Drogen - Die nicht geringen Mengen

Strafrecht und Justizvollzug
27.04.20096729 Mal gelesen
 
Die nicht geringe Menge ist in vielen Tatbeständen des Betäubungsmittelgesetzes Tatbestandsmerkmal. Liegt das Tatbestandsmerkmal vor, so erhöhen sich die Strafrahmen, vgl. § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG mit einem Strafrahmen von einem Jahr bis zu 15 Jahren.
 
Die Feststellung der nicht geringen Menge ist zudem für die Telefonüberwachung (§ 100 a Nr. 4 StPO), das Abhören von Wohnungen (§ 100 c Nr. 3 StPO) und für die Netzfahndung (§ 163 d StPO) und die Verwertbarkeit der Erkenntnisse daraus erforderlich.
 
Für den Begriff der nicht geringen Menge kommt es auf die Wirkstoffkonzentration, der Reinheit und der Qualität des Betäubungsmittels an. Es kommt daher stets auf die Qualität der in Frage stehenden Menge an. Für die Bestimmung der Grenzwerte ist zunächst eine Konsumeinheit (KE) festzulegen ("reiner Stoff") und dann mit der vom Bundesgerichtshof festgelegten Maßzahl zu multiplizieren. Folgende Grenzwertbestimmungen hat der Bundesgerichtshof getroffen.
 
  1. Heroin
 
1,5 g Heroinhydrochlorid
 
10 mg Heroinhydrochlorid beträgt die durchschnittliche Konsumeinheit zur Erzielung eines Rauschzustandes. 50 mg beträgt die äußerst gefährliche Dosis eines drogenunerfahrenen Erstkonsumenten.
 
Die Zahl der Konsumeinheiten für die Annahme der nicht geringen Menge beträgt 150 Konsumeinheiten à 10 mg oder 30 Konsumeinheiten à 50 mg.
 
In der Praxis kommen wie bei allen anderen Drogen unterschiedliche Reinheitsgrade vor. Gerade im Kleinstdealerbereich findet man häufig Heroin mit minimalen Anteilen Heroinhydrochlorids. Auf jeder Handelsebene wird das Heroin immer mehr gestreckt, um das Geschäft noch lukrativer zu machen.
 
  1. Morphin
 
4,5 g Morphinhydrochlorid
 
30 mg Morphinhydrochlorid ist bei intravenöser Injektion für die Annahme einer Konsumeinheit notwendig. 100 mg beträgt die äußerst gefährliche Dosis eines drogenunerfahrenen Erstkonsumenten.
 
Die Zahl der Konsumeinheiten für die Annahme einer nicht geringen Menge beträgt 45 Konsumeinheiten à 30 mg.
 
Auf dem illegalen Markt wurde Morphin von Heroin verdrängt. Morphin gehört zu den verkehrs- und verschreibungspflichtigen Betäubungsmitteln.
 
  1. Kokain
 
5 g Kokainhydrochlorid
 
Eine Konsumeinheit liegt bei üblichen Dosierungen in einer großen Bandbreite zwischen 2 mg (intravenös) und 100 mg intranasal
 
Die Anzahl der Konsumeinheiten für die Annahme einer nicht geringen Menge ist nicht festgelegt.
 
Der Bundesgerichtshof geht davon aus, dass Kokain gefährlicher ist als Cannabis /Haschisch (wichtig für die Strafzumessung), aber nicht so gefährlich wie Heroin. Letzteres vor allem deshalb weil Kokain keine körperliche Abhängigkeit erzeugt.
 
  1. LSD
 
6 mg Wirkstoff
 
Der Bundesgerichtshof geht davon aus, dass eine Dosis von 50 mg ausreicht, um einen Rausch zuzuführen.
 
Die Anzahl der Konsumeinheiten für die Annahme einer nicht geringen Menge liegt bei 120.
 
Der Bundesgerichtshof schätzt die Lage gut ein. Jemand, der 120 Konsumeinheiten LSD bei sich hat, wird wohl wahrlich nicht seinen Eigenverbrauch auf Vorrat halten.
 
Der Bundesgerichtshof geht davon aus, dass die Häufigkeit und Schwere gefährlicher Zwischenfälle beim Konsum von LSD wesentlich höher einzuschätzen sind als beim Konsum von Cannabisprodukten.
 
  1. Cannabisprodukte
 
7,5 g Tetrahydrocannabinol (THC)
 
Der Bundesgerichtshof geht davon aus, dass die Zuführung von 15 mg ausreicht, um einen Rauschzustand herbeizuführen.
 
Die Anzahl der Konsumeinheiten für die Annahme einer nicht geringen Menge liegt bei 500 Konsumeinheiten.
 
Die Anzahl der Konsumeinheiten liegt wesentlich höher als bei Heroin, weil Cannabisprodukte wesentlich weniger gefährlich sind und nicht zu körperlicher Abhängigkeit führen, sondern allenfalls zu mäßiger psychischer Abhängigkeit.
 
Die Cannabisprodukte sind in den letzten 10 Jahren im Hinblick auf die Qualität wesentlich besser geworden, da mittlerweile Pflanzen problemlos mit THC-Anteilen bis zu 20 % gezüchtet werden können. Da die nicht geringe Menge wie ausgeführt lediglich von der Qualität der Drogen abhängen, kann die nicht geringe bei qualitativ hochwertigen Pflanzen auch schon bei kleineren Marihuana-Mengen überschritten werden. 
 
  1. Amphetamin
 
10 mg Amphetaminbase
 
Eine Konsumeinheit wird bei 50 mg Amphetaminbase angenommen.
 
Die Anzahl der Konsumeinheiten für die Annahme einer nicht geringen Menge liegt bei 200 Konsumeinheiten.
 
  1. Ecstasy (MDE, MDA, MDMA, MDDB, DOB)
 
35g MDE-Hydrochlorid                                                   30g MDMA-Base
 
Die Konsumeinheit wird bei 140 mg angenommen.
 
Die Anzahl der Konsumeinheiten für die Annahme einer nicht geringen Menge liegt bei 250 Konsumeinheiten.
 
Die Wirkstoffmenge einzelner sichergestellter Ecstasy-Präparate reicht von 1 mg bis 218 mg in einer Tablette. Wie viele Pillen nötig sind, um von einer nicht geringen Menge zu reden, hängt daher davon ab, wie viel MDE-Hydrochlorid in jeder Pille enthalten ist.