Existenzfrage für Vermittler

Soziales und Sozialversicherung
27.08.2007722 Mal gelesen

Bisher konnte der Arbeitgeber sich wegen der Verwendung gezillmerter Tarife nur schadensersatz-pflichtig machen, wenn er den Arbeitnehmer bei Abschluss der Entgeltumwandlungsvereinbarung nicht darüber aufgeklärt hat, wie sich die Zillmerung der Abschlusskosten auf die Weiterentwicklung der betrieblichen Altersversorgung auswirkt. Das hat sich mit dem aktuellen Urteil des Landesarbeits-gerichts München geändert.


Mit dem Urteil vom 15.03.2007 hat das Landesarbeitsgericht (LAG) München einen Arbeitgeber zur Rückzahlung des auf Grund einer Entgeltumwandlungsvereinbarung abgeführten Arbeitsentgelts in Höhe von 5.591,00 € verurteilt. Der gezillmerte Tarif hatte zur Folge, dass den aufgewendeten 6.230,00 € lediglich ein Rückkaufswert von 639,00 € gegenüberstand. Das Arbeitsgericht Rosenheim hatte die Klage einer Arbeitnehmerin mit der Begründung abgewiesen, dass die Entgeltumwand-lungsvereinbarung in Kenntnis der Zillmerungsfolgen geschlossen worden sei.
Das LAG stellte hingegen fest, dass der gezillmerte Tarif mit dem Wertgleichheitsprinzip des § 1 II Nr. 3 des Betriebsrentengesetzes unvereinbar sei. Dieses gebiete die Umwandlung des Gehalts in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen. Selbst wenn der kalkulatorische Todesfall-Risikoanteil der Versicherung herausgerechnet würde, liege der Rückkaufswert über einen Zeitraum von über 10 Jahren deutlich unter dem der jeweiligen Summe der eingezahlten Beiträge. Eine solche essentielle Minderung des angesparten Deckungskapitals benachteilige die Arbeitnehmerin unange-messen, weshalb die Entgeltumwandlungsvereinbarung keinen Bestand haben könne. Schließlich konterkariere die Zillmerung den Grundgedanken der Portabilität der Betriebsrentenansprüche. Der Arbeitnehmer liefe Gefahr, bei jedem Arbeitsplatzwechsel und neuem Entgeltumwandlungsvertrag praktisch bei Null anfangen zu müssen.
Bei einer vorzeitigen Beendigung von Lebensversicherungen mit gezillmerten Tarifen muss laut LAG-Begründung sichergestellt sein, dass die Abschlusskosten im Verhältnis zu den vom Versicherer er-brachten Leistungen mit Blick auf die Verkürzung der Laufzeit angemessen seien. Die mit dem Ver-tragsabschluss erfolgte Zielsetzung der Vermögensbildung dürfe nicht vereitelt werden. Dies schließe es erst recht für die entgeltumwandlungsfinanzierte betriebliche Altersversorgung aus, Abschlusskos-ten in den ersten Jahren mit den Beiträgen so zu verrechnen, dass der Rückkaufswert bei vorzeitiger Auflösung in dieser Zeit unverhältnismäßig gering sei oder gar gegen Null tendiere.
Die Entscheidung hat fatale Folgen für Versicherungsvermittler. Haben diese gezillmerte Tarife in der entgeltumwandlungsfinanzierten betrieblichen Altersversorgung empfohlen, laufen sie Gefahr, vom Arbeitgeber wegen fehlerhafter Beratung in Regress genommen zu werden.


Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass Versicherungsvermittler zur Vermeidung von Haftungsrisiken bis zur endgültigen Klärung der Rechtslage zwangsläufig von der Empfehlung gezillmerter Tarife in der entgeltumwandlungsfinanzierten betriebliche Altersversorgung Abstand werden nehmen müssen.

Ansprechpartner: Fachanwalt für Versicherungsrecht Heiko Wenzel.