Fahren ohne Fahrerlaubnis mit EU-Führerschein – Uneinigkeit der Rechtsprechung eröffnet Verteidigungschancen

Fahren ohne Fahrerlaubnis mit EU-Führerschein – Uneinigkeit der Rechtsprechung eröffnet Verteidigungschancen
19.01.20112051 Mal gelesen
Für Inhaber einer nach dem 19.01.2009 erteilten ausländischen EU-Fahrerlaubnis, die sich gegen den Vorwurf des Fahrens ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 StVG verteidigen müssen, kann sich die in puncto Gültigkeit kontroverse Rechtslage günstig auswirken.

Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat sich in die Reihe der Obergerichte gestellt, die eine nach dem 19.01.2009 im Ausland ausgestellte EU-Fahrerlaubnis für ungültig erachten, wenn zuvor die deutsche Fahrerlaubnis entzogen worden ist (Entscheidung vom 11.8.2010, 12 ME 120/10). 

Zur Begründung seiner Auffassung bezieht sich das OVG Lüneburg auf den Willen des EU-Gesetzgebers, der im Rechtssetzungsverfahren zum Ausdruck gekommen sei und der eindeutig auf die Unterbindung des sogenannten Führerscheintourismus abziele. 

Während nach der früheren Regelung (2. Führerscheinrichtlinie lediglich eine Ermächtigung für die Mitgliedstaaten bestanden habe, die Anerkennung abzulehnen ("Ein Mitgliedstaat kann es ablehnen..."), seien diese nunmehr, nach der seit dem 19.01.2009 geltenden 3. Führerscheinrichtlinie, zur Ablehnung der Anerkennung einer EU-Fahrerlaubnis sogar verpflichtet, die von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, deren Führerschein im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen worden ist ("Ein Mitgliedstaat lehnt ... ab...").    

Ähnlich haben bereits der Bayerische VGH, der VGH Mannheim sowie das OVG Münster die Rechtslage in der Frage der Gültigkeit einer nach dem 19.01.2009 im EU-Ausland erworbenen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung der deutschen Fahrerlaubnis bewertet. 

Demgegenüber stehen Betroffene beim OVG Koblenz, beim VGH Kassel und beim OVG Saarland günstiger da. Diese Obergerichte bewerten die Rechtslage anders und gehen von der Wirksamkeit einer nach dem 19.01.2009 im Ausland erteilten EU-Fahrerlaubnis aus, sofern nicht offenkundig gegen das Wohnsitzprinzip verstoßen wurde.  

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die umstrittene Frage inzwischen dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Entscheidung vorgelegt. 

Für Inhaber einer nach dem 19.01.2009 erteilten ausländischen EU-Fahrerlaubnis, die sich gegen den Vorwurf des Fahrens ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 StVG verteidigen müssen, kann sich die in puncto Gültigkeit kontroverse Rechtslage günstig auswirken. 

In solchen Strafverfahren, die häufig eingeleitet werden, wenn z.B. bei einer Polizeikontrolle ein nach dem 19.01.2009 ausgestellter EU-Führerschein vorgezeigt wurde, muss vor dem Hintergrund der umstrittenen Rechtslage die Frage des Verbotsirrtums nach § 21 StVG aufgeworfen werden. 

Für eine Strafbarkeit der Teilnahme am Straßenverkehr mit einer solchen Fahrerlaubnis in Deutschland ist die Vorfrage entscheidend, ob diese Fahrerlaubnis in Deutschland gültig ist. 

Wenn in  dieser verwaltungsrechtlichen Frage aber zwischen den deutschen Obergerichten Uneinigkeit herrscht und eine Klärung durch den EuGH erforderlich ist, kann einen Beschuldigten kaum ein strafrechtlicher Schuldvorwurf treffen, weil er von der Gültigkeit seiner ordnungsgemäß erworbenen ausländischen EU-Fahrerlaubnis in Deutschland ausgegangen war.   

Eine schwierige Rechtslage, die selbst von den höchsten Verwaltungsjuristen nicht eindeutig zu klären ist, darf meines Erachtens strafrechtlich nicht zum Nachteil der Betroffenen gereichen. Von einem juristischen Laien kann nicht erwartet werden, dass er die Rechtslage besser durchschaut und für sich erkennt, dass seinem EU-Führerschein die Anerkennung in Deutschland versagt ist - selbst wenn die für seinen Bezirk zuständige Verwaltungsgerichtsbarkeit dies so sehen mag.     

Vielmehr ist es in derartigen Fällen sachgerecht, das Strafverfahren wegen Verstoßes gegen § 21 StVG einzustellen. 

Etwas anderes gilt freilich dann, wenn dem Beschuldigten vor der zur Anzeige gebrachten Tat bereits eine behördliche Untersagungsverfügung zugestellt und zur Kenntnis gelangt war.  

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Der Verfasser, Rechtsanwalt Christian Demuth, berät und verteidigt Menschen bei Problemen im Verkehrsstraf- und Bußgeldrecht sowie im Fahrerlaubnisrecht - Bundesweit. Weitere Infos: http://www.cd-recht.de