Eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung und ihre mögliche Folgen

Eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung und ihre mögliche Folgen
04.04.2014371 Mal gelesen
Eine Widerrufsbelehrung, die jeder Händler sei es über das Internet oder etwa über den klassischen Katalogversand für seinen Kunden bereitstellen muss, muss den gesetzlichen Anforderungen genügen.

Bei der Bestimmung des notwendigen Inhalts einer solchen Belehrung sind Vorschriften aus dem Bürgerlichen Gesetzbuche sowie aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb heranzuziehen. Diese Gesetzesvorgaben sollten nicht auf die leichte Schulter genommen werden, sind sich die Gerichte doch insoweit einige, als dass ein Verstoß gegen die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung keine Bagatelle darstellt, mithin jedwede Beeinträchtigung der gesetzlichen Vorgaben spürbar ist und somit den Verbraucher unzulässig beeinflussen kann (so etwa der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 01.12.2010, Az.: VIII ZR 82/10 sowie das Oberlandesgericht Hamburg in seinem Beschluss vom 05.04.2007, Az.: 5 W 44/07). Schließlich sind unvollständige beziehungsweise unrichtige Widerrufsbelehrungen geeignet, den Verbraucher von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten. So verschafft sich der Verwender einer fehlerhaften oder fehlenden Belehrung über das Widerrufsrecht einen Vorteil gegenüber der Konkurrenz, die seine interessierten Käufer fehlerfrei belehrt.

Wenn ein Mitstreiter etwa einen Fehler in der Widerrufsbelehrung feststellt würd er sich in aller Regel mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln gegen das betreffende Unternehmen wenden. Nach § 8 Absatz 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb kann der Mitstreiter hier seinen Konkurrenten mit der falschen Widerrufsbelehrung auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch nehmen. Ein Anspruch auf Unterlassen besteht hiernach bereits dann, wenn eine Zuwiderhandlung gegen die gesetzliche Vorgaben droht. Auch wenn eine Wiederholungsgefahr nicht immer gegeben ist (wie etwa im Beschluss des Oberlandesgerichts Jena vom 20.07.2011, Az.: 2 W 320/11 angenommen, da das Gericht hier bereits in der tatsächlichen Änderung, die nur in der Aktualisierung der genannten Paragraphen bestand, der zuvor unrichtigen Widerrufsbelehrung den Wegfall der Wiederholungsgefahr bejahrte). In den meisten Fällen kann eine derartige drohende Zuwiderhandlung recht schnell angenommen werden.

Dies hat zur Folge, dass der Mitbewerber regelmäßig die Abgabe einer Unterlassungserklärung von seinem rechtsfehlerhafthandelnden Konkurrenten fordern wird. Somit ist an dieser Stelle dann also ein Handeln von dem mutmaßlich falsch handelnden Unternehmen gefordert. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich das Unternehmen zu Recht verweigert die Unterlassungserklärung abzugeben, etwa weil tatsächlich gar kein Rechtsverstoß vorliegt. In allen anderen Fällen muss jedoch die Erklärung unterzeichnet werden. Wobei natürlich zu bemerken ist, dass mit der Abgabe der geforderten meist vorformulierten Erklärung meist ein Nachgeben zu sehen ist, welches juristisch gesehen negative Folgen haben kann, zumindest sofern im Nachhinein die festgelegten Folgen nicht gegen den Abgemahnten gelten sollen. Hier geht es vor allem um die Bindungswirkung, die Frage nach der Höhe der Zahlung laut der Erklärung sowie die Anerkennung der Übernahme der gegnerischen Anwaltskosten. Meist sind die von der Gegenseite vorgefertigten Unterlassungserklärung viel zu weit gefasst ist und erneute Verstöße vorprogrammiert. Ist eine Unterlassungserklärung einmal unterzeichnet, gibt es kaum einen Weg, diese wieder zu beseitigen.

Daher sind hier einmal die Möglichkeiten zur Reaktion auf eine vorgelegte Unterlassungserklärung kurz dargestellt.

Möglich ist jedoch, dass die Unterlassungserklärung vom Adressaten selbst noch angepasst wird, das heißt, dieser kann noch Änderungen vornehmen und diese angepasste Erklärung in Übereinstimmung mit dem Abmahner für gültig erklären.

Auch eine gütliche Einigung ist denkbar. Dies ist jedoch wohl nur dann realistisch, wenn zumindest einige Punkte der vorgelegten Unterlassungserklärung juristisch angegriffen werden können, also überhaupt zur Disposition stehen. Im Ergebnis ist ein Vergleich zumeist für beide Parteien die am meisten zufriedenstellende Lösung.

Eine vollständige Verweigerung der Abgabe der geforderten Unterlassungserklärung oder auch das Verstreichenlassen der gesetzten Frist zur Erklärungsabgabe sowie eine Nichteinigung über den Inhalt der Erklärung beseitigt das Risiko der Wiederholungsgefahr nicht und birgt daher das hohe Risiko eines gerichtlichen Verfahrens, welches der Mitbewerber wohl anstreben wird. Denn wenn er schon die Mühen der Abmahnung nicht gescheut hat, ist auch die Hürde des Wegs zum Gericht nicht hoch. Dann kommt das einstweilige Verfügungsverfahren in Betracht, in welchem der Abmahnende seinen Anspruch in einem vereinfachten Rechtsschutzverfahren gerichtlich durchgesetzt werden. Die Nachteile für den Abgemahnten ist dann die Schnelligkeit des Verfahrens, die dazu führt, dass dieser in aller Regel nicht vom Gericht angehört wird. Die Möglichkeit, etwaige Einwände in der Sache dennoch dem Gericht nahezubringen, biete die Einreichung einer sogenannten Schutzschrift bei Gericht. Gegen die Entscheidung des Gerichts im einstweiligen Verfügungsverfahren ist Widerspruch möglich, dann folgt ein normales Gerichtsverfahren. Insgesamt drohen auf diesem Wege sehr hohe Kosten.

Schließlich kann noch der Abgemahnte selbst als Erster zu Gericht gehen und zwar mit einer sogenannten negativen Feststellungsklage. Hiermit wird der Richterspruch begehrt, dass die Abmahnung zu Unrecht erfolgt ist. Jedoch ist auch hier das Prozessrisiko vorher abzuwägen, aufgrund der juristischen Feinheiten bei einer Abmahnung wegen einer wohl fehlerhaften Widerrufsbelehrung sollte man sich eines Rechtsexperten auf diesem Gebiet bedienen.

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