Erwerbsminderung bei Fibromyalgie – Neue Hoffnung für Antragsteller aufgrund neuer Studien?

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17.03.20132627 Mal gelesen
Fibromyalgie ist ein chronisches Schmerzsyndrom, das u.a. durch Schmerzen in mehreren Körperregionen, Druckempfindlichkeit, Schlaf- und Verdauungsstörungen, Erschöpfungszustände und depressive Verstimmungen gekennzeichnet ist.

Nicht wenige Rentenanträge werden auf diese Erkrankung gestützt, der weitaus überwiegende Teil aber wohl abgelehnt. Der Grund liegt darin, dass Fibromyalgie bislang nicht objektivierbar ist, dh. es gibt bislang keine zuverlässigen und wissenschaftlich erprobten Diagnoseverfahren. Der behandelnde Arzt ist in erster Linie auf die Angaben seiner Patienten angewiesen. Als Kriterium dienen u.a. sog. 18 Tenderpoints, Körperstellen, die auf Druck schmerzempfindlich reagieren. Für die Diagnose einer Fibromyalgie müssen 11 der 18 Punkte ansprechen.

Vor wenigen Tagen berichtete die Tageszeitung "Die Welt" jedoch über eine Studie der Universtität Würzburg, wonach bei Patienten mit einem Fibromyalgie-Syndrom deutliche Zeichen für eine Schädigung der kleinen Nervenfasern nachgewiesen werden konnten, während die vorherrschende Auffassung der Medizin bislang dahin ging, dass das Nervensystem nicht betroffen ist.

Können diese Erkenntnisse in Antragsverfahren gegenüber den Versicherungsträgern genutzt werden? Nun, die genannten Testverfahren sind wahrscheinlich noch nicht so ausgereift, dass sie in Kürze zur täglichen Untersuchungsroutine der behandelnden Ärzte werden. Kläger, die sich in Beweisschwierigkeiten befinden, sollten jedoch nicht versäumen, auf diese neuen Testverfahren hinzuweisen und, sobald möglich, ihre Anwendung zu fordern. Es wird sich zeigen, wie schnell die genannten Erkenntnisse in die Ermittlungspraxis der Sozialgerichte einfließen. Zugleich sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass jede Klägerin und jeder Kläger das Recht hat, die Anhörung eines Arztes zu verlangen, den sie/er selbst bestimmen darf. Rechtsgrundlage ist § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Dieses Recht darf allerdings nur ein mal ausgeübt werden. Ein solches Gutachten gilt im Sozialgerichtsprozess nicht als Parteigutachten, sondern gilt gewissermaßen als neutral.

Dieser Beitrag dient zur allgemeinen Information und entspricht dem Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Eine individuelle Beratung wird dadurch nicht ersetzt. Jeder einzelne Fall erfordert fachbezogenen Rat unter Berücksichtigung seiner konkreten Umstände. Ohne detaillierte Beratung kann keine Haftung für die Richtigkeit übernommen werden. Vervielfältigung und Verbreitung nur mit schriftlicher Genehmigung des Verfassers.

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