtlich anerkannten Institut (Drogenabstinenznachweis durch Urinproben oder Haaranalyse) nachgewiesen werden. Der erforderliche Nachweiszeitraum beträgt regelmäßig 6 Monate bei Cannabis und ein Jahr bei harten Drogen. Bei Alkoholmissbrauch oder wiederholter Auffälligkeit mit Alkohol oder Missbrauchsproblematik muss ebenfalls eine stabile Änderung des Trinkverhaltens über einen längeren Zeitraum (6 bis 12 Monate) dokumentiert sein. Ein kompletter Alkoholverzicht ist grundsätzlich nicht erforderlich - außer nach schwerem Alkoholmissbrauch (der nach Erreichen besonders hoher Promillewerte jenseits der 2,0 Promille angenommen wird) und natürlich bei Alkoholabhängigkeit. Im letzteren Fall muss zunächst eine stationäre Alkoholtherapie gemacht werden. Ob für einen Betroffenen der Nachweis einer Alkoholtotalabstinenz oder sog. kontrolliertes Trinken erforderlich ist, sollte idealerweise unter Berücksichtigung der Anlasstat und der individuellen Vorgeschichte mit einem Verkehrspsychologen abgeklärt werden.  

Etablierte Institute, bei denen ein Alkohol- oder Drogenscreening absolviert werden kann sind z.B. die AFN oder die pima-mpu GmbH, die in Düsseldorf beide gegenüber des Hauptbahnhofs angesiedelt sind. Infos: http://www.afn.de/?id=19  und http://www.pima-mpu.de/drogenscreenings 

In der MPU lautet die Fragestellung, ob zu erwarten ist, dass der Antragssteller künftig erneut gegen Verkehrsvorschriften verstoßen wird, ob zu erwarten ist, dass er den Konsum von Alkohol oder (je nachdem ) den Konsum von Rauschmitteln und das Fahren von Kfz sicher voneinander trennen kann. Die Fragestellung hängt also davon ab, was der Grund für die frühere Entziehung war. 

Damit der psychologische Gutachter die Vorlagefrage im Sinne einer Prognose über die künftige Zuverlässigkeit des Antragsstellers im Straßenverkehr positiv beantworten kann ist eine grundlegende, sichere und dauerhafte Einstellungsänderung erforderlich.

Muss ich auch eine neue Fahrprüfung ablegen?

Auf die Absolvierung einer neuen Fahrprüfung verzichtet die Behörde in der Regel, wenn seit der erstmaligen Entziehung noch nicht zwei Jahre vergangen sind. In anderen Fällen entscheidet die Behörde im Einzelfall. Erfahrungsgemäß muss nicht mit einer erneuten Fahrprüfung gerechnet werden, wenn bei Antragsstellung noch keine fünf Jahre nach der Entziehung des Führerscheins vergangen sind. Das kann in einem Gespräch vorab mit der Führerscheinstelle geklärt werden.

Fängt nach der Wiedererteilung eine neue Probezeit an?

Ja. Aber die ablaufenene Zeit der früheren Probezeit wird angerechnet. Wer während der neuen Probezeit wieder mit einem Verkehrsverstoß auffällt, wird erneut zur MPU gebeten.

 

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Der Verfasser, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Christian Demuth, vertritt bundesweit Menschen bei Problemen im Verkehrsstraf- und Bußgeldrecht sowie in Fahrerlaubnisangelegenheiten. Weitere Infos: www.cd-recht.de   http://www.facebook.com/pages/Christian-Demuth-Anwaltskanzlei/110084875783237?ref=stream